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AKM gewinnt vor EuGH

Lesedauer: 3 Minuten

Anbieter von über Satellit ausgestrahlten Programmpaketen müssen Senderechte im jeweiligen Land erwerben.

In einem Rechtsstre­it gegen den Satel­liten­bou­quet­be­treiber Canal+, der in Öster­re­ich das Kanal­bün­del HD Aus­tria anbi­etet, hat die AKM einen wichti­gen Etap­pen­sieg errun­gen. Es ging in dem Fall vor dem Europäis­chen Gericht­shof um die Frage, ob ein Satel­liten­bou­quet­be­treiber für die Kun­den, die er in Öster­re­ich hat, eben­falls urhe­ber­rechtliche Lizen­zen benötigt, oder ob diese bere­its von der Lizenz der Sender, die in dem Pro­gramm­paket enthal­ten sind, abgedeckt sind. Denn der Bou­quet­be­treiber bün­delt lediglich beste­hende Pro­gramme, kodiert dieses Bün­del und stellt dem Kun­den einen Decoder gegen Ent­gelt zur Ver­fü­gung. Er selb­st sendet nor­maler­weise nicht.

Der EuGH hat die Haf­tung klar bejaht und damit die Zahlungspflicht von Canal+ zweifels­frei fest­gestellt. Die Lizen­zen sind dem­nach auch vom Satel­liten­bou­quet­be­treiber einzu­holen. Auf­grund des Sende­land­prinzips, das hier aus­nahm­sweise zur Anwen­dung gelangt, ist die Lizenz im jew­eili­gen Staat der einzel­nen Sender einzu­holen, was aber nichts an der Haf­tung von Canal+ für alle seine öster­re­ichis­chen Kun­den ändert.

AKM Gen­eraldirek­tor Ger­not Graninger zeigt sich erfreut über die Entschei­dung des Europäis­chen Gericht­shofs: „Dieses Urteil ist eine rechtlich wichtige Klarstel­lung und sichert die Lizen­zierung solch­er Geschäftsmod­elle für die Rechtsinhaber:innen nach­haltig ab.“

Im Geschäft­s­jahr 2022 hat die AKM 12 Mil­lio­nen Euro für Kabel­weit­er­leitung ein­genom­men, das entspricht rund 10% der gesamten Umsatzer­löse. Alle Details zur Geschäft­sen­twick­lung wer­den Mitte Juni veröffentlicht.

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Susanne Lontzen 

Unternehmens-Kom­mu­nika­tion

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