FAQ
AKM und austro mechana sorgen dafür, dass die musikalischen UrheberInnen fair bezahlt werden, wenn ihre Werke genutzt werden: Wir nehmen treuhändig die Verwertungsrechte von KomponistInnen und MusiktextautorInnen wahr. Weltweit arbeiten wir dafür mit unseren ausländischen Schwestergesellschaften zusammen. Die MusiknutzerInnen erhalten von uns gegen Bezahlung die nötigen Werknutzungsbewilligungen. Die Einnahmen rechnen wir nach festen Regeln an die musikalischen UrheberInnen ab.
Das Urheberrechtsgesetz schützt jedes Ihrer Werke ab dem Zeitpunkt, an dem Sie es kreieren, als Ihr geistiges Eigentum – dazu braucht es weder eine Registrierung noch eine Anmeldung. Damit Ihnen die Urheberschaft nicht gestohlen werden kann, sammeln Sie am besten Beweise, dass Sie Ihr Werk tatsächlich zu einem bestimmten Zeitpunkt selbst geschaffen haben! Tipp: Schicken Sie sich das Manuskript oder die Tonträgeraufnahme (Datenstick usw.) des Werkes per Einschreiben zu und bewahren Sie das Kuvert ungeöffnet auf, um mit dem Poststempel das Datum belegen zu können. Heben Sie jegliche Unterlagen zur Entstehungsgeschichte des Werkes auf. Wenn Sie AKM-Mitglied sind, melden Sie jedes neu geschaffene Werk so rasch wie möglich an und laden Sie ein Audiofile hoch – auch die Werkanmeldung bei der AKM gilt als Indiz für Ihre Urheberschaft.
Musik und Sprachwerke sind bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin bzw. letztlebender MiturheberInnen geschützt.
Eine Band kann nicht beitreten, aber die einzelnen Bandmitglieder können es – sofern sie auch UrheberInnen sind und nicht „bloß“ ausübende KünstlerInnen.
Werke zu nutzen, wird auf zwei Arten erlaubt: ausschließlich und nicht ausschließlich. Bei einer ausschließlichen Erlaubnis wird das Werknutzungsrecht erteilt, bei einer nicht ausschließlichen Erlaubnis eine Werknutzungsbewilligung. Uns als Verwertungsgesellschaften räumen unsere Mitglieder – per Wahrnehmungsvertrag – die Werknutzungsrechte ein. Denjenigen, die die Musik nutzen möchten, genehmigen wir anschließend die erforderlichen Werknutzungsbewilligungen. Die Einnahmen daraus reichen wir an unsere Mitglieder weiter.
Musik und Sprachwerke können unterschiedlich genutzt werden. Zum Beispiel durch öffentliche Aufführung, durch Vervielfältigung auf Papier (Noten) oder auf einem Ton- oder Bildtonträger (CD, DVD etc.), durch Verbreitung – Verkauf, Vermietung, Verleih – von Noten und Ton- oder Bildtonträgern, durch Sendung oder dadurch, dass sie in Netzen (Internet, Mobilfunknetz, etc.) zur Verfügung gestellt werden. Je nachdem heißen die entsprechenden Verwertungsrechte:
Aufführungsrecht, Senderecht und Recht der Zurverfügungstellung werden von der AKM wahrgenommen, das mechanische Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht von der austro mechana.
Wo wir nicht zuständig sind, müssen die Rechte vom Verlag bzw. dem oder der UrheberIn selbst wahrgenommen werden. Etwa beim Notendruck (graphische Vervielfältigung), bei szenischer Aufführung musikdramatischer Werke („großes Recht“), bei der Verbindung eines Musikwerkes mit einem Filmwerk bzw. audiovisueller Produktion („Sync-Right“) oder bei der Bearbeitung/dem Arrangement eines Werkes.
Ja! Das weit verbreitete Gerücht, einige Takte bzw. eine bestimmte Sekundenanzahl eines geschützten fremden Musikwerkes frei verwenden zu dürfen, entspricht nicht der rechtlichen Situation: Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes – Literatur, Tonkunst, bildende Künste und Filmkunst – genießen sowohl als Ganzes als auch in ihren Teilen urheberrechtlichen Schutz.
Ja. Das eine ist Ihre Tätigkeit des Musizierens, für die Sie eine Gage erhalten, das andere ist die öffentliche Aufführung Ihrer Kompositionen, für die Ihnen als UrheberIn gemäß Urheberrecht Tantiemen zustehen.
