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SPEICHERMEDIENVERGÜTUNG

Die Speichermedienvergütung (SMV)

Die Speichermedien-Vergütung (SMV)

Grund­sät­zlich bes­tim­men die Urhe­berIn­nen und ausüben­den Kün­st­lerIn­nen, wer welche kom­merzielle Aktiv­ität mit ihren Werken oder Leis­tun­gen set­zen darf. Im Zuge der Massen­nutzung von Musik, Film, Tex­ten und Bildern hat der Geset­zge­ber die Vervielfäl­ti­gung für den pri­vat­en Bere­ich aber erlaubt und dafür eine pauschale Vergü­tung einge­führt: die Spe­icher­me­di­en­vergü­tung (SMV). Die SMV wird von der aus­tro mechana einge­hoben – für ihre Kom­pon­istIn­nen, Tex­tau­torIn­nen und Musikver­lage, aber auch für alle anderen Berechtigten, die durch die Ver­w­er­tungs­ge­sellschaften Bil­drecht, Lit­er­ar-Mechana, LSG, VAM, VDFS und VGR vertreten werden.

Medien

Nach dem Gesetz beste­ht eine Vergü­tungspflicht für „Spe­icher­me­di­en aller Art“, soweit sie nicht nur ger­ingfügig für pri­vates Kopieren ver­wen­det wer­den können.

Betrof­fen von dieser Regelung sind somit alle Medi­en, die Audio‑, Video‑, Text- oder Bild­dateien spe­ich­ern kön­nen. Eine Liste der jeden­falls betrof­fe­nen Spe­icher­me­di­en find­en Sie hier.

Bitte melden Sie keine Spielekon­solen, Vir­tu­al Real­i­ty oder Daten­brillen oder dig­i­tale Spielzeuge mehr, da auf­grund des neuen Gesamtver­trags dafür im Moment keine Vergü­tungspflicht besteht.

Zu Work­sta­tions mit inte­gri­ert­er Fest­plat­te beste­ht ein eigen­er Rah­men­ver­trag.

Tarife

Grund­sät­zlich gel­ten die autonom veröf­fentlicht­en Tar­ife.

Mit den zuständi­gen Fachver­bän­den der Wirtschaft­skam­mer Öster­re­ich beste­hen gegen­wär­tig zwei Gesamtverträge und einige Ergänzungsvere­in­barun­gen. Ab 1.1.2025 gilt der hier ver­link­te Gesamtver­trag. Er erset­zt alle bish­eri­gen Gesamtverträge samt Side-Let­ter. Jed­er Zahlungspflichtige kann mit der aus­tro mechana auf deren Grund­lage Einzelverträge abschließen. Für Einzelver­tragspart­ner kom­men die gesamtver­traglich ermäßigten Ver­tragstar­ife zur Anwen­dung. Die ab 1.1.2025 gülti­gen Tar­ife kön­nen Sie hier abrufen.

Die gel­tenden Gesamtverträge, die Ergänzungsvere­in­barun­gen und die Einzelverträge find­en Sie im Menüpunkt Ser­vice > Tar­ife & Verträge > Speichermedienvergütung.

Bitte beacht­en Sie, dass für ver­schiedene Spe­icher­me­di­en zwei unter­schiedliche Einzelverträge abzuschließen sind, je nach­dem, welchem Gesamtver­trag das jew­eilige Medi­um unter­liegt (siehe Über­sicht). Dies ändert sich ab 1.1.2025, da dann nur mehr ein Gesamtver­trag gel­ten wird.

Meldung und Zahlung

Die Mel­dung der in Öster­re­ich in Verkehr geset­zten Spe­icher­me­di­en hat jew­eils bis 15 Tage nach Ablauf eines Kalen­derquar­tals zu erfol­gen, die Zahlung bis Ende des Folgemonats.

