Das Internet wirkt sich massiv auf den Musikmarkt aus: Was für die Musiknutzenden praktisch ist, stellt jedoch Musikschaffende vor neue Herausforderungen. Wer Streamingdienste nutzt oder Musik herunterlädt, muss wissen, dass die Rechteinhabenden auch für Online-Nutzungen Anspruch auf eine faire Bezahlung haben. Bitte teilen Sie uns mit, wofür Sie die Musik brauchen und melden Sie Ihre Nutzung an.
+ + +
Nutzungsvorbehalt: Die austro mechana untersagt die Vervielfältigung der Werke aus ihrem Repertoire zum Text- und Datamining für eigene Zwecke (§42h Abs. 6 UrhG). Für eine Lizenz kontaktieren Sie bitte den Geschäftsbereich Neue Medien.
Die Tarifhöhe hängt ab von der Art Ihrer Online-Nutzung.
Digitale Musik im digitalen Zeitalter
Das Urheberrecht gilt auch dann, wenn Musik digital genutzt wird, das heißt gestreamt – also nur angehört – oder heruntergeladen wird. Beispielsweise bei (Musik-)Apps, Webradio, Podcasts, Audio-/Video-On-Demand, Websites mit Hintergrundmusik usw.
Für den Upload ins Internet, etwa wenn Sie Musik auf Ihrer Website nutzen, brauchen Sie neben der Klärung der Synchronisationsrechte (also Zustimmung der UrheberInnen bzw. des Musikverlags sowie Tonträgerproduzenten, sog. „Herstellungsrecht“) auch eine Werknutzungsbewilligung von AKM und austro mechana.
Allerdings: Bei großen Social Media-Kanälen wie YouTube, Facebook und Instagram haben auch wir, wie die meisten internationalen Verwertungsgesellschaften, entsprechende Rahmenvereinbarungen mit diesen Plattformen.
Für Nutzung ausschließlich auf solchen Social Media Kanälen ist daher in der Regel keine gesonderte Werknutzungs-bewilligung von AKM und austro mechana nötig. Die urheberrechtlichen und leistungsschutzrechtlichen Herstellungsrechte müssen aber auch in solchen Fällen geklärt werden.
Siegfried Samer
Online-Musiknutzung
+43 50717–19000
Kontakt
FAQ
Ja. Wenn Sie Musik gekauft haben, dürfen sie diese nur im privaten Rahmen nutzen. Bei einer Online-Nutzung stehen den UrheberInnen für die Verwendung ihrer Musik im Internet Tantiemen zu, die mit dem Kauf des Tonträgers bzw. des Musikfiles nicht abgegolten sind. Auch wenn Sie die Musik „nur“ bloß zum Anhören oder kostenlos zum Download oder Streamen anbieten, ist das eine Online-Nutzung, für die Sie eine Werknutzungsbewilligung brauchen – das gilt auch für das Anbieten kleiner Ausschnitte aus Songs.
Ja. Denn mit dem Honorar an das Tonstudio entlohnen Sie nur das Tonstudio für die Produktion der Aufnahme. Die den UrheberInnen für die Verwendung der Musik auf der Website zustehenden Tantiemen sind damit nicht abgegolten.
Sie können als Mitglied von austro mechana und AKM Ihre eigenen Werke in voller Länge auf Ihrer eigenen Website zum unentgeltlichen Streaming oder Download anbieten, ohne an austro mechana und AKM Lizenzgebühren bezahlen zu müssen, sofern keine Rechte Dritter (z.B. Musikverlag) berührt werden. Sollten Sie Ihre Aufnahmen bei einem Plattenlabel veröffentlicht haben, benötigen Sie zusätzlich die Zustimmung des Labels.
Titel aus Ihrem Label eigenen Repertoire können Sie als Gratis-Hörproben bis max. 45 Sekunden Länge zu Streaming-Zwecken auf Ihrer Website präsentieren, ohne dafür Lizenzgebühren entrichten zu müssen. Wenn Sie längere Hörproben anbieten wollen, kontaktieren Sie uns bitte.
Nein. Der Lizenzvertrag deckt nur die Musikdarbietungen ab, für die der Vertrag abgeschlossen wurde. Websites mit Musik zählen nicht dazu, diese Online-Nutzung müssen Sie separat anmelden.
Bei Videos, Podcasts und ähnlichen Formaten spricht man von Multimedia-Produktionen, da Musik hier mit anderen Werken wie Filmen oder Fotos kombiniert wird. Um urheberrechtlich geschützte Musikwerke in solchen Produktionen zu verwenden, benötigen Sie vorab die entsprechenden Nutzungsbewilligungen und müssen Lizenzgebühren entrichten. In Österreich sind dafür die AKM und austro mechana zuständig.
Für die Online-Nutzung von Multimedia-Inhalten mit Musikelementen reicht die Bewilligung durch AKM und austro mechana jedoch in der Regel nicht aus. Warum?
Urheber:innen müssen in diesem Fall nicht nur der öffentlichen Zurverfügungstellung ihrer Werke im Internet zustimmen, sondern zunächst auch der Verbindung ihrer Musik mit Bild- oder Videoinhalten. Man spricht dabei vom sogenannten Synchronisationsrecht (auch: Herstellungsrecht). Dieses persönliche Urheberrecht wird nicht von AKM oder austro mechana vergeben! Bitte holen Sie sich daher die Zustimmung direkt bei den Rechteinhaber:innen, also bei den Urheber:innen oder Musikverlagen. Diese entscheiden auch über die Höhe des Entgelts für eine solche Nutzung.
