Für Audioaufnahmen von Musik- und mit diesen verbundenen Sprachwerken auf Vinyl, CD, DVD usw. erhalten Sie von der austro mechana die erforderliche Werknutzungsbewilligung für die Nutzung der Rechte der Vervielfältigung und Verbreitung an musikalischen Werken.
Die Höhe der Lizenzgebühr ist abhängig vom Verwendungszweck und dem musikalischen Inhalt: Sie zahlen nur für die Nutzung von Werken, die noch urheberrechtlichen Schutz genießen und die zu dem von uns vertretenen Repertoire gehören.
Üblicherweise meldet der Produzent bzw. die Produzentin die Audioaufnahmen an. Also die Person oder die Firma, die im wirtschaftlichen Sinne dafür verantwortlich ist.
Wir benötigen Ihre Produktionsmeldung in jedem Fall vor der Herstellung der Tonträger!
Bitte melden Sie jede Produktion auf CD, Vinyl, DVD oder Blu-Ray bei uns an, damit wir Ihnen mit unserer Werknutzungsbewilligung Rechtssicherheit geben können.
FAQ
Auf Wunsch der Bezugsberechtigten erteilen wir die Werknutzungsbewilligung auch ohne Einhebung von Lizenzgebühren. Dazu müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
Für die Abwicklung einer solchen Produktionsmeldung ist eine einmalige Administrationsgebühr fällig. Die Höhe richtet sich nach der Gesamtauflage der jeweiligen Produktion (siehe Tarife).
Ein Inkasso-Verzicht wirkt sich nur auf die jeweilige Produktion aus. Tantiemen-Ansprüche für andere Nutzungen, etwa Konzerte oder Radio-/TV-Ausstrahlungen, sind davon nicht betroffen.
Bitte berücksichtigen Sie, dass ein Inkasso-Verzicht auch die Berechnungsbasis für Ihre Pauschalabrechnungen und etwaige Alterszuschüsse reduziert.
Grundsätzlich ist jede Verbreitung vergütungspflichtig. Bei einer kostenlosen Weitergabe werden die geltenden Mindestlizenzen pro Tonträger-Kategorie als Berechnungsbasis herangezogen – ebenso bei einer Benefiz-Produktion.
Schicken Sie uns die Produktionsmeldung unbedingt vor der Herstellung der Tonträger. Wir stellen fest, ob bzw. in welchem Ausmaß die von uns wahrgenommenen Rechte betroffen sind und ob bzw. in welcher Höhe Sie eine Lizenzgebühr entrichten müssen. Sobald Sie die Lizenzgebühr bezahlt haben, erteilen wir Ihnen die Werknutzungsbewilligung.
Anschließend übermitteln wir der jeweiligen Fabrik (dem Presswerk) die sogenannte Herstellungsgenehmigung für die entsprechende Auflage – im Gegenzug erhalten wir monatliche Kontrollmeldungen über alle Fertigungen.
Wenn es Ihnen nicht gelingt, die UrheberInnen eines Werkes im Internet zu eruieren, senden Sie uns bitte ein Mail mit allen verfügbaren Daten (Titel, OriginalinterpretIn, Datenquelle etc.). Bitte beachten Sie, dass der Titel eines Werks alleine zumeist nicht ausreicht, um das Werk eindeutig zu identifizieren. Es hat daher wenig Sinn, uns eine Liste mit Werktitel ohne zusätzliche Angaben zu senden.
Achtung: Der Gesetzgeber schreibt vor, dass die UrheberInnen eines Werkes auf dem Endprodukt angeführt werden müssen. Bitte achten Sie daher darauf, dass auf dem Inlay oder im Booklet nicht nur die Titel der einzelnen Werke, sondern auch die Namen aller UrheberInnen (KomponistInnen, TexterInnen, Musikverlage) abgedruckt sind.
Eine Multimedia-Produktion ist die Verbindung von Musik mit anderen Werken wie zum Beispiel Filmen oder Fotos auf einem Datenträger – etwa als DVD oder BluRay. Um urheberrechtlich geschützte musikalische Werke in Multimedia-Produktionen verwenden zu können, brauchen Sie vorher die entsprechenden Nutzungsbewilligungen und müssen die Lizenzgebühren bezahlen.
Sie können verschiedene Rechte erwerben:
Wird der Urheber oder die Urheberin bzw. der Verlag von der austro mechana vertreten, so ist das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung bei uns zu erwerben. Der Tarif richtet sich nach dem Verwendungszweck, der Länge des Musikinhaltes sowie nach der Stückzahl.
Wir weisen darauf hin, dass die Rechte der Vervielfältigung und Verbreitung auch bei Verwendung von Musikwerken aus den meisten Archivmusik-Bibliotheken von der austro mechana zu erwerben sind. Dies gilt auch im Falle von Auftragsmusik, sofern diese Werke zu dem von der austro mechana vertretenen Repertoire gehören.