Melde­ter­mine

1. Quar­tal: 15. April

2. Quar­tal: 15. Juli

3. Quar­tal: 15. Oktober

4. Quar­tal: 15. Jän­ner des Folgejahres

Zahlung­ster­mine

30. April

31. Juli

31. Okto­ber

31. Jän­ner

Bitte beacht­en Sie, dass zwis­chen erster Reg­istrierung und der Freis­chal­tung im SMV Online-Por­tal einige Tage verge­hen kön­nen. Reg­istri­eren Sie sich daher bitte rechtzeit­ig vor Ende der Melde­frist, wenn Sie diese Möglichkeit nutzen wollen.

Die Mel­dung der in Öster­re­ich in Verkehr geset­zten Spe­icher­me­di­en hat jew­eils bis 15 Tage nach Ablauf eines Kalen­derquar­tals zu erfol­gen, die Zahlung bis Ende des Folgemonats.

Rückvergütung — Grundsätzliches

Die aus­tro mechana zahlt die Spe­icher­me­di­en­vergü­tung zurück:

1. an den­jeni­gen, der Spe­icher­me­di­en oder ein Vervielfäl­ti­gungs­gerät vor der Veräußerung an den Let­ztver­brauch­er in das Aus­land ausführt;

2. an den Let­ztver­brauch­er, der Spe­icher­me­di­en zu einem Preis erwor­ben hat, der die bezahlte Vergü­tung ein­schließt, diese jedoch nicht für Vervielfäl­ti­gun­gen von urhe­ber­rechtlich rel­e­van­ten Mate­r­i­al zum pri­vat­en Gebrauch benutzt oder benutzen lässt. Die den Rück­vergü­tungsanspruch begrün­den­den Tat­sachen sind glaub­haft zu machen. Bitte beacht­en Sie, dass ein Hin­weis auf die Vergü­tung bei den jew­eili­gen Spe­icher­me­di­en auf den Einkauf­s­rech­nun­gen aus­gewiesen sein muss und Voraus­set­zung für die Rück­vergü­tung ist.

Zu 1. Für Expor­teure: Nur gewerb­smäßig mit Spe­icher­me­di­en han­del­nde Expor­teure kön­nen Anträge auf Rück­vergü­tung stellen. Ihren form­losen Antrag auf Rück­vergü­tung senden Sie uns unter Beis­chluss ein­er Kopie der Ein- und Ausgangsrechnung(en), allfäl­liger Zoll­belege oder son­stiger Exportbestä­ti­gun­gen (zB. Spedi­tions­bestä­ti­gung) sowie eines Zahlungsnach­weis­es des Kun­den im Aus­land über die betrof­fe­nen Spe­icher­me­di­en. Sind Sie gle­ichzeit­ig Expor­teur und Erstin­verkehrbringer, beacht­en Sie bitte, dass Sie keine Mel­dung für Spe­icher­me­di­en erstat­ten müssen, die nie in Öster­re­ich in Verkehr gebracht wer­den. Eine Rück­vergü­tung für diese Men­gen ist daher genau­so wenig möglich und eine automa­tis­che Aufrech­nung mit Mel­dun­gen von in Öster­re­ich in Verkehr gebracht­en Spe­icher­me­di­en ist eben­falls nicht zuläs­sig, weil wir Ihren Antrag auf Rück­vergü­tung zunächst prüfen müssen.

Brin­gen Sie Ihren Antrag bitte über unser SMV-Online-Por­tal ein. Bei größeren Daten­men­gen kön­nen Sie uns auch direkt unter [email protected] schreiben.

Rückvergütung für Exporteure

Nur gewerb­smäßig mit Spe­icher­me­di­en han­del­nde Expor­teure kön­nen Anträge auf Rück­vergü­tung stellen. Ein Expor­teur in diesem Sinne ist jed­er Händler, der vergü­tungspflichtige Spe­icher­me­di­en in Öster­re­ich eingekauft hat, wobei der Kauf­preis die Spe­icher­me­di­en­vergü­tung bein­hal­tet hat und auf diese auf der Einkauf­s­rech­nung auch hingewiesen wurde, und die er anschließend ins Aus­land (inkl. EWR-Staat­en) verkauft hat. Maßge­blich ist der Sitz/der Wohnort der Rechnungsempfängers.

