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ONLINE-NUTZUNG

Musiknutzung im Internet? Bitte anmelden: Das Urheberrecht gilt auch online!
Musiknutzung im Internet? Bitte anmelden: Das Urheberrecht gilt auch online!
Junge Frau hört Musik und tanzt

Hier spielt die Musik für Sie

Das Inter­net wirkt sich mas­siv auf den Musik­markt aus: Was für die Musiknutzen­den prak­tisch ist, stellt jedoch Musikschaf­fende vor neue Her­aus­forderun­gen. Wer Stream­ing­di­en­ste nutzt oder Musik herun­ter­lädt, muss wis­sen, dass die Rechtein­hab­en­den auch für Online-Nutzun­gen Anspruch auf eine faire Bezahlung haben. Bitte teilen Sie uns mit, wofür Sie die Musik brauchen und melden Sie Ihre Nutzung an.

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Nutzungsvor­be­halt: Die aus­tro mechana unter­sagt die Vervielfäl­ti­gung der Werke aus ihrem Reper­toire zum Text- und Dat­a­min­ing für eigene Zwecke (§42h Abs. 6 UrhG). Für eine Lizenz kon­tak­tieren Sie bitte den Geschäfts­bere­ich Neue Medien.

Die Tarife

Die Tar­ifhöhe hängt ab von der Art Ihrer Online-Nutzung.

Online-Nutzung melden

Dig­i­tale Musik im dig­i­tal­en Zeitalter

Das Urhe­ber­recht gilt auch dann, wenn Musik dig­i­tal genutzt wird, das heißt gestreamt – also nur ange­hört – oder herun­terge­laden wird. Beispiel­sweise bei (Musik-)Apps, Webra­dio, Pod­casts, Audio-/Video-On-Demand, Web­sites mit Hin­ter­grund­musik usw.

Für den Upload ins Inter­net, etwa wenn Sie Musik auf Ihrer Web­site nutzen, brauchen Sie neben der Klärung der Syn­chro­ni­sa­tion­srechte (also Zus­tim­mung der Urhe­berIn­nen bzw. des Musikver­lags sowie Ton­träger­pro­duzen­ten, sog. „Her­stel­lungsrecht“) auch eine Werknutzungs­be­wil­li­gung von AKM und aus­tro mechana.

Allerd­ings: Bei großen Social Media-Kanälen wie YouTube, Face­book und Insta­gram haben auch wir, wie die meis­ten inter­na­tionalen Ver­w­er­tungs­ge­sellschaften, entsprechende Rah­men­vere­in­barun­gen mit diesen Plattformen.

Für Nutzung auss­chließlich auf solchen Social Media Kanälen ist daher in der Regel keine geson­derte Werknutzungs-bewil­li­gung von AKM und aus­tro mechana nötig. Die urhe­ber­rechtlichen und leis­tungss­chutzrechtlichen Her­stel­lungsrechte müssen aber auch in solchen Fällen gek­lärt werden.

Sie haben Fragen? Wir beraten Sie gerne!

Siegfried Samer

Online-Musiknutzung
+43 50717–19000
Kon­takt

FAQ

Ja. Wenn Sie Musik gekauft haben, dür­fen sie diese nur im pri­vat­en Rah­men nutzen. Bei ein­er Online-Nutzung ste­hen den Urhe­berIn­nen für die Ver­wen­dung ihrer Musik im Inter­net Tantiemen zu, die mit dem Kauf des Ton­trägers bzw. des Musik­files nicht abge­golten sind. Auch wenn Sie die Musik „nur“ bloß zum Anhören oder kosten­los zum Down­load oder Strea­men anbi­eten, ist das eine Online-Nutzung, für die Sie eine Werknutzungs­be­wil­li­gung brauchen – das gilt auch für das Anbi­eten klein­er Auss­chnitte aus Songs.

Ja. Denn mit dem Hon­o­rar an das Ton­stu­dio ent­lohnen Sie nur das Ton­stu­dio für die Pro­duk­tion der Auf­nahme. Die den Urhe­berIn­nen für die Ver­wen­dung der Musik auf der Web­site zuste­hen­den Tantiemen sind damit nicht abgegolten.

Sie kön­nen als Mit­glied von aus­tro mechana und AKM Ihre eige­nen Werke in voller Länge auf Ihrer eige­nen Web­site zum unent­geltlichen Stream­ing oder Down­load anbi­eten, ohne an aus­tro mechana und AKM Lizen­zge­bühren bezahlen zu müssen, sofern keine Rechte Drit­ter (z.B. Musikver­lag) berührt wer­den. Soll­ten Sie Ihre Auf­nah­men bei einem Plat­ten­la­bel veröf­fentlicht haben, benöti­gen Sie zusät­zlich die Zus­tim­mung des Labels.

