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MUSIKNUTZENDE

Bei Ihnen spielt die Musik? Bei uns gibt es dafür die Lizenz.
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Fröhliche Frau hört Musik unterwegs

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Sie wollen Musik öffentlich spie­len — dauer­haft oder bei Ver­anstal­tun­gen? Sie möcht­en Musik dig­i­tal oder auf Ton­träger nutzen?

Sehr gerne. Sie brauchen dafür nur eine Auf­führungslizenz — und zwar im Vorhinein. Melden Sie Ihre Ver­anstal­tung mit weni­gen Klicks ein­fach und schnell online an. 

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Wie Sie Ihr Benutzerkon­to anle­gen, welche Dat­en wo bere­it­ste­hen und wie Sie eine Ver­anstal­tung anmelden, das erfahren Sie in den kom­pak­ten Videos zum Kun­den­por­tal.

Nutzung – was meinen wir damit?

Als öffentliche Auf­führung (Musiknutzung) gilt entweder

Symbolbild Trompete
Symbol Häkchen

die Auf­führung bei Ver­anstal­tun­gen – bei Konz­erten, Bällen, Zelt­festen, Früh­schop­pen, Fir­men­feiern etc. 

Symbol Häkchen

oder die dauer­hafte Ver­wen­dung im Han­del, in der Gas­tronomie und Hotel­lerie, in Fit­nessstu­dios, bei Ärzten, Friseuren usw. bzw. für Hin­ter­grundbeschal­lung und Tele­fon­warte­musik etc.

Bei Ihnen spielt die Musik?

Sehr gerne. Sie brauchen dafür nur eine Auf­führungslizenz – und zwar im Vorhinein.
Melden Sie Ihre Ver­anstal­tung mit weni­gen Klicks ein­fach und schnell online an

Als VeranstalterIn sind Sie Teil des Ensembles!

Geben Sie dazu ein­fach den QR-Code auf Ihrer Auf­führungs­be­wil­li­gung an die auftre­tenden Kün­st­lerIn­nen weiter.

Öffentliche Aufführung

Wo geschützte Musik öffentlich aufge­führt wird, braucht der Ver­anstal­ter oder die Ver­anstal­terin eine Auf­führungslizenz. Öffentliche Auf­führun­gen sind mehr als nur Konz­erte und Live-Dar­bi­etun­gen. Auch das Abspie­len von CDs, MP3s, MCs, Schallplat­ten, Ton­bän­dern, DVDs etc. ist damit gemeint. Oder der Ein­satz von Radios und Fernse­hern außer­halb des pri­vat­en Rah­mens.
Eine Ver­anstal­tung ist dann öffentlich, wenn sie all­ge­mein zugänglich ist bzw. außer­halb der Pri­vat­sphäre stat­tfind­et: Auch Ver­anstal­tun­gen für Vere­ins­mit­glieder oder Fir­men­feiern mit geschlossen­em Teil­nehmerkreis zählen dazu. Öffentlichkeit ist auch über­all dort gegeben, wo Musik im Rah­men eines gewerblichen Betriebs (Han­del, Gas­tronomie, Friseur etc.) mit wech­sel­n­dem Pub­likum gespielt wird.

Eine junge Frau mit Drink tanzt auf Sommerfest

Die Tarife

Die Kosten für die Auf­führungslizenz sind tar­i­flich fest­gelegt und hän­gen vor­rangig davon ab, ob es sich um Einzel- oder Dauerver­anstal­tun­gen han­delt. Für Mit­glieder des Ver­anstal­ter­ver­ban­des Öster­re­ich und der WKO gel­ten die Bedin­gun­gen des Gesamtver­trags AKM/VVAT. Für Mit­glieder von Rah­men­ver­tragspart­nern (Blaulich­tor­gan­i­sa­tio­nen, Öster­re­ichis­ch­er Blas­musikver­band usw.) die Bes­tim­mungen der jew­eili­gen Rahmenverträge.

Einzel-Veranstaltungen

Symbolbild klassische Gitarre
Symbol Häkchen

Fas­sungsraum­abrech­nung: Das Auf­führungsent­gelt richtet sich nach dem behördlich fest­ge­set­zten Fas­sungsraum der Ver­anstal­tungsörtlichkeit und dem (durch­schnit­tlichen) Eintrittspreis.

Symbol Häkchen

Ein­nah­menabrech­nung: Ist unter bes­timmten Voraus­set­zun­gen möglich – bei amtlich­er Vergnü­gungss­teuer- bzw. Lust­barkeitsab­gabe-Abrech­nung und vorheriger Mel­dung, dass diese Abrech­nungsart gewün­scht wird.

Symbol Häkchen

Aufwandsabrech­nung: Bei Ver­anstal­tun­gen ohne Ein­trittspreis oder bei Ver­anstal­tun­gen, die ihre Kosten auch anders deck­en, etwa durch Spon­sor­ing, wird der Aufwand für Hon­o­rare und Son­stiges als Berech­nungs­grund­lage herange­zo­gen. Gibt es keinen Aufwand oder ist dieser ger­ingfügig, stellen wir Min­dest­sätze in Rechnung.

Dauer-Veranstaltungen

Symbol Häkchen

Bei Dauerver­anstal­tun­gen richtet sich die Berech­nung nach der jew­eili­gen Ver­anstal­ter­gruppe (Gas­tronomie, Han­dels­be­triebe, usw.) und der Art der Musiknutzung (Radio, Fernse­her, CDs, MP3-Anlage, Musikau­tomat, Tele­fon­warteschleife, Live-Musik, usw.). 

