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Symbolbild Mikrofon

BEITRITT FÜR VERLAGE

Ohne Geld? Ka Musi! Ihre AKM-Mitgliedschaft lohnt sich.
Ohne Geld? Ka Musi! Ihre AKM-Mitgliedschaft lohnt sich.
Frau mit Brille liest gemütlich einen Zeitschrift

Ihr Beitritt als Verlag

Sie haben einen Musikver­lag und sollen daran ver­di­enen, wenn Ihr Reper­toire gespielt wird. Damit Sie Ihre Tantiemen erhal­ten, empfehlen wir Ihnen, sowohl der AKM als auch der aus­tro mechana beizutreten.

Mindestens ein in Ihrem Verlag verlegtes Werk muss innerhalb des letzten Jahres oder im laufenden Jahr genutzt worden sein:

Symbol für Veranstaltung

durch eine Auf­führung
bei ein­er öffentlichen
Ver­anstal­tung

Symbol für Radio

durch eine Sendung
(Radio oder Fernsehen)

Symbol für Internet

durch eine Zurver­fü­gung­stel­lung in Net­zen (Inter­net, Mobilfunknetz)

Symbol für CD

durch eine Vervielfäl­ti­gung auf einem bere­its im Han­del erhältlichen Ton­träger (CD, etc.)

Symbolbild Schlagzeug
Jazz Instrumente in einem Loft

Kulturelle Vielfalt liegt Ihnen am Herzen? Uns auch!

Die AKM sorgt dafür, dass Sie für die Nutzung der in Ihrem Ver­lag ver­legten musikalis­chen Werke durch öffentliche Auf­führung, Sendung (Radio, TV) und inter­ak­tives Anbi­eten in Net­zen (Stream­ing etc.) Tantiemen erhalten.

Die aus­tro mechana sorgt dafür, dass Sie zu den Tantiemen aus der Nutzung Ihrer „mech­a­nis­chen Rechte“ kom­men, also zu Ihrem Anteil an den Verkauf­ser­lösen aus der Nutzung von Ton- und Bild­ton­trägern (CD, DVD etc.) sowie zu den Tantiemen, wenn die in Ihrem Ver­lag ver­legten Werke vervielfältigt, also z. B. im Fernse­hen oder Radio gesendet wer­den oder bei Stream­ing-/Mo­bile-Dien­sten erhältlich sind. Die aus­tro mechana ist auch für die Ein­hebung und Verteilung der Spe­icher­me­di­en­vergü­tung zuständig.

Ihr Beitritt

Damit Sie der AKM und/oder der aus­tro mechana als Ver­lag beitreten kön­nen, benöti­gen wir von Ihnen – am besten per E‑Mail – fol­gende Unterlagen:

Bei einem Einzelunternehmen

Gewerbeschein bzw. Auszug aus dem Gewer­bereg­is­ter für das Gewerbe „Musikver­lag“.

Bei einem im Fir­men­buch einge­tra­ge­nen Einzelun­ternehmen (e.U.), ein­er GesmbH, OG, KG u.a.:

zusät­zlich einen aktuellen Fir­men­buchauszug und den Bescheid der Gewer­be­be­hörde über die Bestel­lung des gewer­berechtlichen Geschäftsführers.

Von aus­ländis­chen Unternehmen brauchen wir gle­ich­w­er­tige Nach­weise des jew­eili­gen Landes.

Senior Unternehmer führt ein Gespräch

So werden Sie Mitglied

1

Sie mailen uns die Unter­la­gen (Gewerbeschein, etc.) und eine Werknutzung.

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2

AKM prüft, ob die Auf­nah­mevo­raus­set­zun­gen erfüllt sind und über­mit­telt Ihnen die Beitrittsunterlagen.

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3

Sie retournieren die aus­ge­füll­ten und unter­schriebe­nen Beitrittsun­ter­la­gen inkl. Wahrnehmungsvertrag.

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4

AKM und/oder aus­tro mechana bestäti­gen die Auf­nahme als Mit­glied der jew­eili­gen Gesellschaft.

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Das kostet Ihre Mitgliedschaft

Sie bezahlen eine ein­ma­lige Auf­nah­mege­bühr: Wed­er die AKM noch die aus­tro mechana ver­rech­nen einen regelmäßi­gen Mitgliedsbeitrag.

AKM aus­tro mechana
Beitrittsgebühr 
156 € 
55 € 
Beträge inkl. 20% MwSt. 

Sie gründen erst Ihren Musikverlag? 

Wen­den Sie sich für all­ge­meine Infor­ma­tio­nen zur Grün­dung eines Musikver­lags bitte an die Wirtschaft­skam­mer. Für die Gewer­bean­mel­dung ist die jew­eilige Bezirkshauptmannschaft/das Mag­is­trat zuständig.

Sie haben Fragen zur Mitgliedschaft? Wir beraten Sie gerne!

Mitarbeiter Tamara Herker

Tama­ra Herker

Mit­glied­schaft
+43 50717–19108
Kon­takt

FAQ

AKM und aus­tro mechana sor­gen dafür, dass die musikalis­chen Urhe­berIn­nen fair bezahlt wer­den, wenn ihre Werke genutzt wer­den: Wir nehmen treuhändig die Ver­w­er­tungsrechte von Kom­pon­istIn­nen und Musik­tex­tau­torIn­nen wahr. Weltweit arbeit­en wir dafür mit unseren aus­ländis­chen Schwest­erge­sellschaften zusam­men. Die MusiknutzerIn­nen erhal­ten von uns gegen Bezahlung die nöti­gen Werknutzungs­be­wil­li­gun­gen. Die Ein­nah­men rech­nen wir nach fes­ten Regeln an die musikalis­chen Urhe­berIn­nen ab.

