Bitte melden Sie jedes Ihrer Werke möglichst rasch nach seiner Schaffung an – damit es Ihnen so schnell wie möglich Tantiemen einbringen kann! AKM und austro mechana haben eine gemeinsame Werkdatenbank: Alle beteiligten KomponistInnen, TextautorInnen, ArrangeurInnen und Verlage eines Werkes sind gespeichert und können bei Anfragen jederzeit abgefragt werden.
Werkanmeldungen, die bis zum 15. Jänner bei uns eingehen, werden berücksichtigt für:
die AKM Österreich- Abrechnung für das Vorjahr
die austro mechana-Abrechnung für das 2. Halbjahr des Vorjahres und für die Radio und TV-Abrechnung des Vorjahres
Anmeldungen, die bis zum 15. Juli bei uns eingehen, werden berücksichtigt für:
die AKM Österreich- Abrechnung für das Vorjahr
1
Im Serviceportal wählen Sie Werke melden aus.
2
Geben Sie allgemeine Informationen zum Werk bekannt.
3
Listen Sie alle beteiligten UrheberInnen und Musikverlage auf.
4
Laden Sie ein Audiofile hoch.
Viele von Ihnen möchten bei der Werkanmeldung auch eine Audiodatei hinzufügen und so Ihre Urheberschaft belegen. Das geht ganz einfach:
im Rahmen einer Werkanmeldung
im Rahmen der Übersicht „Gesendete Werkanmeldungen“
über die erweiterte Werksuche im Rahmen der Werksuche-Details
Pro Werk können mehrere Audiodateien hinterlegt werden, das Upload selbst ist allerdings immer nur für einzelne Werke möglich. Weitere Informationen finden Sie in diesem Folder.
Wird ein Werk musikalisch und/oder textlich verändert, spricht man von einer Bearbeitung oder einem Arrangement. Um die Bearbeitung eines geschützten Werkes verwerten zu können (z. B. für eine CD-Produktion), muss der oder die RechteinhaberIn im Vorfeld dem Arrangement zustimmen. Arrangements von geschützten Werken werden von den RechteinhaberInnen nur dann angemeldet, wenn der/die ArrangeurIn an den Tantiemen beteiligt werden soll.
Das gilt genauso für Remixes. Hat der Remixer auch komponiert, kommt seine/ihre Registrierung als MiturheberIn der neuen Werkversion in Frage und muss von den RechteinhaberInnen des Originalwerkes gemeldet werden.
Aus den Abrechnungsregeln der AKM ergibt sich die jeweilige Tantiemenaufteilung. Sollen die ArrangeurInnen im mechanischen Recht (austro mechana) beteiligt werden, muss die Höhe der Beteiligung vertraglich vereinbart sein und gemeldet werden.
An einem Werk gibt es in der Regel mehrere Berechtigte. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn es mehrere KomponistInnen oder mehrere TextautorInnen gibt oder wenn ein Werk verlegt ist. Der Tantiemenaufteilungsschlüssel ist nicht nur ein mächtiges Wort, er gibt auch an, wie der Tantiemenbetrag zwischen den am Werk Berechtigten aufgeteilt wird.
Die Aufteilungsschlüssel der AKM sind im Statut bzw. den Abrechnungsregeln der AKM geregelt. Zu diesem „Grundschlüssel“ sind viele Varianten und vertraglich geregelte Abweichungen möglich.
Vertragliche Vereinbarungen zwischen den RechteinhaberInnen haben Vorrang vor den austro mechana Aufteilungsschlüsseln. Einschränkungen der Vertragsfreiheit sind detailliert in den Abrechnungsregeln festgelegt.
Der Grundverteilungsschlüssel der austro mechana sieht im Fall von Originalwerken ohne Verlag eine 50:50-Aufteilung zwischen KomponistIn und TextautorIn vor. Bei Originalwerken mit Verlag ist die Aufteilung zwischen KomponistIn bzw. TextautorIn und Verlag 60:40 bzw. 30 % KomponistIn, 30 % AutorIn und 40 % Verlag.
Manuskriptwerk: 100 % KomponistIn bei einem Instrumentalwerk bzw. 50 % KomponistIn und 50 % TextautorIn
Originalverlegtes Werk: 66,66 % KomponistIn und 33,34 % Verlag (Instrumentalwerk) bzw. 33,33 % KomponistIn, 33,33 % TextautorIn und 33,34 % Verlag
Verwertungsgesellschaften sind legitimiert, auf Antrag durch den/die Bezugsberechtigte(n), kulturell hochwertige Werke höher als andere sowie Originalwerke höher als Bearbeitungen einzustufen. Wie, ist in den Abrechnungsregeln der AKM festgelegt.