Sind Sie kein­er unser­er Einzelver­tragspart­ner, brin­gen Sie Ihren Antrag auf Rück­vergü­tung bitte auss­chließlich über unser SMV-Online-Por­tal ein. Sie benöti­gen für einen Antrag die Kopi­en der Ein- und Ausgangsrechnung(en), allfäl­liger Zoll­belege oder son­stiger Exportbestä­ti­gun­gen (zB. Spedi­tions­bestä­ti­gung) sowie eines Zahlungsnach­weis­es des Kun­den im Aus­land über die betrof­fe­nen Speichermedien.

Sind Sie gle­ichzeit­ig Expor­teur und Erstin­verkehrbringer, beacht­en Sie bitte, dass Sie keine Mel­dung für Spe­icher­me­di­en erstat­ten müssen, die nie in Öster­re­ich in Verkehr gebracht wer­den. Eine Rück­vergü­tung für diese Men­gen ist daher genau­so wenig möglich und eine automa­tis­che Aufrech­nung mit Mel­dun­gen von in Öster­re­ich in Verkehr gebracht­en Spe­icher­me­di­en ist eben­falls nicht zuläs­sig, weil wir Ihren Antrag auf Rück­vergü­tung zunächst prüfen müssen.

Rückvergütung für Exporte von integrierten Speichern in Mobiltelefonen

Rückvergütung für Letztverbraucher

Auf­grund der Notwendigkeit ein­er erhöht­en Sorgfalt bei der Über­prü­fung von tat­säch­lich in Öster­re­ich in Verkehr gebracht­en und anschließend exportierten Mobil­tele­fo­nen fordert die aus­tro mechana die Über­mit­tlung von IMEI-Num­mern zu jedem Gerät ein. Diese müssen sowohl hin­sichtlich der erwor­be­nen Geräte des Erstin­verkehrbringers als auch vom Expor­teur bezüglich aller Spe­ich­er, für die eine Rück­vergü­tung der Spe­icher­me­di­en­vergü­tung ver­langt wird, über­mit­telt werden.

Dabei ist es aus­re­ichend, wenn eine Liste im xls-For­mat hochge­laden wird, die die IMEI-Num­mern aller eingekauften Geräte ausweist. Dabei ist der oder die Erstin­verkehrbringer in der jew­eili­gen Liste zu nen­nen, wobei für jeden Erstin­verkehrbringer eine eigene IMEI-Num­mern­liste zu über­mit­teln ist.

Eine weit­ere Liste in xls hat der Expor­teur hin­sichtlich aller Geräte vorzule­gen, für die er die Rück­vergü­tung ver­langt und für die die son­sti­gen Export­nach­weise inkl. Einkauf­s­rech­nung, Verkauf­s­rech­nung und Zahlungs­bestä­ti­gung mit Antrag­stel­lung in der Online-Rück­vergü­tung hochge­laden wer­den. Alle xls-Lis­ten sind in einem beliebi­gen Beila­gen­feld zum Antrag hochzuladen.

Beispiel für die Liste des Erstinverkehrbringers

Beispiel für die Liste des Exporteurs

Bitte hal­ten Sie sich an dieses For­mat, anson­sten die Prü­fung unnötig verzögert wird.

Die aus­tro mechana behält sich vor, die Richtigkeit der IMEI-Liste zu den oder dem Erstinverkehrbringer(n) bei diesem/n unter Wahrung des Daten­schutzes und ihrer Ver­schwiegen­heit­spflicht­en zu überprüfen.

Eine Nicht-Vor­lage der Lis­ten kann zur Zurück­weisung des Antrags führen, soweit inte­gri­erte Spe­ich­er in Mobil­tele­fo­nen betrof­fen sind. Selb­stver­ständlich kön­nen Sie auch andere Belege für den tat­säch­lichen Export der einzel­nen Geräte vor­legen. Die Beurteilung der gelun­genen Glaub­haft­machung obliegt aber allein der aus­tro mechana.

