Sie wollen Musik öffentlich spielen — dauerhaft oder bei Veranstaltungen? Sie möchten Musik digital oder auf Tonträger nutzen?
Sehr gerne. Sie brauchen dafür nur eine Aufführungslizenz — und zwar im Vorhinein. Melden Sie Ihre Veranstaltung mit wenigen Klicks einfach und schnell online an.
Ich bin bereits bei der AKM registriert
Ich registriere mich zum 1. Mal
Wie Sie Ihr Benutzerkonto anlegen, welche Daten wo bereitstehen und wie Sie eine Veranstaltung anmelden, das erfahren Sie in den kompakten Videos zum Kundenportal.
Als öffentliche Aufführung (Musiknutzung) gilt entweder
die Aufführung bei Veranstaltungen – bei Konzerten, Bällen, Zeltfesten, Frühschoppen, Firmenfeiern etc.
oder die dauerhafte Verwendung im Handel, in der Gastronomie und Hotellerie, in Fitnessstudios, bei Ärzten, Friseuren usw. bzw. für Hintergrundbeschallung und Telefonwartemusik etc.
Sehr gerne. Sie brauchen dafür nur eine Aufführungslizenz – und zwar im Vorhinein.
Melden Sie Ihre Veranstaltung mit wenigen Klicks einfach und schnell online an
Geben Sie dazu einfach den QR-Code auf Ihrer Aufführungsbewilligung an die auftretenden KünstlerInnen weiter.
Wo geschützte Musik öffentlich aufgeführt wird, braucht der Veranstalter oder die Veranstalterin eine Aufführungslizenz. Öffentliche Aufführungen sind mehr als nur Konzerte und Live-Darbietungen. Auch das Abspielen von CDs, MP3s, MCs, Schallplatten, Tonbändern, DVDs etc. ist damit gemeint. Oder der Einsatz von Radios und Fernsehern außerhalb des privaten Rahmens.
Eine Veranstaltung ist dann öffentlich, wenn sie allgemein zugänglich ist bzw. außerhalb der Privatsphäre stattfindet: Auch Veranstaltungen für Vereinsmitglieder oder Firmenfeiern mit geschlossenem Teilnehmerkreis zählen dazu. Öffentlichkeit ist auch überall dort gegeben, wo Musik im Rahmen eines gewerblichen Betriebs (Handel, Gastronomie, Friseur etc.) mit wechselndem Publikum gespielt wird.
Die Kosten für die Aufführungslizenz sind tariflich festgelegt und hängen vorrangig davon ab, ob es sich um Einzel- oder Dauerveranstaltungen handelt. Für Mitglieder des Veranstalterverbandes Österreich und der WKO gelten die Bedingungen des Gesamtvertrags AKM/VVAT. Für Mitglieder von Rahmenvertragspartnern (Blaulichtorganisationen, Österreichischer Blasmusikverband usw.) die Bestimmungen der jeweiligen Rahmenverträge.
Fassungsraumabrechnung: Das Aufführungsentgelt richtet sich nach dem behördlich festgesetzten Fassungsraum der Veranstaltungsörtlichkeit und dem (durchschnittlichen) Eintrittspreis.
Einnahmenabrechnung: Ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich – bei amtlicher Vergnügungssteuer- bzw. Lustbarkeitsabgabe-Abrechnung und vorheriger Meldung, dass diese Abrechnungsart gewünscht wird.
Aufwandsabrechnung: Bei Veranstaltungen ohne Eintrittspreis oder bei Veranstaltungen, die ihre Kosten auch anders decken, etwa durch Sponsoring, wird der Aufwand für Honorare und Sonstiges als Berechnungsgrundlage herangezogen. Gibt es keinen Aufwand oder ist dieser geringfügig, stellen wir Mindestsätze in Rechnung.
Bei Dauerveranstaltungen richtet sich die Berechnung nach der jeweiligen Veranstaltergruppe (Gastronomie, Handelsbetriebe, usw.) und der Art der Musiknutzung (Radio, Fernseher, CDs, MP3-Anlage, Musikautomat, Telefonwarteschleife, Live-Musik, usw.).