Ja, denn in diesem Fall schlüpfen Sie in die Rolle des Veranstaltenden. Als VeranstalterIn müssen Sie die Veranstaltung bei uns anmelden, eine Aufführungsbewilligung erwerben und das entsprechende Aufführungsentgelt zahlen. Auch dann, wenn Sie nur eigene Werke aufführen.
Werke können bei der Tantiemenverteilung erst berücksichtigt werden, wenn sie angemeldet sind. Es reicht nicht aus, dass ein Werk in einem Musikprogramm, auf einer Sendeliste oder einer CD aufscheint. Ohne Werkanmeldung erhalten Sie keine Tantiemen.
Nein. Die Werkanmeldung hat nichts damit zu tun, wann der Werkschutz entsteht. Das Urheberrechtsgesetz knüpft den Schutz eines Werkes an seine Schaffung und nicht an einen Formalakt, wie eine Werkanmeldung oder Ähnliches.
Nein, das hat Auswirkungen auf Ihre Tantiemenabrechnung. Bitte melden Sie Ihre Werke laufend und möglichst rasch nach ihrer Schaffung an. Wenn Sie Ihre Werke nicht rechtzeitig (siehe Anmeldefristen) anmelden, können wir sie erst für die folgende Abrechnungsperiode berücksichtigen.
Bei Manuskriptwerken – also bei unverlegten Werken – kann logischerweise nur der/die UrheberIn selbst das Werk anmelden. Sind mehrere UrheberInnen an einem Werk beteiligt, sollte die Anmeldung durch jede(n) einzelnen Beteiligte(n) erfolgen. Passieren bei der Anmeldung unterschiedliche Angaben (z. B. zu den beteiligten KomponistInnen oder TextautorInnen), kontaktieren wir Sie. Bei verlegten Werken genügt grundsätzlich die Anmeldung des Verlages – eine zusätzliche Anmeldung durch den bzw. die UrheberInnen ist aber dennoch sinnvoll.
Melden Sie Ihr Werk bitte über das Serviceportal an. Zusätzlich können Sie dabei ein Audiofile oder die Noten Ihres Werkes hochladen oder nachträglich in der Werkdatenbank ergänzen. Die austro mechana erhält die von ihr lizenzierten Tonträger von den jeweiligen Tonträgerproduzenten/Labels, die zur Übermittlung verpflichtet sind.
Nein. Jede/r UrheberIn meldet ihre/seine Werke immer nur bei der Verwertungsgesellschaft an, bei der sie/er Mitglied ist. Das gilt auch, wenn ein Werk von mehreren UrheberInnen geschaffen wurde und diese unterschiedlichen Verwertungsgesellschaften angehören. Durch internationale Kooperationen sind die Dokumentationen der Werke weltweit auch allen Schwestergesellschaften zugänglich.
Mitglieder der AKM/austro mechana müssen UrheberInnenpseudonyme und UrheberInnengruppen-Pseudonyme unbedingt melden. Dann können einige oder alle Werke unter Pseudonym angemeldet werden. Das UrheberInnenpseudonym kann natürlich (muss aber nicht!) mit dem KünstlerInnen-/InterpretInnennamen bzw. das UrheberInnengruppen-Pseudonym mit dem Musikgruppennamen ident sein. Sie finden die entsprechenden Formulare im Serviceportal unter Werke melden. Achtung: Beim UrheberInnengruppen-Pseudonym können die Beteiligten nachträglich nicht geändert werden.
Der International Standard Musical Works Code (ISWC) ist eine eindeutig Kennzeichnung für musikalische Werke und wird nach erfolgter Anmeldung eines Werks über die AKM vergeben.
Für die Tantiemenabrechnung an die KomponistInnen, MusiktextautorInnen und MusikverlegerInnen. Die Musikprogramme bilden die Grundlage für die Abrechnung der eingehobenen Aufführungsentgelte an die UrheberInnen und VerlegerInnen.
Wenn Musik LIVE aufgeführt wird, d.h. Musikgruppen / AlleinunterhalterInnen mittels Musikinstrumenten mit oder ohne Gesang oder nur gesanglich Musik darbieten. Neben Konzerten betrifft dies auch das Musizieren bei Zeltfesten, Frühschoppen, Bällen, Vereinsveranstaltungen, beim Heurigen, in Lokalen u.a.m.
Keine Programmausstellung ist erforderlich, wenn es gedruckte Musikprogramme zur Veranstaltung gibt. Bei Programmabweichungen, darunter fallen insbesondere Zugaben, teilen Sie uns diese bitte formfrei schriftlich mit; am besten legen Sie diese Mitteilung dem gedruckten Programm bei.