Gewerbliche Endverbraucher und Herstellung neuer Geräte

Ihren Antrag auf Rück­vergü­tung senden Sie uns unter Beis­chluss ein­er Kopie der Rechnung(en) über die betrof­fe­nen Spe­icher­me­di­en. Ver­wen­den Sie für den Antrag bitte das fol­gende For­mu­lar.

Schick­en Sie das aus­ge­füllte und (fir­men­mäßig) unter­fer­tigte For­mu­lar unter dem Betr­e­ff „Rück­vergü­tung“ bitte an: [email protected] ODER per Post an: aus­tro mechana Gesellschaft zur Wahrnehmung mech­a­nisch-musikalis­ch­er Urhe­ber­rechte GmbH, zH Abt. SMV, Post­fach 55, 1031 Wien. Bitte beacht­en Sie, dass die bezahlte SMV auf­grund der Melde- und Zahl­fris­ten früh­estens ein Monat nach Ablauf des Quar­tals, in dem Sie das betrof­fene Spe­icher­medi­um erwor­ben haben, rück­vergütet wer­den kann.

Sie haben die Möglichkeit, Rück­vergü­tun­gen der Spe­icher­me­di­en­vergü­tung online zu beantra­gen. Diese Möglichkeit ste­ht End­nutzern ohne Pri­vat­ge­brauch sowie Expor­teuren im Fall der Erfül­lung der geset­zlichen Voraus­set­zun­gen (§ 42b Abs 6 Urhe­ber­rechts­ge­setz) offen. Bitte reg­istri­eren Sie sich dazu ein­ma­lig im SMV-Online-Portal.

Let­ztver­brauch­er, die Spe­icher­me­di­en für das Spe­ich­ern ihrer eige­nen, selb­st­geschriebe­nen Texte, selb­st aufgenomme­nen oder von Fre­un­den oder Bekan­nten erhal­tene Fotos, selb­st gedrehte Videos oder selb­st kom­ponierte Musik ver­wen­den, kön­nen keine Rück­vergü­tung erhal­ten. Das hat der Ober­ste Gericht­shof mit Wirkung für die Ver­gan­gen­heit und Zukun­ft am 21.2.2017 klar gestellt (4 Ob 62/16w).

Die Her­stel­lung neuer Com­put­er oder ander­er vergü­tungspflichtiger Spe­icher­me­di­en unter Ver­wen­dung von Kom­po­nen­ten, die selb­st unter die Spe­icher­me­di­en­vergü­tung fall­en (z.B. exter­nen Fest­plat­ten), führt zur Ver­ar­beitung der Kom­po­nen­ten und damit zum Unter­gang dieser Speichermedien.

Als Resul­tat darf ein solch­er gewerblich­er Her­steller neuer Geräte die Rück­vergü­tung für die ver­baut­en Spe­icher­me­di­en beantra­gen, sofern die übri­gen Voraus­set­zun­gen dafür erfüllt wur­den. Der neu hergestellte Com­put­er ist als Erstin­verkehrbringung nach § 42b Abs 1 iVm Abs 3 UrhG unter dem Tarif der damit hergestell­ten Pro­duk­te melde- und vergütungspflichtig.

Beispiel:

Sie stellen als Hard­ware­hersteller Per­son­al Com­put­er auf­grund von indi­vidu­ellen Wün­schen Ihrer Kun­den zusam­men. Dafür ver­wen­den Sie zwei externe Fest­plat­ten, die Sie von einem inländis­chen Händler bezo­gen haben. Unter der Annahme, dass für diese Fest­plat­ten jew­eils € 4,50 Ver­tragstarif entrichtet wurde, kön­nen Sie diese Vergü­tung nun von der aus­tro mechana zurück­fordern, wenn Sie bele­gen, dass Sie diese von einem Händler gekauft haben, der diese Vergü­tung tat­säch­lich entrichtet hat und die Ver­bau­ung der Kom­po­nen­ten entsprechend bele­gen kön­nen. Gle­ichzeit­ig haben Sie den Per­son­al Com­put­er bei uns inner­halb von 15 Tagen nach Ende des Quar­tals, in dem der Com­put­er an den Kun­den verkauft wor­den ist, an uns zu melden und bis Monat­sende die Vergü­tung in Höhe von € 5,00 (Ver­tragstarif) zu entrichten.

