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FAQ
Ja. Wenn Sie Musik gekauft haben, dürfen sie diese nur im privaten Rahmen nutzen. Bei einer Online-Nutzung stehen den UrheberInnen für die Verwendung ihrer Musik im Internet Tantiemen zu, die mit dem Kauf des Tonträgers bzw. des Musikfiles nicht abgegolten sind. Auch wenn Sie die Musik „nur“ bloß zum Anhören oder kostenlos zum Download oder Streamen anbieten, ist das eine Online-Nutzung, für die Sie eine Werknutzungsbewilligung brauchen – das gilt auch für das Anbieten kleiner Ausschnitte aus Songs.
Ja. Denn mit dem Honorar an das Tonstudio entlohnen Sie nur das Tonstudio für die Produktion der Aufnahme. Die den UrheberInnen für die Verwendung der Musik auf der Website zustehenden Tantiemen sind damit nicht abgegolten.
Sie können als Mitglied von austro mechana und AKM Ihre eigenen Werke in voller Länge auf Ihrer eigenen Website zum unentgeltlichen Streaming oder Download anbieten, ohne an austro mechana und AKM Lizenzgebühren bezahlen zu müssen, sofern keine Rechte Dritter (z.B. Musikverlag) berührt werden. Sollten Sie Ihre Aufnahmen bei einem Plattenlabel veröffentlicht haben, benötigen Sie zusätzlich die Zustimmung des Labels.
Titel aus Ihrem Label eigenen Repertoire können Sie als Gratis-Hörproben bis max. 45 Sekunden Länge zu Streaming-Zwecken auf Ihrer Website präsentieren, ohne dafür Lizenzgebühren entrichten zu müssen. Wenn Sie längere Hörproben anbieten wollen, kontaktieren Sie uns bitte.
Nein. Der Lizenzvertrag deckt nur die Musikdarbietungen ab, für die der Vertrag abgeschlossen wurde. Websites mit Musik zählen nicht dazu, diese Online-Nutzung müssen Sie separat anmelden.
Ein solches Video stellt eine Multimedia-Produktion dar, da es zu einer Verbindung von Musik mit anderen Werken wie zum Beispiel Filmen oder Fotos kommt. Um urheberrechtlich geschützte musikalische Werke in Multimedia-Produktionen verwenden zu können, brauchen Sie vorher die entsprechenden Nutzungsbewilligungen und müssen die Lizenzgebühren bezahlen.
Neben den Nutzungsbewilligungen von AKM und austro mechana für die Online-Zurverfügungstellung oder Sendung und die Vervielfältigung ist bei der Herstellung von Multimedia-Produktionen auch das sog. urheberrechtliche Herstellungsrecht (d.h. die Zustimmung von UrheberIn bzw. Musikverlag) einzuholen. Dieses Recht wird von nicht von uns vergeben! Bitte holen Sie sich die Zustimmung, ein musikalisches Werk in dieser Form zu nutzen, direkt bei den RechteinhaberInnen: also bei den UrheberInnen bzw. den Musikverlagen. Diese legen auch die Höhe des Entgelts für eine derartige Nutzung des Werkes fest.
Zusätzlich zum urheberrechtlichen Herstellungsrecht und den urheberrechtlichen Nutzungsrechten für Vervielfältigung, Zurverfügungstellung oder Sendung sind in der Regel auch leistungsschutzrechtliche Nutzungsrechte und Herstellungsrecht zu klären. Hierfür zuständig sind die Tonträgerhersteller (Plattenlabels) und die LSG (Verwertungsgesellschaft für Leistungsschutzrechte, www.lsg.at)
Sonderfall Social Media: Bei großen Social Media-Kanälen wie YouTube, Facebook, Instagram und TikTok haben auch wir, wie die meisten internationalen Verwertungsgesellschaften, entsprechende Rahmenvereinbarungen mit diesen Plattformen. Für Nutzung ausschließlich auf solchen Social Media Kanälen ist daher in der Regel keine gesonderte Werknutzungsbewilligung von AKM und austro mechana nötig. Die urheberrechtlichen und leistungsschutzrechtlichen Herstellungsrechte müssen aber auch in solchen Fällen geklärt werden.
Für die Online-Nutzung von Videos mit Musikinhalten können demnach verschiedene Rechte berührt sein:
1. Recht der Vervielfältigung, Zurverfügungstellung, und/oder Sendung
2. Synchronisations- bzw. Herstellungsrecht
3. Leistungsschutzrecht (Nutzungsrecht, Herstellungsrecht)
Grundsätzlich sind AKM und austro mechana bestrebt, Lizenzvereinbarungen auch mit großen Live-Streaming-Plattformen abzuschließen. Für die Sendung von Live-Streams über Twitch und vergleichbare Plattformen benötigen Sie daher in der Regel keine gesonderte Lizenz von AKM und austro mechana.
Beachten Sie jedoch, dass bei der Nutzung von Original-Tonaufnahmen nicht nur die von AKM und austro mechana wahrgenommenen Rechte berührt sind, sondern auch die Leistungsschutzrechte der Tonträgerproduzenten (Plattenlabels), die zusätzlich direkt mit diesen zu klären sind.
Auch können beim Live-Streaming die urheberrechtlichen und leistungsschutzrechtlichen Herstellungsrechte berührt sein, da es zu einer Verbindung von Bild-/Videomaterial mit Musikwerken/Tonaufnahmen kommt. Diese Rechte werden von nicht von uns vergeben! Bitte holen Sie sich die Zustimmung, ein musikalisches Werk in dieser Form zu nutzen, direkt bei den RechteinhaberInnen: also bei den UrheberInnen bzw. den Musikverlagen sowie den Tonträgerherstellern (Plattenlabels). Diese legen auch die Höhe des Entgelts für eine derartige Nutzung des Werkes bzw. der Tonaufnahme fest.
Bei solchen Diensten, bei denen die individuellen Live-Streams nicht allgemein zugänglich sind wie bei YouTube, Twitch u.ä. Plattformen, haben AKM und austro mechana keine vergleichbaren Rahmenvereinbarungen wie bei großen Social-Media-Plattformen. Für eine solche Nutzung sind daher Werknutzungsbewilligungen von AKM und austro mechana zu unseren Tarifen für Live-Streaming notwendig. Ebenso sind die Leistungsschutzrechte mit den Leistungsschutzberechtigten (Plattenlabels, LSG) zu klären.