Auf den Musikprogrammen sind nur live dargebotene Musikwerke (siehe dazu oben) zu notieren. Somit sind für Veranstaltungen, bei denen Musik ausschließlich „mechanisch“ wiedergegeben wird, keine Musikprogramme auszustellen.
Die Musikprogramme sind von den Musikausübenden, d.h. von den Gruppenmitgliedern, Orchester-bzw. EnsembleleiterInnen, KapellmeisterInnen, AlleinunterhalterInnen, auszustellen. Für UrheberInnen, die ihre Werke auch selbst interpretieren („SelbstspielerInnen“) liegt es im eigenen Interesse bei Auftritten Musikprogramme auszufüllen. Reine Musikausübende mögen bitte bedenken, dass es die UrheberInnen sind, die es ihnen ermöglichen, mit der Musik Geld zu verdienen.
Unter gewissen Voraussetzungen bzw. in Rücksprache mit der AKM-Fachabteilung werden Programm- Meldungen auch von Dritten, wie z.B. Verlagen, Labels, Managements, akzeptiert.
Die AKM ist von den VeranstalterInnen von Live-Aufführungen über die auftretenden Musikgruppen/AlleinunterhalterInnen zu informieren.
Ja, tragen Sie bitte alle live gespielten Werke auf dem Programm-Formular ein, also z.B. auch Fremdrepertoire, auswendig gespielte Werke oder bereits freie Werke.
Beachten Sie bitte auch, dass die Angabe des Titels einer Oper, Operette, eines Tonfilms oder eines Sammelheftes nicht genügt. Es muss vielmehr angeführt werden, welche einzelnen Nummern, deren Titel anzuführen sind, gespielt wurden.
Da die AKM aufgrund einer Vereinbarung mit der LIME (Literarische Verwertungsgesellschaft) auch die Einhebung der Tantiemen für den öffentlichen Vortrag literarischer Werke (Lesungen) vornimmt, sind gegebenenfalls auch diese Sprachwerke auf den Programmen zu notieren (Ausnahme: wenn ausschließlich aus eigenen Werken vorgelesen wird).
Weil die Musikprogramme die Grundlage für die Abrechnung der eingehobenen Aufführungsentgelte an die UrheberInnen und Verlage bilden. Die AKM ist bestrebt, jeden eingehobenen Cent/Euro exakt einem Musikprogramm zuzuordnen und entsprechend den auf diesem Programm angegebenen Werken abzurechnen. Nur wahrheitsgemäß ausgefüllte Programme können eine gerechte Tantiemenabrechnung gewährleisten.
Der Programmausstellende haftet für die Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben, welche Werke gespielt wurden.
Verwenden Sie zur Übermittlung der Programm-Meldungen unser Serviceportal. Falls Sie noch keine Zugangsdaten haben, können Sie diese hier anfordern. Bitte beachten Sie, dass es nicht zulässig ist, die Zugangsdaten an Dritte, wie z.B. Verlage, Labels, weiterzugeben.
Sie werden von der Programmprüfungskommission (PPK) auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft und anschließend- wenn allfällige Zweifel ausgeräumt sind- werden die betreffenden Werke der Abrechnung zugeführt.
Die Meldung von Veranstaltungen im Ausland muss vom Veranstalter bei den jeweiligen Schwestergesellschaften im Ausland eingereicht werden, inkl. der Setlist der gespielten Werke. Grundlage für die Abrechnung ist diese Veranstaltungsmeldung. Deshalb ist es empfehlenswert, mit dem Veranstalter die Setlist (=Programm-Meldung) abzugleichen und eine Kopie dieser Veranstaltungsmeldung anzufordern.
Die Programm-Meldung im Service-Portal www.akm-aume.at stellt eine Serviceleistung für unsere Mitglieder dar und ersetzt nicht die Veranstaltermeldung vom Veranstalter. Falls es zwischen der Programm-Meldung über das Service-Portal und der Veranstaltungsmeldung vom Veranstalter Diskrepanzen gibt, erfolgt die Abrechnung anhand der Veranstaltungsmeldung des Veranstalters.
Die Programm-Meldung im Service-Portal dient dazu,
Eine Meldung für Italien über das Service-Portal ist nicht möglich, da SIAE nur Programm-Meldungen über ihre Webseite akzeptiert. Es muss mit dem Veranstalter koordiniert und über das Webportal der SIAE gemeldet werden: https://www.siae.it/it/utilizzatori/bordero/
Programm-Meldungen sollten nur für öffentliche Veranstaltungen eingereicht werden, da für private Veranstaltungen keine Tantiemen ausgezahlt werden können.