Titel aus Ihrem Label eige­nen Reper­toire kön­nen Sie als Gratis-Hör­proben bis max. 45 Sekun­den Länge zu Stream­ing-Zweck­en auf Ihrer Web­site präsen­tieren, ohne dafür Lizen­zge­bühren entricht­en zu müssen. Wenn Sie län­gere Hör­proben anbi­eten wollen, kon­tak­tieren Sie uns bitte.

Nein. Der Lizen­zver­trag deckt nur die Musik­dar­bi­etun­gen ab, für die der Ver­trag abgeschlossen wurde. Web­sites mit Musik zählen nicht dazu, diese Online-Nutzung müssen Sie sep­a­rat anmelden.

Bei Videos, Pod­casts und ähn­lichen For­mat­en spricht man von Mul­ti­me­dia-Pro­duk­tio­nen, da Musik hier mit anderen Werken wie Fil­men oder Fotos kom­biniert wird. Um urhe­ber­rechtlich geschützte Musik­w­erke in solchen Pro­duk­tio­nen zu ver­wen­den, benöti­gen Sie vor­ab die entsprechen­den Nutzungs­be­wil­li­gun­gen und müssen Lizen­zge­bühren entricht­en. In Öster­re­ich sind dafür die AKM und aus­tro mechana zuständig.

Für die Online-Nutzung von Mul­ti­me­dia-Inhal­ten mit Musikele­menten reicht die Bewil­li­gung durch AKM und aus­tro mechana jedoch in der Regel nicht aus. Warum?
Urheber:innen müssen in diesem Fall nicht nur der öffentlichen Zurver­fü­gung­stel­lung ihrer Werke im Inter­net zus­tim­men, son­dern zunächst auch der Verbindung ihrer Musik mit Bild- oder Videoin­hal­ten. Man spricht dabei vom soge­nan­nten Syn­chro­ni­sa­tion­srecht (auch: Her­stel­lungsrecht). Dieses per­sön­liche Urhe­ber­recht wird nicht von AKM oder aus­tro mechana vergeben! Bitte holen Sie sich daher die Zus­tim­mung direkt bei den Rechteinhaber:innen, also bei den Urheber:innen oder Musikver­la­gen. Diese entschei­den auch über die Höhe des Ent­gelts für eine solche Nutzung.

Darüber hin­aus kann es bei der Ver­wen­dung von Musik in Mul­ti­me­dia-Pro­duk­tio­nen zu Bear­beitun­gen kom­men – etwa Kürzun­gen oder Umdich­tun­gen von Tex­ten. Solche Ein­griffe gel­ten als urhe­ber­rechtlich rel­e­vante Bear­beitun­gen und müssen eben­falls direkt von den Urheber:innen bzw. Musikver­la­gen genehmigt werden.

Neben den urhe­ber­rechtlichen Nutzungs- und Bear­beitungsrecht­en sowie dem Syn­chro­ni­sa­tion­srecht sind auch leis­tungss­chutzrechtliche Nutzungsrechte zu klären.
Denn wird eine Tonauf­nahme ver­wen­det oder bear­beit­et, haben daran auch alle alle mitwirk­enden Per­so­n­en (Instrumentalist:innen, Sänger:innen, Musikproduzent:innen) Rechte. Diese wer­den in der Regel von den Ton­träger­her­stellern (Labels) oder der LSG (Leis­tungss­chutzge­sellschaft) wahrgenommen.

Zusam­men­fassend gilt für die Online-Nutzung von Videos mit Musik:

  1. Rechte der Vervielfäl­ti­gung, Zurver­fü­gung­stel­lung und/oder Sendung
     → über AKM und aus­tro mechana
  2. Syn­chro­ni­sa­tions-/Her­stel­lungsrecht und Bear­beitungsrecht
     → bei Urheber:innen oder Musikverlagen
  3. Leis­tungss­chutzrechte (Nutzungs‑, Bear­beitungs- und Her­stel­lungsrechte an Tonauf­nah­men)
     → bei Labels bzw. der LSG

Hin­weis: Für die Nutzung auf Social Media-Plat­tfor­men kön­nen Son­der­regelun­gen gel­ten (siehe fol­gende Frage).

Für die Online-Nutzung von Mul­ti­me­dia-Pro­duk­ten (z.B. Video, Bild) mit Musik­in­hal­ten kön­nen ver­schiedene Rechte betrof­fen sein – nicht alle davon wer­den von AKM und aus­tro mechana abgedeckt. Lesen Sie die Details dazu in der obi­gen Frage.

