Jeder liebt Musik, wir lieben auch die, die sie schaffen: die UrheberInnen und Verlage. Musik kommt nicht einfach aus dem Radio, dem Internet oder dem Smartphone. Musik ist harte Arbeit – für KomponistInnen, AutorInnen und Musikverlage. Das Geld, das Veranstalter, Unternehmen, Radiobetreiber etc. dafür zahlen, dass sie die Werke nutzen, reichen wir als Tantiemen an die UrheberInnen weiter. So sorgen wir dafür, dass Musikschaffende von ihrer Arbeit auch leben können.
Die AKM sorgt dafür, dass MusikurheberInnen und Musikverlage eine Vergütung erhalten, wenn ihre Musik bei Konzerten, Veranstaltungen, in Clubs usw. gespielt, in Cafés, Restaurants, Einkaufszentren usw. als Hintergrundmusik verwendet, im Radio oder Fernsehen gesendet oder im Internet zur Verfügung gestellt wird.
Die austro mechana kümmert sich darum, dass Musikurheberinnen und Musikverlage zu Ihren „mechanischen Rechten“ kommen. Das heißt zu Ihrem Anteil an den Verkaufserlösen von Ton- und Bildtonträgern sowie zu den Tantiemen für das Vervielfältigen Ihrer Werke. Sie hebt auch die Speichermedienvergütung ein und verteilt sie.
Wir vertreten nicht nur das Weltrepertoire, sondern können unseren österreichischen KundInnen auch die Rechte daran anbieten. Egal, aus welchen Bereichen Sie kommen – aus der Veranstaltungs-Branche, der Tonträger- und Videoproduktion, aus Rundfunk und Fernsehen, dem Online-Geschäft, der Produktion/dem Import unbespielter Speichermedien usw.
AKM und austro mechana sind Verwertungsgesellschaften und unterliegen damit dem Verwertungsgesellschaftengesetz (VerwGesG). Die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften überwacht und prüft, was wir tun.
AKM und austro mechana sind weder Amt noch staatliche Behörde: Wir sind nicht gewinnorientierte Verwertungsgesellschaften, die den österreichischen KomponistInnen, MusiktextautorInnen und Musikverlagen gehören. Das heißt: Wir sind die RechteinhaberInnen und organisieren uns auch selbst. Unsere Organe setzen sich ausschließlich aus AutorInnen, KomponistInnen und Musikverlagen zusammen, die über alle wesentlichen Angelegenheiten, etwa Jahresabschlüsse, Verteilungsregeln, Gesamtverträge, Budgets usw. entscheiden.
Die AKM ist als Genossenschaft organisiert. Das Statut der AKM stellt gleichsam die Verfassung der AKM dar.
Die Mitgliederhauptversammlung besteht aus allen ordentlichen Mitgliedern (=GenossenschafterInnen). Sie tritt ein Mal jährlich zur ordentlichen Mitgliederhauptversammlung zusammen.
Zu den wichtigsten Kompetenzen der Mitgliederhauptversammlung gehören die Wahlen des Vorstandes und des Aufsichtsrates und anderer AKM-Gremien, die Genehmigung des Jahresabschlusses, die Änderung des Statuts, die Beschlussfassung über die Richtlinien für kulturelle Einrichtungen.
Der Aufsichtsrat besteht aus sechs ordentlichen Mitgliedern, je zwei aus der Kurie der Komponisten, der Kurie der Autoren und der Kurie der Musikverleger; diese werden alle fünf Jahre von der Mitgliederhauptversammlung gewählt. Der Aufsichtsrat wählt seine(n) Vorsitzende(n) sowie eine(n) erste(n) und zweite(n) StellvertreterIn. Weiters gehören dem Aufsichtsrat aufgrund gesetzlicher Vorschriften VertreterInnen der Dienstnehmer der AKM an.
Kurt Brunthaler
Komponistenkurie
Richard Dünser
Vorsitzender, Komponistenkurie
Peter Hrncirik
Autorenkurie
Werner Marinell
2. stv. Vorsitzender, Autorenkurie
Helmuth Pany
1. stv. Vorsitzender, Verlegerkurie
Maria Teuchmann
Verlegerkurie
Heinz Manfreda
Finanzexperte
4 VertreterInnen der Dienstnehmer der AKM
Präsident, Komponistenkurie
Vizepräsidentin, Verlegerkurie
Vizepräsident, Autorenkurie
Vizepräsident, Komponistenkurie
Verlegerkurie
Autorenkurie
Komponistenkurie
Verlegerkurie
Autorenkurie
Komponistenkurie
Verlegerkurie
Autorenkurie
Der Vorstand besteht aus zwölf ordentlichen Mitgliedern, je vier aus der Kurie der Komponisten, der Kurie der Autoren und der Kurie der Musikverleger. Die Vorstandsmitglieder werden alle fünf Jahre von der Mitgliederhauptversammlung gewählt. Die Mitgliederhauptversammlung wählt aus der Mitte der Vorstandsmitglieder eine(n) PräsidentIn und drei VizepräsidentInnen, die gemeinsam das Präsidium bilden.
Gernot Graninger
Generaldirektor
Christian Brunthaler
Peter Havlicek
Stephan Herzog
Peter Jägersberger
Michael W. Krausz
Harald Lakits
Peter Legat
Gary Lux
Lois Manzl
Rens Nieuwland
Gustav Seemann
Regine Steinmetz
Georg Strzyzowski
Christian Zierhofer
Alexander Blechinger
Victor Gangl
Johannes Hintersteiner
Christian Skokan
Kurt Brunthaler
Richard Dünser
Gerhard Heinz
Paul Hertel
Peter Janda
Wolfgang Mitterer
Wolfgang Stanicek
Alexander Blechinger
Thomas Doss
Peter Havlicek
Alois Manzl
Helmuth Pany
Christian Skokan
Peter Werba
Mitglieder der AKM, die nicht ordentliche Mitglieder (GenossenschafterInnen) der AKM sind, sondern allein durch einen Wahrnehmungsvertrag mit der AKM verbunden sind, werden Tantiemenbezugsberechtigte (TB) genannt.