Darüber hinaus kann es bei der Verwendung von Musik in Multimedia-Produktionen zu Bearbeitungen kommen – etwa Kürzungen oder Umdichtungen von Texten. Solche Eingriffe gelten als urheberrechtlich relevante Bearbeitungen und müssen ebenfalls direkt von den Urheber:innen bzw. Musikverlagen genehmigt werden.
Neben den urheberrechtlichen Nutzungs- und Bearbeitungsrechten sowie dem Synchronisationsrecht sind auch leistungsschutzrechtliche Nutzungsrechte zu klären.
Denn wird eine Tonaufnahme verwendet oder bearbeitet, haben daran auch alle alle mitwirkenden Personen (Instrumentalist:innen, Sänger:innen, Musikproduzent:innen) Rechte. Diese werden in der Regel von den Tonträgerherstellern (Labels) oder der LSG (Leistungsschutzgesellschaft) wahrgenommen.
Zusammenfassend gilt für die Online-Nutzung von Videos mit Musik:
Hinweis: Für die Nutzung auf Social Media-Plattformen können Sonderregelungen gelten (siehe folgende Frage).
Für die Online-Nutzung von Multimedia-Produkten (z.B. Video, Bild) mit Musikinhalten können verschiedene Rechte betroffen sein – nicht alle davon werden von AKM und austro mechana abgedeckt. Lesen Sie die Details dazu in der obigen Frage.
Rechteinhaber:innen an Musikwerken (z. B. AKM und austro mechana) sowie an Tonaufnahmen (z. B. Plattenfirmen bzw. Labels) haben in der Regel Lizenzvereinbarungen mit gängigen Social Media-Plattformen wie YouTube, Facebook, Instagram, TikTok & Co.
Daher ist die Musiknutzung auf diesen Plattformen für private, nicht-gewerbliche Accounts und Zwecke derzeit grundsätzlich möglich und erlaubt. Private Nutzer:innen haben vollen Zugriff auf die Musikbibliotheken der jeweiligen Plattformen. Für die ausschließliche Nutzung von Musik auf solchen Social Media-Kanälen ist in der Regel keine separate Werknutzungsbewilligung von AKM oder austro mechana erforderlich.
Wichtig: Die urheberrechtlichen Herstellungs- und Bearbeitungsrechte sowie die entsprechenden Leistungsschutzrechte müssen – sofern sie nicht bereits von den Rechteinhaber:innen (z. B. Musikverlage, Plattenfirmen) an die Plattformen vergeben wurden – auch in diesen Fällen geklärt werden.
Anders verhält es sich bei der Nutzung für gewerbliche oder nicht-private Zwecke – etwa auf Unternehmensprofilen oder wenn Musik in Videos, Reels oder Stories verwendet wird, die einem kommerziellen Zweck dienen. In diesen Fällen sind die entsprechenden Rechte in jedem Fall direkt mit den Rechteinhaber:innen – insbesondere mit Musikverlagen und Plattenfirmen – zu klären. Achtung: Diese Regelung gilt auch, wenn Sie auf einem privaten Account Inhalte mit kommerziellem Zweck veröffentlichen.
Tipp: Meta bietet eine eigene Sound Collection an. Die dort hinterlegten Musik- und Tonaufnahmen dürfen auch von Unternehmensprofilen kostenlos genutzt werden.
Grundsätzlich sind AKM und austro mechana bestrebt, Lizenzvereinbarungen auch mit großen Live-Streaming-Plattformen abzuschließen. Für die Sendung von Live-Streams über Twitch und vergleichbare Plattformen benötigen Sie daher in der Regel keine gesonderte Lizenz von AKM und austro mechana.
Beachten Sie jedoch, dass bei der Nutzung von Original-Tonaufnahmen nicht nur die von AKM und austro mechana wahrgenommenen Rechte berührt sind, sondern auch die Leistungsschutzrechte der Tonträgerproduzenten (Plattenlabels), die zusätzlich direkt mit diesen zu klären sind.
Auch können beim Live-Streaming die urheberrechtlichen und leistungsschutzrechtlichen Herstellungsrechte berührt sein, da es zu einer Verbindung von Bild-/Videomaterial mit Musikwerken/Tonaufnahmen kommt. Diese Rechte werden nicht von uns vergeben! Bitte holen Sie sich die Zustimmung, ein musikalisches Werk in dieser Form zu nutzen, direkt bei den RechteinhaberInnen: also bei den UrheberInnen bzw. den Musikverlagen sowie den Tonträgerherstellern (Plattenlabels). Diese legen auch die Höhe des Entgelts für eine derartige Nutzung des Werkes bzw. der Tonaufnahme fest.
Bei solchen Diensten, bei denen die individuellen Live-Streams nicht allgemein zugänglich sind wie bei YouTube, Twitch u.ä. Plattformen, haben AKM und austro mechana keine vergleichbaren Rahmenvereinbarungen wie bei großen Social-Media-Plattformen. Für eine solche Nutzung sind daher Werknutzungsbewilligungen von AKM und austro mechana zu unseren Tarifen für Live-Streaming notwendig. Ebenso sind die Leistungsschutzrechte mit den Leistungsschutzberechtigten (Plattenlabels, LSG) zu klären.