Das Urhe­ber­rechts­ge­setz schützt jedes Ihrer Werke ab dem Zeit­punkt, an dem Sie es kreieren, als Ihr geistiges Eigen­tum – dazu braucht es wed­er eine Reg­istrierung noch eine Anmel­dung. Damit Ihnen die Urhe­ber­schaft nicht gestohlen wer­den kann, sam­meln Sie am besten Beweise, dass Sie Ihr Werk tat­säch­lich zu einem bes­timmten Zeit­punkt selb­st geschaf­fen haben! Tipp: Schick­en Sie sich das Manuskript oder die Ton­träger­auf­nahme (Daten­stick usw.) des Werkes per Ein­schreiben zu und bewahren Sie das Kuvert ungeöffnet auf, um mit dem Post­stem­pel das Datum bele­gen zu kön­nen. Heben Sie jegliche Unter­la­gen zur Entste­hungs­geschichte des Werkes auf. Wenn Sie AKM-Mit­glied sind, melden Sie jedes neu geschaf­fene Werk so rasch wie möglich an und laden Sie ein Audiofile hoch – auch die Werkan­mel­dung bei der AKM gilt als Indiz für Ihre Urheberschaft.

Musik und Sprach­w­erke sind bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhe­bers oder der Urhe­berin bzw. let­ztleben­der Miturhe­berIn­nen geschützt.

Eine Band kann nicht beitreten, aber die einzel­nen Band­mit­glieder kön­nen es – sofern sie auch Urhe­berIn­nen sind und nicht „bloß“ ausübende KünstlerInnen.

Werke zu nutzen, wird auf zwei Arten erlaubt: auss­chließlich und nicht auss­chließlich. Bei ein­er auss­chließlichen Erlaub­nis wird das Werknutzungsrecht erteilt, bei ein­er nicht auss­chließlichen Erlaub­nis eine Werknutzungs­be­wil­li­gung. Uns als Ver­w­er­tungs­ge­sellschaften räu­men unsere Mit­glieder – per Wahrnehmungsver­trag – die Werknutzungsrechte ein. Den­jeni­gen, die die Musik nutzen möcht­en, genehmi­gen wir anschließend die erforder­lichen Werknutzungs­be­wil­li­gun­gen. Die Ein­nah­men daraus reichen wir an unsere Mit­glieder weiter.

Musik und Sprach­w­erke kön­nen unter­schiedlich genutzt wer­den. Zum Beispiel durch öffentliche Auf­führung, durch Vervielfäl­ti­gung auf Papi­er (Noten) oder auf einem Ton- oder Bild­ton­träger (CD, DVD etc.), durch Ver­bre­itung – Verkauf, Ver­mi­etung, Ver­leih – von Noten und Ton- oder Bild­ton­trägern, durch Sendung oder dadurch, dass sie in Net­zen (Inter­net, Mobil­funknetz, etc.) zur Ver­fü­gung gestellt wer­den. Je nach­dem heißen die entsprechen­den Verwertungsrechte:

  • Auf­führungsrecht
  • Senderecht oder Recht der Zurverfügungstellung
  • Vervielfäl­ti­gungsrecht
  • Ver­bre­itungsrecht

Auf­führungsrecht, Senderecht und Recht der Zurver­fü­gung­stel­lung wer­den von der AKM wahrgenom­men, das mech­a­nis­che Vervielfäl­ti­gungs- und Ver­bre­itungsrecht von der aus­tro mechana.
Wo wir nicht zuständig sind, müssen die Rechte vom Ver­lag bzw. dem oder der Urhe­berIn selb­st wahrgenom­men wer­den. Etwa beim Noten­druck (graphis­che Vervielfäl­ti­gung), bei szenis­ch­er Auf­führung musik­drama­tis­ch­er Werke („großes Recht“), bei der Verbindung eines Musik­w­erkes mit einem Filmw­erk bzw. audio­vi­sueller Pro­duk­tion („Sync-Right“) oder bei der Bearbeitung/dem Arrange­ment eines Werkes.

Ja! Das weit ver­bre­it­ete Gerücht, einige Tak­te bzw. eine bes­timmte Sekun­de­nan­zahl eines geschützten frem­den Musik­w­erkes frei ver­wen­den zu dür­fen, entspricht nicht der rechtlichen Sit­u­a­tion: Werke im Sinne des Urhe­ber­rechts­ge­set­zes – Lit­er­atur, Tonkun­st, bildende Kün­ste und Filmkun­st – genießen sowohl als Ganzes als auch in ihren Teilen urhe­ber­rechtlichen Schutz.

Ja. Das eine ist Ihre Tätigkeit des Musizierens, für die Sie eine Gage erhal­ten, das andere ist die öffentliche Auf­führung Ihrer Kom­po­si­tio­nen, für die Ihnen als Urhe­berIn gemäß Urhe­ber­recht Tantiemen zustehen.

Ja, denn in diesem Fall schlüpfen Sie in die Rolle des Ver­anstal­tenden. Als Ver­anstal­terIn müssen Sie die Ver­anstal­tung bei uns anmelden, eine Auf­führungs­be­wil­li­gung erwer­ben und das entsprechende Auf­führungsent­gelt zahlen. Auch dann, wenn Sie nur eigene Werke aufführen.