Freistellung

Eine Befreiung von der Vergü­tungspflicht für Zahlungspflichtige beste­ht gemäß § 42b Abs 7 UrhG, wenn er glaub­haft macht, dass die Spe­icher­me­di­en wed­er von ihm selb­st noch von Drit­ten für Vervielfäl­ti­gun­gen zum eige­nen oder pri­vat­en Gebrauch ver­wen­det werden.

Die Aus­tro-Mechana akzep­tiert soge­nan­nte Freis­tel­lungserk­lärun­gen von gewerblichen/freiberuflichen und behördlichen End­kun­den als Bescheini­gungsmit­tel für die Befreiung von der Spe­icher­me­di­en­vergü­tung. In allen übri­gen Fällen ist eine darüber hin­aus­ge­hende Bescheini­gung des Vor­liegens der Voraus­set­zun­gen für den Ent­fall der Vergü­tungspflicht vorzule­gen. In jedem Fall muss der Aus­tro-Mechana die Möglichkeit eingeräumt wer­den, die Angaben des End­kun­den und des Zahlungspflichti­gen zu über­prüfen. Die Freis­tel­lungserk­lärun­gen sind der Aus­tro-Mechana rechtzeit­ig vom Zahlungspflichti­gen vor dessen näch­ster Mel­dung zu übersenden.

Wir unter­schei­den zwis­chen Freis­tel­lun­gen für gewerbliche End­ver­brauch­er und solchen, die an sich einen eige­nen Gebrauch haben kön­nen, wie Schulen, Bil­dung­sein­rich­tun­gen, Uni­ver­sitäten aller Art sowie öffentlich zugängliche Ein­rich­tun­gen des Kul­turerbes und Samm­lun­gen (Museen, Archive), die aber den­noch Spe­icher­me­di­en von einem bes­timmten Händler auss­chließlich für nicht-eigene Zwecke, also wed­er für Unter­richt und Lehre noch für den Samm­lungs­ge­brauch usw. verwenden.

Freis­tel­lungserk­lärung für gewerbliche Endverbraucher

Freis­tel­lungserk­lärung für Ein­rich­tun­gen mit grds. Eigengebrauch 

Schick­en Sie die aus­ge­füllte und (fir­men­mäßig) unter­fer­tigte Erk­lärung bitte an [email protected] oder per Post an: Aus­tro-Mechana Gesellschaft zur Wahrnehmung mech­a­nisch-musikalis­ch­er Urhe­ber­rechte GmbH, Post­fach 55, 1031 Wien.

Zahlungspflichtige

1- Impor­teur
2- Direk­t­versender nach Öster­re­ich
3- Inländis­che Her­steller
4- in bes­timmten Fällen der Händler

Der Geset­zge­ber hat bes­timmt, dass die Vergü­tung der­jenige zu leis­ten hat, der Spe­icher­me­di­en vom Inland oder vom Aus­land aus als erster in Öster­re­ich in Verkehr bringt. Dies ist in der Regel der Impor­teur, im Falle ein­er inländis­chen Pro­duk­tion ist es der Her­steller. Eben­falls zahlungspflichtig ist der Direk­t­versender von Spe­icher­me­di­en aus dem Aus­land, soweit er an pri­vate Kon­sumenten oder Insti­tu­tio­nen mit eigen­em Gebrauch Spe­icher­me­di­en abgibt.