Bei Multimedia-Produktionen ist zuerst vom jeweiligen Musikschaffenden (UrheberIn) bzw. Verlag das Synchronisations – bzw. Herstellungsrecht zu erwerben. Die Forderungen der Rechteinhabenden zur Abgeltung des Herstellungsrechtes sind je nach Musikwerk, Verwendungszweck, Einsatzumfang, etc. sehr unterschiedlich.
Über schriftliche Anfrage identifiziert die austro mechana den für Österreich zuständigen Musikverlag bzw. Rechteinhabenden (diese Anfrage ist kostenpflichtig, wobei Kosten nur dann anfallen, wenn wir den zuständigen Verlag bzw. Rechteinhaber auch tatsächlich nennen können).
Firmeninterne, unentgeltliche öffentliche Aufführungen
Soweit nicht bereits Verträge für die Abgeltung der öffentlichen Aufführung mit der AKM bestehen, können Sie das Recht zur unentgeltlichen öffentlichen Aufführung im firmeninternen Bereich zusätzlich zum Recht der Vervielfältigung und Verbreitung von der austro mechana erwerben. Das von der austro mechana für die AKM mitfakturierte Entgelt entspricht im Regelfall einem Zuschlag von 100% des für die Vervielfältigung und Verbreitung fakturierten Entgeltes.
Andere öffentliche Aufführungen
Für alle anderen als im oberen Absatz definierten Veranstaltungen ist das Recht der öffentlichen Aufführung direkt mit der AKM bzw. – für Veranstaltungen im Ausland – mit der jeweils zuständigen Verwertungsgesellschaft zu klären.
Wird bei der Vertonung einer Multimediaproduktion Musik von einem Tonträger (z.B. CD, DVD) verwendet, so ist für die Verwendung der jeweiligen Aufnahme das Leistungsschutzrecht vom jeweiligen Tonträgerproduzenten zu erwerben.
Für die unten aufgelisteten Verwendungszwecke muss das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung für einzelne Kopien zum Zweck der Sendung/Vorführung bzw. Archivierung nicht gesondert von der austro mechana erworben werden, sondern wird durch das Entgelt für das Synchronisations- bzw. Herstellungsrecht abgedeckt.
TV-Produktionen zu Sendezwecken (ausgenommen Werbung)
Bei Eigen- oder Auftragsproduktion eines TV-Senders für die Ausstrahlung im TV ist der Erwerb der Vervielfältigungs- und Herstellungsrechte grundsätzlich durch die Verträge des TV-Senders mit den Verwertungsgesellschaften geregelt. Wird die TV-Produktion hingegen von einem unabhängigen Produzenten zur Ausstrahlung im TV hergestellt (unabhängige Fernsehproduktion), so ist im Regelfall dieser für den Rechterwerb verantwortlich. Bei Co-Produktionen zwischen TV-Sender und unabhängigen Produzenten kommt es auf die konkreten Umstände an, insbesondere was vertraglich zwischen den Parteien vereinbart wurde.
Festival-/Wettbewerbs-/Studenten-/Akademiefilme
Filme für den Einsatz in Filmfestivals, Wettbewerben, etc., die nur an ein eingeschränktes Publikum (Jury, Presse etc.) verbreitet werden.
TV‑, Kino- und Rundfunk-Werbespots
Spots für den Einsatz im TV, Kino oder Rundfunk.
Ja, weil unsere Lizenzgebühren immer von der Höhe der Stückzahl abhängig sind.
Ja, weil unsere verschiedenen Tarife an den jeweiligen Einsatzzweck der Kopien anknüpfen. Liegt der nicht vor, können wir auch keine Werknutzungsbewilligung erteilen.
Leider nein, das ist nur ein weitverbreitetes Gerücht.
Aus unserer Sicht muss nur der Schriftzug „aume“ („AUME“) oder „austro mechana“ (AUSTRO MECHANA) auf die CD (oder jede andere Form von Tonträger) gedruckt werden, zum Zeichen dafür, dass diese Produktion bei unserer Gesellschaft angemeldet wurde und wir die Werknutzungsbewilligung erteilt haben. Sie können unser Logo als Vorlage benutzen, sind aber nicht daran gebunden. Der Schriftzug kann in Größe und Form an das graphische Umfeld angepasst werden.
Alle weiteren Angaben auf einer CD liegen üblicherweise im Ermessen des Produzenten.
Achtung: Der Gesetzgeber schreibt vor, dass die UrheberInnen eines Werkes auf dem Endprodukt angeführt werden müssen. Bitte achten Sie daher darauf, dass auf dem Inlay oder im Booklet nicht nur die Titel der einzelnen Werke, sondern auch die Namen aller UrheberInnen (KomponistInnen, TexterInnen, Musikverlage) abgedruckt sind.