Rechteinhaber:innen an Musik­w­erken (z. B. AKM und aus­tro mechana) sowie an Tonauf­nah­men (z. B. Plat­ten­fir­men bzw. Labels) haben in der Regel Lizen­zvere­in­barun­gen mit gängi­gen Social Media-Plat­tfor­men wie YouTube, Face­book, Insta­gram, Tik­Tok & Co.
Daher ist die Musiknutzung auf diesen Plat­tfor­men für pri­vate, nicht-gewerbliche Accounts und Zwecke derzeit grund­sät­zlich möglich und erlaubt. Pri­vate Nutzer:innen haben vollen Zugriff auf die Musik­bib­lio­theken der jew­eili­gen Plat­tfor­men. Für die auss­chließliche Nutzung von Musik auf solchen Social Media-Kanälen ist in der Regel keine sep­a­rate Werknutzungs­be­wil­li­gung von AKM oder aus­tro mechana erforder­lich.

Wichtig: Die urhe­ber­rechtlichen Her­stel­lungs- und Bear­beitungsrechte sowie die entsprechen­den Leis­tungss­chutzrechte müssen – sofern sie nicht bere­its von den Rechteinhaber:innen (z. B. Musikver­lage, Plat­ten­fir­men) an die Plat­tfor­men vergeben wur­den – auch in diesen Fällen gek­lärt werden.

Anders ver­hält es sich bei der Nutzung für gewerbliche oder nicht-pri­vate Zwecke – etwa auf Unternehmen­spro­filen oder wenn Musik in Videos, Reels oder Sto­ries ver­wen­det wird, die einem kom­merziellen Zweck dienen. In diesen Fällen sind die entsprechen­den Rechte in jedem Fall direkt mit den Rechteinhaber:innen – ins­beson­dere mit Musikver­la­gen und Plat­ten­fir­men – zu klären. Achtung: Diese Regelung gilt auch, wenn Sie auf einem pri­vat­en Account Inhalte mit kom­merziellem Zweck veröffentlichen.

Tipp: Meta bietet eine eigene Sound Col­lec­tion an. Die dort hin­ter­legten Musik- und Tonauf­nah­men dür­fen auch von Unternehmen­spro­filen kosten­los genutzt werden.

Grund­sät­zlich sind AKM und aus­tro mechana bestrebt, Lizen­zvere­in­barun­gen auch mit großen Live-Stream­ing-Plat­tfor­men abzuschließen. Für die Sendung von Live-Streams über Twitch und ver­gle­ich­bare Plat­tfor­men benöti­gen Sie daher in der Regel keine geson­derte Lizenz von AKM und aus­tro mechana.

Beacht­en Sie jedoch, dass bei der Nutzung von Orig­i­nal-Tonauf­nah­men nicht nur die von AKM und aus­tro mechana wahrgenomme­nen Rechte berührt sind, son­dern auch die Leis­tungss­chutzrechte der Ton­träger­pro­duzen­ten (Plat­ten­la­bels), die zusät­zlich direkt mit diesen zu klären sind.

Auch kön­nen beim Live-Stream­ing die urhe­ber­rechtlichen und leis­tungss­chutzrechtlichen Her­stel­lungsrechte berührt sein, da es zu ein­er Verbindung von Bild-/Video­ma­te­r­i­al mit Musikwerken/Tonaufnahmen kommt. Diese Rechte wer­den nicht von uns vergeben! Bitte holen Sie sich die Zus­tim­mung, ein musikalis­ches Werk in dieser Form zu nutzen, direkt bei den Rechtein­hab­erIn­nen: also bei den Urhe­berIn­nen bzw. den Musikver­la­gen sowie den Ton­träger­her­stellern (Plat­ten­la­bels). Diese leg­en auch die Höhe des Ent­gelts für eine der­ar­tige Nutzung des Werkes bzw. der Tonauf­nahme fest.

Bei solchen Dien­sten, bei denen die indi­vidu­ellen Live-Streams nicht all­ge­mein zugänglich sind wie bei YouTube, Twitch u.ä. Plat­tfor­men, haben AKM und aus­tro mechana keine ver­gle­ich­baren Rah­men­vere­in­barun­gen wie bei großen Social-Media-Plat­tfor­men. Für eine solche Nutzung sind daher Werknutzungs­be­wil­li­gun­gen von AKM und aus­tro mechana zu unseren Tar­ifen für Live-Stream­ing notwendig. Eben­so sind die Leis­tungss­chutzrechte mit den Leis­tungss­chutzberechtigten (Plat­ten­la­bels, LSG) zu klären.