Symbolbild Bongo-Trommeln

Praktisch für VeranstalterInnen

Wer­den bei ein­er Auf­führung noch andere Rechte genutzt, heben wir die Tantiemen für andere öster­re­ichis­che Ver­w­er­tungs­ge­sellschaften gle­ich mit ein. Gegebe­nen­falls auch den Mit­glieds­beitrag für den VVAT.

Popcorn und 3D-Brillen

Öffentliche Aufführungen im Kino

Für die öffentliche Auf­führung von mit Fil­men ver­bun­den­er Musik (Filmmusik/Musik in Fil­men) brauchen Sie eine Auf­führungslizenz. Für Kinoun­ternehmen gibt es einen Gesamtver­trag zwis­chen der AKM und dem Fachver­band der Licht­spielthe­ater und Audio­vi­sionsver­anstal­ter. Als Fachver­bandsmit­glied schließen Sie mit uns auch noch einen Einzelver­trag ab.

Ansprechperson Symbol

Sie haben Fra­gen? Wir berat­en Sie gerne!

Ihren zuständi­gen Ansprech­part­ner find­en Sie hier. 

FAQ

Ver­ant­wortlich für den Erwerb der Auf­führungslizenz und die Bezahlung ist immer der Ver­anstal­ter bzw. die Ver­anstal­terin – also, wer die Ver­anstal­tung abhält und den Behör­den bzw. der Öffentlichkeit gegenüber als Ver­anstal­terIn auftritt – sowie auch alle BetreiberIn­nen von Lokalen/Unternehmen, in denen Gäste und KundIn­nen mit Musik erfreut werden.

Die Frage stellt sich in der Prax­is meist gar nicht. Bei Unter­hal­tungs- und Tanzver­anstal­tun­gen wird prak­tisch nur geschützte Musik aufge­führt. Auch Chöre und Blas­musikkapellen ver­wen­den haupt­säch­lich geschützte Musik. Ist unter den aufge­führten Werken auch nur eines geschützt, ist eine Auf­führungslizenz von der AKM zu erwerben.

Ja. Der finanzielle Erfolg entschei­det nicht darüber, ob eine Bezahlung an die AKM zu leis­ten ist oder nicht. Als Ver­anstal­terIn soll­ten Sie die AKM-Auf­führungslizenz so selb­stver­ständlich als Aus­gabe in Ihre Kalku­la­tion aufnehmen wie z.B. Aus­gaben für Wer­bung, Tech­nik, Gagen und behördliche Abgaben. Auch die Urhe­berIn­nen der Musik ver­di­enen eine Bezahlung.

Grund­sät­zlich ja. Die Ent­geltpflicht ent­fällt nur dann, wenn mit der Ver­anstal­tung wed­er ein unmit­tel­bar­er noch ein mit­tel­bar­er Erwerb­szweck ver­fol­gt wird und wenn alle Mitwirk­enden keine Bezahlung (auch nicht in Form ein­er Aufen­thaltsvergü­tung oder eines Reisekosten­zuschuss­es usw.) erhal­ten. Ein Erwerb­szweck ist z.B. schon durch den Verkauf von Getränken und/oder Speisen gegeben; auch mit „Wer­bev­er­anstal­tun­gen“ wird ein Erwerb­szweck ver­fol­gt. Bitte melden Sie die Ver­anstal­tung auf alle Fälle an. Wir prüfen dann, ob die Aus­nah­mebes­tim­mung angewen­det wer­den kann.

Wenn der Ertrag auss­chließlich wohltäti­gen Zweck­en zufließt und wenn alle Mitwirk­enden auf eine Bezahlung (auch in Form ein­er Aufen­thaltsvergü­tung oder eines Reisekosten­zuschuss­es usw.) verzicht­en, ist nichts an die AKM zu zahlen. Dann gilt die geset­zliche Aus­nah­mebes­tim­mung. Bitte melden Sie die Ver­anstal­tung trotz­dem auf alle Fälle an.

Wenn Sie die Anmel­dung voll­ständig aus­ge­füllt haben und wir keine Rück­fra­gen haben, erhal­ten Sie von uns die Auf­führungs­be­wil­li­gung und die Rechnung.

Dann wird es für Sie teur­er, denn wir sind in solchen Fällen laut Urhe­ber­rechts­ge­setz berechtigt, den dop­pel­ten Autonomen Tarif vorzuschreiben und allfäl­lige Kon­troll­spe­sen in Rech­nung zu stellen.

Nein, der Lizen­zver­trag deckt nur die Musik­dar­bi­etun­gen ab, für die er abgeschlossen wurde. Melden Sie uns daher bitte Änderun­gen des Musikein­satzes, wie z. B. zusät­zlichen Musikein­satz in anderen Räum­lichkeit­en Ihres Betriebes, auf Ihrer Web­site oder wenn Sie eine andere Musikquelle ver­wen­den. Wen­den Sie sich dafür bitte an den zuständi­gen Außen­di­en­st­mi­tar­bei­t­en­den, die Kon­tak­t­dat­en find­en Sie auf Ihrer Rechnung.

Ja, das macht bei geschützter Musik grund­sät­zlich keinen Unter­schied und gilt auch, wenn es sich bei der Musik um soge­nan­nten „O‑Ton“ bei ein­er Ver­anstal­tung handelt.