Es können für Auslandsveranstaltungen nur musikalische Darbietungen von der AKM abgerechnet werden. Die Einhebung der Tantiemen für Vorträge literarischer Werke (Lesungen) oder Moderationen muss gegebenenfalls über die Gesellschaft „Literar Mechana“ (https://www.literar.at/) erfolgen.
Auch wenn bei mehreren Veranstaltungen im Ausland dasselbe Programm gespielt wurde, muss je Veranstaltung eine Programm-Meldung abgegeben werden. Es können pro Programm-Meldung für das Ausland nicht mehrere Veranstaltungen eingetragen werden. Es gibt jedoch im Service-Portal die Möglichkeit, eine Setlist anzulegen, die Sie bei Ihrer Programm-Meldung übernehmen können.
Das Formular ist vollständig auszufüllen, damit Werke dem richtigen Komponisten zugeordnet werden bzw. die richtige Version des gespielten Werkes abgerechnet wird (z.B. mit oder ohne Beteiligung eines Arrangeurs). Bitte tragen Sie auch Fremdrepertoire, das beim Live-Auftritt gespielt wurde, in die Programm-Liste ein. Ihre Musik-Kollegen freuen sich über eine Abgeltung Ihrer geschützten Werke.
Stellen Sie vor der Programm-Meldung auch sicher, dass Ihre Werke bei uns angemeldet wurden. Dies beschleunigt die Bearbeitung.
Nein, da wir aus technischen Gründen nur die Online-Programm-Meldung und keine gedruckten Programmhefte an unsere Schwestergesellschaften weiterleiten können.
Nein, da eine Programm-Meldung im Voraus von unseren Schwestergesellschaften nicht akzeptiert wird.
Programm-Meldungen von Auftritten im Ausland werden an die zuständigen ausländischen Schwestergesellschaften zur Prüfung weitergeleitet. Je früher Informationen über stattgefundene Veranstaltungen via unser Service-Portal bei unseren Schwestergesellschaften eintreffen, desto eher kann mit einer Auszahlung der Tantiemen gerechnet werden. Deshalb ist es empfehlenswert, dass man Programm-Meldungen so rasch als möglich nach den Veranstaltungen abgibt.
Generell gilt für Live-Aufführungen im Ausland 3 Jahre vom Veranstaltungsjahr ausgehend bis spätestens Ende November des aktuellen Jahres.
Bitte beachten Sie die folgenden Ausnahmen:
Das sind die Vergütungen, die UrheberInnen für die Nutzungen ihrer Werke erhalten. Im Wahrnehmungsbereich der AKM – das sind öffentliche Aufführungen und Sendungen – erhalten die AKM-Mitglieder ihre Tantiemen von der AKM. Im Wahrnehmungsbereich der austro mechana – z. B. bei Tonträgerverkäufen oder Phono-Abrechnung – erhalten die austro mechana-Mitglieder ihre Tantiemen von der austro mechana.
Die Verteilung erfolgt nach sogenannten Abrechnungsregeln, die vom Vorstand der AKM bzw. von der Mitgliederhauptversammlung der austro mechana beschlossen werden und laufend angepasst werden. – beides Organe, die sich ausschließlich aus KomponistInnen, MusiktextautorInnen und Musikverlagen zusammensetzen.
Vor der Verteilung wird lediglich der entstandene Betriebsaufwand abgezogen. AKM und austro mechana verbleibt aus den Einnahmen kein Gewinn!
Ja. Die Gage, die Sie als MusikerIn und InterpretIn bei Veranstaltungen erhalten, hat nichts mit Ihren Tantiemen zu tun, die Ihnen als UrheberIn zustehen. Das Musikprogramm ist die Grundlage für die Abrechnung der eingehobenen Aufführungsentgelte.
Nein, nur wenn Sie selbst der oder die Veranstaltende sind, müssen Sie die Veranstaltung anmelden: Dann zahlen Sie auch das Aufführungsentgelt an die AKM. Von der Veranstaltungsanmeldung unterscheidet sich die Programm-Meldung: Wenn Sie live auftreten, schicken Sie uns bitte ein Musikprogramm mit den gespielten Werken (allen, nicht nur die eigenen).
Wir haben mit ausländischen Schwestergesellschaften in allen Erdteilen Gegenseitigkeitsverträge, auf deren Basis auch dort die Lizenzentgelte für unsere Mitglieder eingehoben und die anfallenden Tantiemen an uns abgerechnet werden. Die erhaltenen Beträge rechnen wir dann an Sie ab (Auslandsabrechnungen).