Sie haben Fragen zur Werkanmeldung? Wir beraten Sie gerne!
FAQ
Werke können bei der Tantiemenverteilung erst berücksichtigt werden, wenn sie angemeldet sind. Es reicht nicht aus, dass ein Werk in einem Musikprogramm, auf einer Sendeliste oder einer CD aufscheint. Ohne Werkanmeldung erhalten Sie keine Tantiemen.
Nein. Die Werkanmeldung hat nichts damit zu tun, wann der Werkschutz entsteht. Das Urheberrechtsgesetz knüpft den Schutz eines Werkes an seine Schaffung und nicht an einen Formalakt, wie eine Werkanmeldung oder Ähnliches.
Nein, das hat Auswirkungen auf Ihre Tantiemenabrechnung. Bitte melden Sie Ihre Werke laufend und möglichst rasch nach ihrer Schaffung an. Wenn Sie Ihre Werke nicht rechtzeitig (siehe Anmeldefristen) anmelden, können wir sie erst für die folgende Abrechnungsperiode berücksichtigen.
Bei Manuskriptwerken – also bei unverlegten Werken – kann logischerweise nur der/die UrheberIn selbst das Werk anmelden. Sind mehrere UrheberInnen an einem Werk beteiligt, sollte die Anmeldung durch jede(n) einzelnen Beteiligte(n) erfolgen. Passieren bei der Anmeldung unterschiedliche Angaben (z. B. zu den beteiligten KomponistInnen oder TextautorInnen), kontaktieren wir Sie. Bei verlegten Werken genügt grundsätzlich die Anmeldung des Verlages – eine zusätzliche Anmeldung durch den bzw. die UrheberInnen ist aber dennoch sinnvoll.
Melden Sie Ihr Werk bitte über das Serviceportal an. Zusätzlich können Sie dabei ein Audiofile Ihres Werkes hochladen oder nachträglich in der Werkdatenbank ergänzen. Die austro mechana erhält die von ihr lizenzierten Tonträger von den jeweiligen Tonträgerproduzenten/Labels, die zur Übermittlung verpflichtet sind.
Nein. Jede/r UrheberIn meldet ihre/seine Werke immer nur bei der Verwertungsgesellschaft an, bei der sie/er Mitglied ist. Das gilt auch, wenn ein Werk von mehreren UrheberInnen geschaffen wurde und diese unterschiedlichen Verwertungsgesellschaften angehören. Durch internationale Kooperationen sind die Dokumentationen der Werke weltweit auch allen Schwestergesellschaften zugänglich.
Mitglieder der AKM/austro mechana müssen UrheberInnenpseudonyme und UrheberInnengruppen-Pseudonyme unbedingt melden. Dann können einige oder alle Werke unter Pseudonym angemeldet werden. Das UrheberInnenpseudonym kann natürlich (muss aber nicht!) mit dem KünstlerInnen-/InterpretInnennamen bzw. das UrheberInnengruppen-Pseudonym mit dem Musikgruppennamen ident sein. Sie finden die entsprechenden Formulare im Serviceportal unter Werke melden. Achtung: Beim UrheberInnengruppen-Pseudonym können die Beteiligten nachträglich nicht geändert werden.
Der International Standard Musical Works Code (ISWC) ist eine eindeutig Kennzeichnung für musikalische Werke und wird nach erfolgter Anmeldung eines Werks über die AKM vergeben.
Ein ausschließlich von KI generiertes Werk (Text und Komposition) ist urheberrechtlich nicht schutzfähig. Wenn jedoch eine menschliche Mitwirkung erfolgt, ist das Werk schutzfähig und verwertbar.
Beispiel: Sie haben den Text selbst geschrieben, aber die Komposition ist KI-generiert. Bei der Werkanmeldung muss dies dementsprechend angegeben werden. Bei der Abrechnung erhalten Sie den auf den Text anfallenden Anteil der Tantiemen (Urheberschaft). Der Anteil, der der KI zugerechnet wird, entfällt auf die allgemeine Abrechnung und wird dem/der Urheber:in nicht ausbezahlt.
Wenn Sie ein teilweise KI-kreiertes Werk anmelden wollen und Zweifel haben, wie, melden Sie sich bitte vorher bei uns.