Werden bei einer Aufführung noch andere Rechte genutzt, heben wir die Tantiemen für andere österreichische Verwertungsgesellschaften gleich mit ein. Gegebenenfalls auch den Mitgliedsbeitrag für den VVAT.
Für die öffentliche Aufführung von mit Filmen verbundener Musik (Filmmusik/Musik in Filmen) brauchen Sie eine Aufführungslizenz. Für Kinounternehmen gibt es einen Gesamtvertrag zwischen der AKM und dem Fachverband der Lichtspieltheater und Audiovisionsveranstalter. Als Fachverbandsmitglied schließen Sie mit uns auch noch einen Einzelvertrag ab.
Sie haben Fragen? Wir beraten Sie gerne!
FAQ
Verantwortlich für den Erwerb der Aufführungslizenz und die Bezahlung ist immer der Veranstalter bzw. die Veranstalterin – also, wer die Veranstaltung abhält und den Behörden bzw. der Öffentlichkeit gegenüber als VeranstalterIn auftritt – sowie auch alle BetreiberInnen von Lokalen/Unternehmen, in denen Gäste und KundInnen mit Musik erfreut werden.
Die Frage stellt sich in der Praxis meist gar nicht. Bei Unterhaltungs- und Tanzveranstaltungen wird praktisch nur geschützte Musik aufgeführt. Auch Chöre und Blasmusikkapellen verwenden hauptsächlich geschützte Musik. Ist unter den aufgeführten Werken auch nur eines geschützt, ist eine Aufführungslizenz von der AKM zu erwerben.
Ja. Der finanzielle Erfolg entscheidet nicht darüber, ob eine Bezahlung an die AKM zu leisten ist oder nicht. Als VeranstalterIn sollten Sie die AKM-Aufführungslizenz so selbstverständlich als Ausgabe in Ihre Kalkulation aufnehmen wie z.B. Ausgaben für Werbung, Technik, Gagen und behördliche Abgaben. Auch die UrheberInnen der Musik verdienen eine Bezahlung.
Grundsätzlich ja. Die Entgeltpflicht entfällt nur dann, wenn mit der Veranstaltung weder ein unmittelbarer noch ein mittelbarer Erwerbszweck verfolgt wird und wenn alle Mitwirkenden keine Bezahlung (auch nicht in Form einer Aufenthaltsvergütung oder eines Reisekostenzuschusses usw.) erhalten. Ein Erwerbszweck ist z.B. schon durch den Verkauf von Getränken und/oder Speisen gegeben; auch mit „Werbeveranstaltungen“ wird ein Erwerbszweck verfolgt. Bitte melden Sie die Veranstaltung auf alle Fälle an. Wir prüfen dann, ob die Ausnahmebestimmung angewendet werden kann.
Wenn der Ertrag ausschließlich wohltätigen Zwecken zufließt und wenn alle Mitwirkenden auf eine Bezahlung (auch in Form einer Aufenthaltsvergütung oder eines Reisekostenzuschusses usw.) verzichten, ist nichts an die AKM zu zahlen. Dann gilt die gesetzliche Ausnahmebestimmung. Bitte melden Sie die Veranstaltung trotzdem auf alle Fälle an.
Wenn Sie die Anmeldung vollständig ausgefüllt haben und wir keine Rückfragen haben, erhalten Sie von uns die Aufführungsbewilligung und die Rechnung.
Dann wird es für Sie teurer, denn wir sind in solchen Fällen laut Urheberrechtsgesetz berechtigt, den doppelten Autonomen Tarif vorzuschreiben und allfällige Kontrollspesen in Rechnung zu stellen.
Nein, der Lizenzvertrag deckt nur die Musikdarbietungen ab, für die er abgeschlossen wurde. Melden Sie uns daher bitte Änderungen des Musikeinsatzes, wie z. B. zusätzlichen Musikeinsatz in anderen Räumlichkeiten Ihres Betriebes, auf Ihrer Website oder wenn Sie eine andere Musikquelle verwenden. Wenden Sie sich dafür bitte an den zuständigen Außendienstmitarbeitenden, die Kontaktdaten finden Sie auf Ihrer Rechnung.
Ja, das macht bei geschützter Musik grundsätzlich keinen Unterschied und gilt auch, wenn es sich bei der Musik um sogenannten „O‑Ton“ bei einer Veranstaltung handelt.