Verantwortlich für den Erwerb der Aufführungslizenz und die Bezahlung ist immer der Veranstalter bzw. die Veranstalterin – also, wer die Veranstaltung abhält und den Behörden bzw. der Öffentlichkeit gegenüber als VeranstalterIn auftritt – sowie auch alle BetreiberInnen von Lokalen/Unternehmen, in denen Gäste und KundInnen mit Musik erfreut werden.
Die Frage stellt sich in der Praxis meist gar nicht. Bei Unterhaltungs- und Tanzveranstaltungen wird praktisch nur geschützte Musik aufgeführt. Auch Chöre und Blasmusikkapellen verwenden hauptsächlich geschützte Musik. Ist unter den aufgeführten Werken auch nur eines geschützt, ist eine Aufführungslizenz von der AKM zu erwerben.
Ja. Der finanzielle Erfolg entscheidet nicht darüber, ob eine Bezahlung an die AKM zu leisten ist oder nicht. Als VeranstalterIn sollten Sie die AKM-Aufführungslizenz so selbstverständlich als Ausgabe in Ihre Kalkulation aufnehmen wie z.B. Ausgaben für Werbung, Technik, Gagen und behördliche Abgaben. Auch die UrheberInnen der Musik verdienen eine Bezahlung.
Grundsätzlich ja. Die Entgeltpflicht entfällt nur dann, wenn mit der Veranstaltung weder ein unmittelbarer noch ein mittelbarer Erwerbszweck verfolgt wird und wenn alle Mitwirkenden keine Bezahlung (auch nicht in Form einer Aufenthaltsvergütung oder eines Reisekostenzuschusses usw.) erhalten. Ein Erwerbszweck ist z.B. schon durch den Verkauf von Getränken und/oder Speisen gegeben; auch mit „Werbeveranstaltungen“ wird ein Erwerbszweck verfolgt. Bitte melden Sie die Veranstaltung auf alle Fälle an. Wir prüfen dann, ob die Ausnahmebestimmung angewendet werden kann.
Wenn der Ertrag ausschließlich wohltätigen Zwecken zufließt und wenn alle Mitwirkenden auf eine Bezahlung (auch in Form einer Aufenthaltsvergütung oder eines Reisekostenzuschusses usw.) verzichten, ist nichts an die AKM zu zahlen. Dann gilt die gesetzliche Ausnahmebestimmung. Bitte melden Sie die Veranstaltung trotzdem auf alle Fälle an.
Wenn Sie die Anmeldung vollständig ausgefüllt haben und wir keine Rückfragen haben, erhalten Sie von uns die Aufführungsbewilligung und die Rechnung.
Dann wird es für Sie teurer, denn wir sind in solchen Fällen laut Urheberrechtsgesetz berechtigt, den doppelten Autonomen Tarif vorzuschreiben und allfällige Kontrollspesen in Rechnung zu stellen.
Nein, der Lizenzvertrag deckt nur die Musikdarbietungen ab, für die er abgeschlossen wurde. Melden Sie uns daher bitte Änderungen des Musikeinsatzes, wie z. B. zusätzlichen Musikeinsatz in anderen Räumlichkeiten Ihres Betriebes, auf Ihrer Website oder wenn Sie eine andere Musikquelle verwenden. Wenden Sie sich dafür bitte an den zuständigen Außendienstmitarbeitenden, die Kontaktdaten finden Sie auf Ihrer Rechnung.
Ja, das macht bei geschützter Musik grundsätzlich keinen Unterschied und gilt auch, wenn es sich bei der Musik um sogenannten „O‑Ton“ bei einer Veranstaltung handelt.
Ja. Wenn Sie Musik gekauft haben, dürfen sie diese nur im privaten Rahmen nutzen. Bei einer Online-Nutzung stehen den UrheberInnen für die Verwendung ihrer Musik im Internet Tantiemen zu, die mit dem Kauf des Tonträgers bzw. des Musikfiles nicht abgegolten sind. Auch wenn Sie die Musik „nur“ bloß zum Anhören oder kostenlos zum Download oder Streamen anbieten, ist das eine Online-Nutzung, für die Sie eine Werknutzungsbewilligung brauchen – das gilt auch für das Anbieten kleiner Ausschnitte aus Songs.
Ja. Denn mit dem Honorar an das Tonstudio entlohnen Sie nur das Tonstudio für die Produktion der Aufnahme. Die den UrheberInnen für die Verwendung der Musik auf der Website zustehenden Tantiemen sind damit nicht abgegolten.