Bei der vor jeder Mitgliederhauptversammlung stattfindenden Versammlung der Tantiemenbezugsberechtigten können diese Delegierte aus ihren Reihen wählen. Die Delegierten dürfen an der Mitgliederhauptversammlung mit beratender Stimme teilnehmen, in einigen Angelegenheiten sind sie berechtigt, mitzustimmen.
Autorenkurie
Michael Streiter
Komponistenkurie
Javier Party
Jess Robin
Verlegerkurie
Rosita S. Romano
Allround Music
Die austro mechana ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und eine Tochtergesellschaft der AKM. Der Gesellschaftsvertrag regelt die Grundsätze und Verantwortlichkeiten in der austro mechana.
Der Geschäftsführer der austro mechana ist Gernot Graninger, der gleichzeitig auch Generaldirektor der AKM ist.
Der Aufsichtsrat wird von der Mitgliederhauptversammlung bestellt. Er besteht aus zwei KomponistInnen, einem/einer VerlegerIn und einem/einer AutorIn. Weiters gehören dem Aufsichtsrat aufgrund gesetzlicher Vorschriften VertreterInnen der Dienstnehmer der austro mechana an.
Johann Ecker
Autor
Paul Hertel
Komponist
Edith Michaela
Krupka-Dornaus
Verlegerin
Peter Vieweger
Komponist
Zwei VertreterInnen der Dienstnehmer der austro mechana.
Wenn Sie der AKM beitreten, werden Sie zunächst als Tantiemenbezugsberechtigtes Mitglied aufgenommen.
Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen können Tantiemenbezugsberechtigte Mitglieder zu einem späteren Zeitpunkt GenossenschafterInnen (Ordentliche Mitglieder) der AKM werden. Die Voraussetzungen sind in den Richtlinien für die Zuerkennung der Ordentlichen Mitgliedschaft für UrheberInnen und in den Richtlinien für die Zuerkennung der Ordentlichen Mitgliedschaft für Musikverlage normiert.
Es ist ein formloses, aber schriftliches Ansuchen an den Vorstand der AKM zu richten. Aus diesem hat auch hervorzugehen, in welcher Kurie (Komponisten, Autoren, Musikverlage) Sie als Ordentliches Mitglied aufgenommen werden wollen.
Ordentliche Mitglieder dürfen an den Mitgliederhauptversammlungen der AKM teilnehmen und sind in diesen Versammlungen stimm- und wahlberechtigt.
Hinweis: Für die Tantiemenabrechnung macht es keinen Unterschied, ob ein Mitglied der AKM ein Ordentliches Mitglied oder ein Tantiemenbezugsberechtigter ist; Für die Gewährung Sozialer Zuwendungen, wie z.B. die Altersquote, ist keine Ordentliche Mitgliedschaft erforderlich.
Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist so etwas wie die Magna Carta für die Kreativen. Es legt fest, dass nur der Urheber bzw. die Urheberin entscheidet, was mit seiner bzw. ihrer schöpferischen Leistung geschehen darf. UrheberInnen können jedoch auch andere Personen damit betrauen, diese Bewilligungen zu erteilen: Das sind im Bereich der musikalischen Urheberrechte meist Verwertungsgesellschaften. Teilweise werden UrheberInnen auch durch Verlage vertreten, z. B. bei Verfilmungsrechten oder Bühnenaufführungen.
FAQ
Damit die Musikschaffenden von ihrer Arbeit leben können. Denn Musik ist nicht einfach da. Sie wurde komponiert und geschrieben und ist geistiges Eigentum der UrheberInnen. Für die Nutzung ihrer Werke steht ihnen laut Urheberrecht eine faire Bezahlung zu. Wir von AKM und austro mechana heben diese Tantiemen treuhändig ein und geben sie an die Musikschaffenden weiter.
Alle, die Konzerte, Bälle, Zeltfeste, Frühschoppen, Vereinsfeiern, Firmenfeiern oder Theateraufführungen mit Musik veranstalten. Betriebe, die ihre Gäste mit Musik erfreuen (Gastronomie, Hotellerie, Handel, etc.), Kinos, Radio- und Fernsehanstalten, Ton- und Bildtonträgerhersteller, Betreiber von Websites, Webradios, Musikdownloadshops usw.
Uns bleibt selbst kein Gewinn. Die gesamten Einnahmen werden nach festen Regeln an die AutorInnen, KomponistInnen und Verlage verteilt. Wir ziehen vor der Verteilung nur unseren entstandenen Betriebsaufwand ab.
Ja, und zwar ab ihrem Entstehen bis 70 Jahre nach dem Tod aller am Werk beteiligten UrheberInnen – unabhängig davon, ob diese UrheberInnen „bekannt“ sind oder nicht. Selbst nach Ablauf dieser 70-jährigen Schutzfrist können Musik und Texte noch durch Bearbeitungen geschützt sein, weil auch Bearbeitungen urheberrechtlichen Schutz genießen.
Wenden Sie sich bitte an die jeweiligen Musikverlage, deren Werke Sie abdrucken oder ins Netz stellen wollen. Dort können Sie die graphischen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an musikalischen Werken erwerben.