AKM und austro mechana haben mit zahlreichen ausländischen Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA in Deutschland) Gegenseitigkeitsverträge abgeschlossen.
Aufgrund dieser Verträge werden die ausländischen Gesellschaften im jeweiligen Land auch für Mitglieder der AKM und der austro mechana tätig, d.h. sie heben in ihrem Land die Lizenzentgelte auch für unsere Mitglieder ein und rechnen die auf unsere Mitglieder entfallenden Tantiemenbeträge an die AKM und austro mechana ab.
Als zusätzliche Serviceleistung wird die AKM auch im Vorfeld der Abrechnung tätig:
Live-Auftritte im Ausland können über das Serviceportal gemeldet werden.
Der austro mechana können Tonträgerproduktionen im Ausland unter der E‑Mail Adresse [email protected] gemeldet werden.
Musik wird immer häufiger über On-Demand Plattformen wie Spotify oder YouTube gestreamt. Damit die Nutzungsmeldungen noch schneller und genauer verarbeitet werden und die UrheberInnen rasch ihre Abrechnung erhalten, hat die AKM eine strategische Partnerschaft mit ICE International Copyright Enterprise im Bereich der multi-territorialen Online-Lizenzierung fixiert. Zusätzlich erfolgt die Datenverarbeitung zahlreicher Online-Plattformen über die AKM-Software NEON.
Reklamationen Auslandsnutzungen
Erträge aus Nutzungen von AKM-Repertoire im Ausland erhalten unsere Mitglieder über die jeweilige Auslandsabrechnung. Der Eingang dieser Gelder in der AKM erfolgt in unterschiedlichen Zeitintervallen, abhängig vom Abrechnungsturnus der jeweiligen Gesellschaft, jedoch zumindest einmal jährlich.
Die Verteilung dieser Gelder durch die AKM mittels Auslandsabrechnung erfolgt einmal jährlich pro Land und Gesellschaft. Für die Länder Deutschland, Schweiz, Frankreich, Spanien und Großbritannien zweimal pro Jahr.
Reklamationen von Auslandsabrechnungen reicht die AKM bei der jeweiligen Schwestergesellschaft ein. Vorab ist eine Überprüfung notwendig, ob das betroffene Land, der Zeitraum und die Sparte bereits ausgeschüttet wurden.
Um erfolgreich bei unseren Partnergesellschaften aus dem Ausland urgieren zu können, benötigen wir von Ihnen nähere Angaben via E‑Mail:
Für Radio-/TV-Ausstrahlungen übermitteln Sie uns bitte das Sendedatum, den Namen des ausstrahlenden Senders und der Sendung sowie, wenn bekannt, die Uhrzeit der Ausstrahlung.
Für öffentliche Aufführungen/Konzerte wird als Grundlage die über das Serviceportal eingereichte Programm-Meldung herangezogen bzw. die von Ihnen zur Verfügung gestellte Kopie der von dem/der VeranstalterIn an die Schwestergesellschaft übermittelten Setlist (Programm-Meldung). Falls weder die Programm-Meldung noch die Kopie der Setlist vorhanden ist, teilen Sie uns bitte das Aufführungsdatum, Name und Anschrift des Veranstaltungsortes, Name und Anschrift des Veranstaltenden, sowie die Liste der gespielten Werke inkl. KomponistInnenangaben mit.
Für Tonträger übermitteln Sie uns bitte den Tonträgertitel, das Format, die Katalognummer, den Produzenten, die Werkeliste, das Veröffentlichungsdatum und das Veröffentlichungsland.
Reklamationsfristen
Reklamationen sind generell nur drei Nutzungsjahre rückwirkend möglich. Bis 1. Dezember 2025 können die Nutzungsjahre 2022 — 2024 reklamiert werden, danach nur noch ab 2023.
Im Falle einer neuen Mitgliedschaft bei der AKM möchten wir Sie darauf hinweisen, dass Reklamationen für Geschäftsjahre vor Ihrem AKM Beitritt nicht bei uns reklamiert werden können.
FAQ
Hier können Sie nachlesen, wann welches Land/Nutzungsjahr in den letzten 3 Jahren zur Auszahlung kommt bzw. gekommen ist. Falls Sie in der Auflistung ein Land nicht finden, erfolgt für dieses Land aus Gründen der Wirtschaftlichkeit die Abrechnung nicht auf die jeweiligen Bezugsberechtigten, sondern laut Vorstandsbeschluss in Form einer Pauschalabrechnung.
Stellen Sie bitte sicher, dass Ihre Werke bereits bei uns registriert sind. Sie können über das Service-Portal Ihre bei der AKM gemeldeten Werke einsehen. Hilfreich für die Auszahlung von Tantiemen für Auslandsauftritte sind auch die über das Service-Portal abgegebenen Programm-Meldungen. Nähere Informationen zur Einreichung von Programm-Meldungen finden Sie auf der AKM Webseite. Falls trotz angemeldeter Werke und abgegebener Programm-Meldungen keine Tantiemen für Auslandsnutzungen eintreffen, können Sie über die AKM eine Reklamation Ihrer ausständigen Tantiemen einreichen.