Sie können als Mitglied von austro mechana und AKM Ihre eigenen Werke in voller Länge auf Ihrer eigenen Website zum unentgeltlichen Streaming oder Download anbieten, ohne an austro mechana und AKM Lizenzgebühren bezahlen zu müssen, sofern keine Rechte Dritter (z.B. Musikverlag) berührt werden. Sollten Sie Ihre Aufnahmen bei einem Plattenlabel veröffentlicht haben, benötigen Sie zusätzlich die Zustimmung des Labels.
Titel aus Ihrem Label eigenen Repertoire können Sie als Gratis-Hörproben bis max. 45 Sekunden Länge zu Streaming-Zwecken auf Ihrer Website präsentieren, ohne dafür Lizenzgebühren entrichten zu müssen. Wenn Sie längere Hörproben anbieten wollen, kontaktieren Sie uns bitte.
Nein. Der Lizenzvertrag deckt nur die Musikdarbietungen ab, für die der Vertrag abgeschlossen wurde. Websites mit Musik zählen nicht dazu, diese Online-Nutzung müssen Sie separat anmelden.
Ein solches Video stellt eine Multimedia-Produktion dar, da es zu einer Verbindung von Musik mit anderen Werken wie zum Beispiel Filmen oder Fotos kommt. Um urheberrechtlich geschützte musikalische Werke in Multimedia-Produktionen verwenden zu können, brauchen Sie vorher die entsprechenden Nutzungsbewilligungen und müssen die Lizenzgebühren bezahlen.
Neben den Nutzungsbewilligungen von AKM und austro mechana für die Online-Zurverfügungstellung oder Sendung und die Vervielfältigung ist bei der Herstellung von Multimedia-Produktionen auch das sog. urheberrechtliche Herstellungsrecht (d.h. die Zustimmung von UrheberIn bzw. Musikverlag) einzuholen. Dieses Recht wird von nicht von uns vergeben! Bitte holen Sie sich die Zustimmung, ein musikalisches Werk in dieser Form zu nutzen, direkt bei den RechteinhaberInnen: also bei den UrheberInnen bzw. den Musikverlagen. Diese legen auch die Höhe des Entgelts für eine derartige Nutzung des Werkes fest.
Zusätzlich zum urheberrechtlichen Herstellungsrecht und den urheberrechtlichen Nutzungsrechten für Vervielfältigung, Zurverfügungstellung oder Sendung sind in der Regel auch leistungsschutzrechtliche Nutzungsrechte und Herstellungsrecht zu klären. Hierfür zuständig sind die Tonträgerhersteller (Plattenlabels) und die LSG (Verwertungsgesellschaft für Leistungsschutzrechte, www.lsg.at)
Sonderfall Social Media: Bei großen Social Media-Kanälen wie YouTube, Facebook, Instagram und TikTok haben auch wir, wie die meisten internationalen Verwertungsgesellschaften, entsprechende Rahmenvereinbarungen mit diesen Plattformen. Für Nutzung ausschließlich auf solchen Social Media Kanälen ist daher in der Regel keine gesonderte Werknutzungsbewilligung von AKM und austro mechana nötig. Die urheberrechtlichen und leistungsschutzrechtlichen Herstellungsrechte müssen aber auch in solchen Fällen geklärt werden.
Für die Online-Nutzung von Videos mit Musikinhalten können demnach verschiedene Rechte berührt sein:
1. Recht der Vervielfältigung, Zurverfügungstellung, und/oder Sendung
2. Synchronisations- bzw. Herstellungsrecht
3. Leistungsschutzrecht (Nutzungsrecht, Herstellungsrecht)
Grundsätzlich sind AKM und austro mechana bestrebt, Lizenzvereinbarungen auch mit großen Live-Streaming-Plattformen abzuschließen. Für die Sendung von Live-Streams über Twitch und vergleichbare Plattformen benötigen Sie daher in der Regel keine gesonderte Lizenz von AKM und austro mechana.
Beachten Sie jedoch, dass bei der Nutzung von Original-Tonaufnahmen nicht nur die von AKM und austro mechana wahrgenommenen Rechte berührt sind, sondern auch die Leistungsschutzrechte der Tonträgerproduzenten (Plattenlabels), die zusätzlich direkt mit diesen zu klären sind.
Auch können beim Live-Streaming die urheberrechtlichen und leistungsschutzrechtlichen Herstellungsrechte berührt sein, da es zu einer Verbindung von Bild-/Videomaterial mit Musikwerken/Tonaufnahmen kommt. Diese Rechte werden von nicht von uns vergeben! Bitte holen Sie sich die Zustimmung, ein musikalisches Werk in dieser Form zu nutzen, direkt bei den RechteinhaberInnen: also bei den UrheberInnen bzw. den Musikverlagen sowie den Tonträgerherstellern (Plattenlabels). Diese legen auch die Höhe des Entgelts für eine derartige Nutzung des Werkes bzw. der Tonaufnahme fest.