Bitte beacht­en Sie, dass nicht nur das ent­geltliche, son­dern auch das unent­geltliche erste Inverkehrbrin­gen in Öster­re­ich der SMV unter­liegt, soweit sie gewerb­smäßig erfol­gt. In der Regel fall­en somit auch Wer­begeschenke wie z.B. USB-Sticks unter die Vergü­tungspflicht, wenn die Spe­icher­me­di­en direkt aus dem Aus­land importiert wurden.

Die SMV wird in der Folge auf jed­er Han­delsebene weit­er­ver­rech­net und ist somit für den Händler ein Durch­lauf­posten. Jed­er Händler haftet jedoch wie ein Bürge und Zahler für die Entrich­tung der SMV, sofern seine Bezugs­menge an Spe­icher­me­di­en je Hal­b­jahr über 10.000 Spiel­stun­den liegt. Eben­so von der Bürge- und Zahler­haf­tung ausgenom­men sind Klei­n­un­ternehmer im Sinne des UStG 1994.

Let­ztlich trifft den Kon­sumenten als Nutzer die Speichermedienvergütung.

Bitte beacht­en Sie, dass gemäß den geset­zlichen Bes­tim­mungen in Rech­nun­gen unbe­d­ingt auf die auf das Spe­icher­medi­um ent­fal­l­ende Vergü­tung hinzuweisen ist, wobei der Hin­weis pro vergü­tungspflichtigem Pro­dukt zu erteilen ist und nicht lediglich pauschal, zB im Wege eines am Ende ange­druck­ten Standardsatzes.

Händlerauskunft

Jed­er Händler hat gemäß § 87a UrhG über Auf­forderung der aus­tro mechana unter Angabe

- der Art des Spe­icher­medi­ums
- der Stück­zahl
- gegebe­nen­falls der Spiel­län­gen bzw. der Speicherkapazitäten

Auskun­ft zu geben, von wem er in welchem Zeitraum Spe­icher­me­di­en bezo­gen hat.

Verwendung der Einnahmen

Die Ein­nah­men wer­den von der aus­tro mechana nach einem fest­gelegten Schlüs­sel, der auf Basis der durch­schnit­tlichen Nutzung der einzel­nen Werkkat­e­gorien basiert, an die an der SMV beteiligten Ver­w­er­tungs­ge­sellschaften aus­tro mechana, Bil­drecht, Lit­er­ar-Mechana, LSG, VAM, VDFS und VGR verteilt. Die weit­ere Aufteilung an die einzel­nen Rechtein­hab­er fällt in die Kom­pe­tenz der jew­eili­gen Ver­w­er­tungs­ge­sellschaft. Der Geset­zge­ber hat für alle Ver­w­er­tungs­ge­sellschaften fest­gelegt, dass min­destens 50% der Gesamtein­nah­men für soziale und kul­turelle Zwecke (SKE) zu ver­wen­den sind. Jede Ver­w­er­tungs­ge­sellschaft hat die Mit­telver­wen­dung in ihrem jährlichen Trans­parenz-Bericht zu veröf­fentlichen. Die Auf­sichts­be­hörde für Ver­w­er­tungs­ge­sellschaften veröf­fentlicht jährlich einen Bericht über die Mit­telver­wen­dung aller SKE. Die zweite Hälfte der Ein­nah­men wird direkt von den beteiligten Ver­w­er­tungs­ge­sellschaften an die Rechtein­hab­er verteilt.

Nutzungsstudie

Die öster­re­ichis­chen Ver­w­er­tungs­ge­sellschaften erstellen regelmäßig Stu­di­en über die Nutzung von Spe­icher­me­di­en zur Erstel­lung von Pri­vatkopi­en (§ 42 Abs 4 UrhG).

Nutzungsstudie 2022

Studie aus dem Herbst/Winter 2015

Sondermeldung

Hier find­en Sie eine Liste der­jeni­gen Unternehmen, die eine Son­der­mel­dung erstat­tet und dementsprechend SMV bezahlt haben. Stand: 26.01.2017.