Verwertungsgesellschaften sind gemäß §44 Verwertungsgesellschaftengesetz verpflichtet, die folgenden Dokumente bzw. Angaben öffentlich zugänglich zu machen:
Gesamtvertrag für öffentliche Aufführungen
Gesamtvertrag für die Aufführung von Musik in Kinos
Gesamtvertrag für privates Kabelfernsehen AUME
Gesamtvertrag für privates Kabelfernsehen AKM
Gesamtvertrag für subskriptionsbasiertes Video On Demand (SVOD)
Gesamtvertrag für die integrale Kabelweitersendung von Rundfunksendungen
Gesamtvertrag Musicdownloads / Ringtones
Gesamtvertrag Audiovisuelle Produktionen AUME
Gesamtvertrag SMV ab 1.1.2025
Gesamtvertrag Speichermedienvergütung „Neue Medien“
Gesamtvertrag Leerkassettenvergütung
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Einzelveranstaltungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dauerveranstaltungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Onlinenutzungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bild-/Tonträgerproduktionen
Auskunft über Außenseiterlizenzierung
Einzelvertrag Leerkassettenvergütung
Einzelvertrag Leerkassettenvergütung – Übernehmer
Einzelvertrag Speichermedienvergütung „Neue_Medien„
Einzelvertrag Speichermedienvergütung – Händler
Einzelvertrag Speichermedienvergütung – Übernehmer
Vertrag zur Verwendung von Musik in Reportagen und Amateurfilmen
Vertrag Startpakete für öffentliche Wiedergabe
Vertrag Streamingservices zur öffentlichen Wiedergabe – Gesamtlizenz
Anhang A zu Vertrag Streamingservices zur öffentlichen Wiedergabe
Anhang B zu Vertrag Streamingservices zur öffentlichen Wiedergabe
Vertrag Streamingservices zur öffentlichen Wiedergabe – Übermittlung
Vertrag Streamingservices zur öffentlichen Wiedergabe – zentrale Vervielfältigung
Vertrag für die Vervielfältigung und Verbreitung von Tonträgern – Pauschalverrechnung
Vertrag für die Vervielfältigung und Verbreitung von Tonträgern – periodische Verrechnung
Tarife für Wirtschafts‑, Bildungs‑, Unterrichts‑, Lehr- und Dokumentarfilme
Tarife für Spielfilme und Musikvideos
Tarife Webcasting (Webradio, Web-TV)
Tarife Live-Streaming von Events
Tarife Musik in Wirtschafts- und Imagefilmen auf Websites
Autonomer Tarif für Einzelveranstaltungen
Autonomer Tarif für Dauerveranstaltungen
Autonomer Tarif für sportliche Veranstaltungen
Autonomer Tarif für die öffentliche Wiedergabe von Musik im Unterricht gem. § 56c UrhG
Autonomer Tarif für Musikalische Einlagen und Zwischenaktmusik in Bühnenwerken
Autonomer Tarif für kommerzielles Privatfernsehen AKM
Autonomer Tarif für kommerzielles Privatfernsehen AUME
Autonomer Tarif für privaten kommerziellen Hörfunk AKM
Autonomer Tarif für privaten kommerziellen Hörfunk AUME
Autonomer Tarif für Privatradio über Kabel
Autonomer Tarif für Krankenanstalten und Gesundheitsbetriebe
Wir sind gemäß § 25b Abs 4 Verwertungsgesellschaftengesetz dazu verpflichtet, Genehmigungen zur erweiterten kollektiven Rechtewahrnehmung auf unserer Website zu veröffentlichen:
Bescheid vom 08.03.2023, GZ AVW 9.110/23–002 (AKM)
Bescheid vom 08.03.2023, GZ AVW 9.111/23–010 (aume)
Wir beabsichtigen, Nutzungsbewilligungen in den folgenden, von der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften genehmigten Bereichen auch für Rechteinhaber zu erteilen, die mit uns keinen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben und deren Rechte auch nicht auf Grund eines Vertrags mit einer anderen Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden (Außenseiter), wenn und solange diese der Erteilung solcher Nutzungsbewilligungen nicht widersprechen:
Die AKM im Bereich der
Die austro mechana in den Bereichen der
Als Außenseiter haben Sie das Recht, der erweiterten kollektiven Rechtewahrnehmung zu widersprechen. Der Widerspruch kann auch nach Erteilung einer Nutzungsbewilligung oder nach dem Beginn der Nutzung Ihrer Werke erfolgen und kann gegenüber uns oder dem Nutzer erklärt werden. Der Nutzer und die AKM/austro mechana haben einander über den Empfang des Widerspruchs unverzüglich zu informieren. Im Fall eines Widerspruchs sind wir dazu verpflichtet erteilte Nutzungsbewilligungen unverzüglich zu widerrufen und für die Beendigung der Nutzung eine angemessene Frist zu setzen. Ihr Anspruch auf die Ausschüttung der für die Nutzung Ihrer Werke eingezogenen Einnahmen bleibt davon unberührt.
Mit Beziehung auf die Nutzungsbewilligungen, die im Rahmen der erweiterten kollektiven Rechtewahrnehmung erteilt werden, haben Außenseiter dieselben Rechte und Pflichten wie unsere Bezugsberechtigten.
Wir verweisen auf die Bedingungen für Wahrnehmungsverträge, die Gesamtverträge und Satzungen, die Standardlizenzverträge und die Tarife unter Pflichtveröffentlichungen.
Alle Bezugsberechtigten, ordentliche Mitglieder und Verwertungsgesellschaften, für die AKM und/oder austro mechana Rechte wahrnimmt, haben die Möglichkeit Beschwerden aller Art in elektronischer Form einzubringen. (§ 63 VerwGesG). Dafür stehen die untenstehenden Online-Formulare zur Verfügung.
Ergeben sich im Anwendungsbereich des Verwertungsgesellschaftengesetzes Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften einerseits und anderen Verwertungsgesellschaften, Nutzerorganisationen, Nutzern, Bezugsberechtigten oder Rechteinhabern andererseits, so kann jeder Beteiligte die Aufsichtsbehörde um Vermittlung ersuchen. (§ 64 VerwGesG)
In den §§ 65–68 VerwGesG finden sich ergänzende Bestimmungen zur Streitbeilegung durch den Schlichtungsausschuss, zu Satzungen, zur Anrufung des Schlichtungsausschusses und zum Inkrafttreten und zur Kundmachung von Satzungen.