Bei solchen Diensten, bei denen die individuellen Live-Streams nicht allgemein zugänglich sind wie bei YouTube, Twitch u.ä. Plattformen, haben AKM und austro mechana keine vergleichbaren Rahmenvereinbarungen wie bei großen Social-Media-Plattformen. Für eine solche Nutzung sind daher Werknutzungsbewilligungen von AKM und austro mechana zu unseren Tarifen für Live-Streaming notwendig. Ebenso sind die Leistungsschutzrechte mit den Leistungsschutzberechtigten (Plattenlabels, LSG) zu klären.
Auf Wunsch der Bezugsberechtigten erteilen wir die Werknutzungsbewilligung auch ohne Einhebung von Lizenzgebühren. Dazu müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
Für die Abwicklung einer solchen Produktionsmeldung ist eine einmalige Administrationsgebühr fällig. Die Höhe richtet sich nach der Gesamtauflage der jeweiligen Produktion.
Ein Inkasso-Verzicht wirkt sich nur auf die jeweilige Produktion aus. Tantiemen-Ansprüche für andere Nutzungen, etwa Konzerte oder Radio-/TV-Ausstrahlungen, sind davon nicht betroffen.
Bitte berücksichtigen Sie, dass er auch die Berechnungsbasis für Ihre Pauschalabrechnungen und etwaige Alterszuschüsse reduziert.
Grundsätzlich ist jede Verbreitung vergütungspflichtig. Bei einer kostenlosen Weitergabe werden die geltenden Mindestlizenzen pro Tonträger-Kategorie als Berechnungsbasis herangezogen – ebenso bei einer Benefiz-Produktion.
Schicken Sie uns die Produktionsmeldung unbedingt vor der Herstellung der Tonträger. Wir stellen fest, ob bzw. in welchem Ausmaß die von uns wahrgenommenen Rechte betroffen sind und ob bzw. in welcher Höhe Sie eine Lizenzgebühr entrichten müssen. Sobald Sie die Lizenzgebühr bezahlt haben, erteilen wir Ihnen die Werknutzungsbewilligung.
Anschließend übermitteln wir der jeweiligen Fabrik (dem Presswerk) die sogenannte Herstellungsgenehmigung für die entsprechende Auflage – im Gegenzug erhalten wir monatliche Kontrollmeldungen über alle Fertigungen.
Wenn es Ihnen nicht gelingt, die UrheberInnen eines Werkes im Internet zu eruieren, senden Sie uns bitte ein Mail mit allen verfügbaren Daten (Titel, OriginalinterpretIn, Datenquelle etc.). Bitte beachten Sie, dass der Titel eines Werks alleine zumeist nicht ausreicht, um das Werk eindeutig zu identifizieren. Es hat daher wenig Sinn, uns eine Liste mit Werktitel ohne zusätzliche Angaben zu senden.
Achtung: Der Gesetzgeber schreibt vor, dass die UrheberInnen eines Werkes auf dem Endprodukt angeführt werden müssen. Bitte achten Sie daher darauf, dass auf dem Inlay oder im Booklet nicht nur die Titel der einzelnen Werke, sondern auch die Namen aller UrheberInnen (KomponistInnen, TexterInnen, Musikverlage) abgedruckt sind.
Eine Multimedia-Produktion ist die Verbindung von Musik mit anderen Werken wie zum Beispiel Filmen oder Fotos auf einem Datenträger – etwa als DVD oder BluRay. Um urheberrechtlich geschützte musikalische Werke in Multimedia-Produktionen verwenden zu können, brauchen Sie vorher die entsprechenden Nutzungsbewilligungen und müssen die Lizenzgebühren bezahlen.
Sie können verschiedene Rechte erwerben:
Ja, das macht bei geschützter Musik grundsätzlich keinen Unterschied und gilt auch, wenn es sich bei der Musik um sogenannten „O‑Ton“ bei einer Veranstaltung handelt.
Ja, weil unsere Lizenzgebühren immer von der Höhe der Stückzahl abhängig sind.
Ja, weil unsere verschiedenen Tarife an den jeweiligen Einsatzzweck der Kopien anknüpfen. Liegt der nicht vor, können wir auch keine Werknutzungsbewilligung erteilen.
Leider nein, das ist nur ein weitverbreitetes Gerücht.