Bitte überprüfen Sie zuerst anhand der Kontoauszüge/Detaillierungen, die Sie im Zuge der Auszahlungen erhalten, und der Auszahlungstermine auf unserer Webseite, welche Abrechnungen welcher Werke konkret fehlen. Warten Sie dazu immer zuerst die Auszahlung des jeweiligen Landes/Nutzungsjahres ab, und bitte beachten Sie, dass einige Länder in zwei Teilen ausbezahlt werden (1. und 2. HJ), z.B. Schweiz/SUISA, Spanien/SGAE, Großbritannien/PRS. Erst nach Auszahlung beider HJ kann eine Reklamation eingereicht und bearbeitet werden. Bitte schicken Sie dazu eine E‑Mail an [email protected] mit folgenden Informationen:
für Live-Aufführungen, die im Ausland stattgefunden haben:
Für öffentliche Aufführungen können die über das AKM Service-Portal eingereichten Programm-Meldungen bzw. eine von Ihnen zur Verfügung gestellte Kopie der vom Veranstalter an die Schwestergesellschaft übermittelten Veranstaltungsmeldungen inkl. Setlist (Programm-Meldung) als Grundlage für die Reklamation herangezogen werden. Falls weder Programm-Meldungen noch eine Kopie der Veranstaltungsmeldungen vorhanden ist, schicken Sie uns bitte folgende Informationen zu:
- Aufführungsdatum
- Name und Anschrift des Veranstaltungsortes
- Name und Anschrift des Veranstalters
- eine Liste der gespielten und nicht abgerechneten Werke inkl. Komponistenangaben (ggf. auch den Arrangeur)
für Radio-/TV-Sendungen, die im Ausland stattgefunden haben:
Über ein Monitoring-Service (z.B. BMAT, Musictrace, MusicDNA) können Sie herausfinden, wann und wo Ihre Werke im Radio/TV genutzt wurden. Die Monitoring-Listen können als Grundlage für die Reklamation herangezogen werden. Bitte senden Sie uns diese Listen jedoch nach Ländern getrennt, da für jedes Land eine andere Schwestergesellschaft zuständig ist. Falls Sie kein Monitoring-Service benutzen, schicken Sie uns bitte folgende Informationen zu:
- Sendedatum
- Name des ausstrahlenden Senders und der Sendung
- wenn bekannt die Uhrzeit der Ausstrahlung
- eine Liste der ausgestrahlten und nicht abgerechneten Werke inkl. Komponistenangaben (ggf. auch den Arrangeur)
Leider akzeptieren unsere Schwestergesellschaften nur Reklamationen mit genauen Angaben (siehe weiter oben). Ohne diese können wir keine Reklamation durchführen.
Nein, bitte schicken Sie uns vorab keine Informationen zu Ihren Auslandsnutzungen zu. Ein Abgleich von Veranstaltungen bzw. Radio-/TV-Ausstrahlungen mit den Abrechnungen muss von unseren Mitgliedern nach der Auszahlung des Nutzungsjahres selbst durchgeführt werden.
Reklamationen sind generell nur drei Nutzungsjahre rückwirkend möglich – Deadline: 1. Dezember des laufenden Nutzungsjahres. Z.B. können bis zum 01.12.2025 noch die Nutzungsjahre 2022–2024 reklamiert werden, danach nur noch ab 2023.
Die Bearbeitung von Reklamationen durch unsere Schwestergesellschaften kann aufgrund von fehlenden Informationen und Unterlagen von Seiten des Veranstalters oder noch nicht einhebbaren Geldern einige Zeit dauern. Solange Sie die Reklamation innerhalb der 3‑jährigen Frist über uns eingereicht haben, läuft Ihr Anspruch auf die Tantiemen auch nicht ab. Bitte haben Sie etwas Geduld, sobald ein Nachverrechnungstermin zu Ihrer Reklamation bekannt ist, geben wir Ihnen Bescheid.
Nein, Reklamationen für Geschäftsjahre vor Ihrem AKM-Beitritt können wir leider nicht bearbeiten. Dazu wenden Sie sich bitte an die Verwertungsgesellschaft, bei der Sie ggf. zuvor Mitglied waren.
Die Abrechnung für Deutschland/GEMA für Radio, Fernsehen und Film wird immer im Dezember für das Vorjahr ausbezahlt – z.B. im Dezember 2025 wird die Abrechnung für das Ausstrahlungsjahr 2024 ausbezahlt. Es werden jedoch nur Sender, die nach Programm verrechnet werden, von GEMA abgerechnet. Sollte der Sender, auf dem Ihre Werke gespielt wurden, nicht in diesen Listen enthalten sein, ist leider keine Abrechnung und somit auch keine Reklamation möglich.
- Liste der Radiosender (mit Berechnungsweg), die nach Programm verrechnet werden
- Liste der TV-Sender (mit Berechnungsweg), die nach Programm verrechnet werden
Die Abrechnung für Deutschland/GEMA für Öffentliche Aufführungen wird immer im September für das Vorjahr ausbezahlt – z.B. im September 2025 wird die Abrechnung für das Aufführungsjahr 2024 ausbezahlt. Auf der GEMA-Webseite finden Sie ein Infoblatt über den Berechnungsweg.
Grundsätzlich muss festgehalten werden, dass es innerhalb der Verwertungsgesellschaften für Musik keine zentrale Werkedatenbank gibt. Werke aus der AKM-Datenbank scheinen daher nicht automatisch in der Werkedatenbank der Schwestergesellschaften (z.B. GEMA) auf, es sei denn, es ist bereits eine Nutzung hinterlegt. Aufgrund der Vielzahl an Programm-Meldungen, die unseren Schwestergesellschaften gesendet werden, erfolgt die Einpflegung der Werke in ihre Werkdatenbank oft erst im Zuge der Reklamation. Zusätzlich gib es für Musik-Verwertungsgesellschaften der Dachorganisation CISAC einen Service zur internationalen Werksuche (Cisnet / Fasttrack), der jedoch leider nicht von allen Gesellschaften regelmäßig upgedatet oder genutzt wird.