Wenn Betreiber von Radio- oder Kabelfernsehsendern musikalische oder audiovisuelle Werke verbreiten, nehmen wir das dafür erforderliche Senderecht wahr: Die Sender benötigen daher eine Werknutzungsbewilligung der AKM. Für die Speicherung, Bearbeitung und Ausstrahlung der Werke auf Computern, Ton- bzw. Bildtonträgern bzw. für die Vervielfältigung von Werken im Rahmen von Eigen‑, Auftrags- und Co-Produktionen brauchen sie eine Werknutzungsbewilligung der austro mechana.
Je nach Programm und Tätigkeit des Senders sind unter Umständen noch andere Werknutzungsbewilligungen erforderlich: beispielsweise Herstellungsrechte, Leistungsschutzrechte etc. für einzelne Programme oder Programmteile. Informieren Sie sich dazu bitte bei den anderen Verwertungsgesellschaften.
Georg Flenreisz
Radio- & TV-Sender
+43 50717–19511
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FAQ
Es ist das Recht, ein Werk mit einem anderen Werk zu verbinden: zum Beispiel wird ein musikalisches Werk als Filmmusik mit einem Filmwerk verbunden und diese Werkverbindung auf einem Bildtonträger erstmals festgehalten.
Dieses Recht wird von nicht von uns vergeben! Bitte holen Sie sich die Zustimmung, ein musikalisches Werk in dieser Form zu nutzen, direkt bei den RechteinhaberInnen: also bei den UrheberInnen bzw. den Musikverlagen. Sie legen auch die Höhe des Entgelts für eine derartige Nutzung des Werkes fest. Möglicherweise ist auch eine in der Vergangenheit bereits erteilte Zustimmung nachträglich zu erweitern, da beispielsweise ein Firmenvideo als DVD oder CD-ROM ausgewertet wird.
Bei Archivmusik und Auftragsmusik sind die Herstellungsrechte im Tarif mitenthalten.
Bei Archivmusik handelt es sich um Musik, die speziell für die Vertonung von Industriefilmen, Fernseh- und Kinofilmen, Werbespots etc. produziert wird. Die Archivmusikverlage sind Ihnen bei der Auswahl der passenden Musik behilflich. Wenn Sie ein Archivmusikstück verwenden möchten, schließen Sie einen Lizenzvertrag mit dem Archivmusikverlag ab, der das Herstellungs- und Leistungsschutzrecht umfasst. Die Rechte der Vervielfältigung und Verbreitung erwerben Sie von der austro mechana zusätzlich.
Unter Auftragsmusik versteht man Musik, die speziell für eine bestimmte Produktion geschaffen wurde. Diese umfasst die Komposition selbst (Auftragskomposition), zumeist aber auch Aufnahme der Komposition, wenn der/die KomponistIn auch als ProduzentIn tätig ist (also z.B. die Produktion dem/der AuftraggeberIn auf CD‑R oder DAT zur Verfügung stellt).
Es handelt sich um die Rechte der ausübenden KünstlerInnen (InterpretInnen), VeranstalterInnen, LichtbildherstellerInnen, von Rundfunkunternehmen und der TonträgerherstellerInnen an ihren Leistungen bzw. Produktionen: Sie genießen im Wesentlichen den gleichen Schutz wie die UrheberInnen. Die Dauer der Leistungsschutzrechte der einzelnen Gruppen ist unterschiedlich.
Weitere Informationen hinsichtlich der ausübenden KünstlerInnen (InterpretInnen) und der Tonträgerhersteller erhalten Sie bei der Verwertungsgesellschaft LSG.
Wir nehmen auch die Ansprüche der von uns vertretenen RechteinhaberInnen für die Vermietung von Videofilmen. Je nach Größe der Videothek gelten dafür pauschalierte Entgeltzahlungen. Die Rechte für Musik in amerikanischen Spielfilmen nehmen wir in der Regel nicht wahr.
€ 31,98 pro Vermietstandort bei einem Bestand von weniger als 2.500 Videofilmen
€ 63,96 pro Vermietsstandort bei einem Bestand von mehr als 2.500 Videofilmen
Durch eine mit der WKO abgestimmte Pauschalregelung entsteht für die Videotheken kein Verwaltungsaufwand. Die austro mechana verzichtet auf den ihr zustehenden Rechnungslegungsanspruch, soweit die Abgeltung durch die Pauschalzahlung erledigt wird. Der Rechnungsversand erfolgt ein Mal pro Jahr.