Es ist das Recht, ein Werk mit einem anderen Werk zu verbinden: zum Beispiel wird ein musikalisches Werk als Filmmusik mit einem Filmwerk verbunden und diese Werkverbindung auf einem Bildtonträger erstmals festgehalten.
Dieses Recht wird nicht von uns vergeben! Bitte holen Sie sich die Zustimmung, ein musikalisches Werk in dieser Form zu nutzen, direkt bei den RechteinhaberInnen: also bei den UrheberInnen bzw. den Musikverlagen. Sie legen auch die Höhe des Entgelts für eine derartige Nutzung des Werkes fest. Möglicherweise ist auch eine in der Vergangenheit bereits erteilte Zustimmung nachträglich zu erweitern, da beispielsweise ein Firmenvideo als DVD oder CD-ROM ausgewertet wird.
Bei Archivmusik und Auftragsmusik sind die Herstellungsrechte im Tarif mitenthalten.
Bei Archivmusik handelt es sich um Musik, die speziell für die Vertonung von Industriefilmen, Fernseh- und Kinofilmen, Werbespots etc. produziert wird. Die Archivmusikverlage sind Ihnen bei der Auswahl der passenden Musik behilflich. Wenn Sie ein Archivmusikstück verwenden möchten, schließen Sie einen Lizenzvertrag mit dem Archivmusikverlag ab, der das Herstellungs- und Leistungsschutzrecht umfasst. Die Rechte der Vervielfältigung und Verbreitung erwerben Sie von der austro mechana zusätzlich.
Unter Auftragsmusik versteht man Musik, die speziell für eine bestimmte Produktion geschaffen wurde. Diese umfasst die Komposition selbst (Auftragskomposition), zumeist aber auch Aufnahme der Komposition, wenn der/die KomponistIn auch als ProduzentIn tätig ist (also z.B. die Produktion dem/der AuftraggeberIn auf CD‑R oder DAT zur Verfügung stellt).
Es handelt sich um die Rechte der ausübenden KünstlerInnen (InterpretInnen), VeranstalterInnen, LichtbildherstellerInnen, von Rundfunkunternehmen und der TonträgerherstellerInnen an ihren Leistungen bzw. Produktionen: Sie genießen im Wesentlichen den gleichen Schutz wie die UrheberInnen. Die Dauer der Leistungsschutzrechte der einzelnen Gruppen ist unterschiedlich.
Weitere Informationen hinsichtlich der ausübenden KünstlerInnen (InterpretInnen) und der Tonträgerhersteller erhalten Sie bei der Verwertungsgesellschaft LSG.
Damit die Musikschaffenden von ihrer Arbeit leben können. Denn Musik ist nicht einfach da. Sie wurde komponiert und geschrieben und ist geistiges Eigentum der UrheberInnen. Für die Nutzung ihrer Werke steht ihnen laut Urheberrecht eine faire Bezahlung zu. Wir von AKM und austro mechana heben diese Tantiemen treuhändig ein und geben sie an die Musikschaffenden weiter.
Alle, die Konzerte, Bälle, Zeltfeste, Frühschoppen, Vereinsfeiern, Firmenfeiern oder Theateraufführungen mit Musik veranstalten. Betriebe, die ihre Gäste mit Musik erfreuen (Gastronomie, Hotellerie, Handel, etc.), Kinos, Radio- und Fernsehanstalten, Ton- und Bildtonträgerhersteller, Betreiber von Websites, Webradios, Musikdownloadshops usw.
Uns bleibt selbst kein Gewinn. Die gesamten Einnahmen werden nach festen Regeln an die AutorInnen, KomponistInnen und Verlage verteilt. Wir ziehen vor der Verteilung nur unseren entstandenen Betriebsaufwand ab.
Ja, und zwar ab ihrem Entstehen bis 70 Jahre nach dem Tod aller am Werk beteiligten UrheberInnen – unabhängig davon, ob diese UrheberInnen „bekannt“ sind oder nicht. Selbst nach Ablauf dieser 70-jährigen Schutzfrist können Musik und Texte noch durch Bearbeitungen geschützt sein, weil auch Bearbeitungen urheberrechtlichen Schutz genießen.
Wenden Sie sich bitte an die jeweiligen Musikverlage, deren Werke Sie abdrucken oder ins Netz stellen wollen. Dort können Sie die graphischen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an musikalischen Werken erwerben.
Nutzen Sie die Werksuche, die wir im Serviceportal kostenfrei zur Verfügung stellen. Nach Eingabe einiger Daten steht Ihnen eine Liste des bei der AKM registrierten Repertoires an Musikstücken zur Verfügung.