Login Formular

Suche
F.A.Qs Häufige gestellte Fragen, Fragezeichen

HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN

FAQ

Beitritt für UrheberInnen und Verlage

AKM und aus­tro mechana sor­gen dafür, dass die musikalis­chen Urhe­berIn­nen fair bezahlt wer­den, wenn ihre Werke genutzt wer­den: Wir nehmen treuhändig die Ver­w­er­tungsrechte von Kom­pon­istIn­nen und Musik­tex­tau­torIn­nen wahr. Weltweit arbeit­en wir dafür mit unseren aus­ländis­chen Schwest­erge­sellschaften zusam­men. Die MusiknutzerIn­nen erhal­ten von uns gegen Bezahlung die nöti­gen Werknutzungs­be­wil­li­gun­gen. Die Ein­nah­men rech­nen wir nach fes­ten Regeln an die musikalis­chen Urhe­berIn­nen ab.

Das Urhe­ber­rechts­ge­setz schützt jedes Ihrer Werke ab dem Zeit­punkt, an dem Sie es kreieren, als Ihr geistiges Eigen­tum – dazu braucht es wed­er eine Reg­istrierung noch eine Anmel­dung. Damit Ihnen die Urhe­ber­schaft nicht gestohlen wer­den kann, sam­meln Sie am besten Beweise, dass Sie Ihr Werk tat­säch­lich zu einem bes­timmten Zeit­punkt selb­st geschaf­fen haben! Tipp: Schick­en Sie sich das Manuskript oder die Ton­träger­auf­nahme (Daten­stick usw.) des Werkes per Ein­schreiben zu und bewahren Sie das Kuvert ungeöffnet auf, um mit dem Post­stem­pel das Datum bele­gen zu kön­nen. Heben Sie jegliche Unter­la­gen zur Entste­hungs­geschichte des Werkes auf. Wenn Sie AKM-Mit­glied sind, melden Sie jedes neu geschaf­fene Werk so rasch wie möglich an und laden Sie ein Audiofile hoch – auch die Werkan­mel­dung bei der AKM gilt als Indiz für Ihre Urheberschaft.

Musik und Sprach­w­erke sind bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhe­bers oder der Urhe­berin bzw. let­ztleben­der Miturhe­berIn­nen geschützt.

Eine Band kann nicht beitreten, aber die einzel­nen Band­mit­glieder kön­nen es – sofern sie auch Urhe­berIn­nen sind und nicht „bloß“ ausübende KünstlerInnen.

Werke zu nutzen, wird auf zwei Arten erlaubt: auss­chließlich und nicht auss­chließlich. Bei ein­er auss­chließlichen Erlaub­nis wird das Werknutzungsrecht erteilt, bei ein­er nicht auss­chließlichen Erlaub­nis eine Werknutzungs­be­wil­li­gung. Uns als Ver­w­er­tungs­ge­sellschaften räu­men unsere Mit­glieder – per Wahrnehmungsver­trag – die Werknutzungsrechte ein. Den­jeni­gen, die die Musik nutzen möcht­en, genehmi­gen wir anschließend die erforder­lichen Werknutzungs­be­wil­li­gun­gen. Die Ein­nah­men daraus reichen wir an unsere Mit­glieder weiter.

Musik und Sprach­w­erke kön­nen unter­schiedlich genutzt wer­den. Zum Beispiel durch öffentliche Auf­führung, durch Vervielfäl­ti­gung auf Papi­er (Noten) oder auf einem Ton- oder Bild­ton­träger (CD, DVD etc.), durch Ver­bre­itung – Verkauf, Ver­mi­etung, Ver­leih – von Noten und Ton- oder Bild­ton­trägern, durch Sendung oder dadurch, dass sie in Net­zen (Inter­net, Mobil­funknetz, etc.) zur Ver­fü­gung gestellt wer­den. Je nach­dem heißen die entsprechen­den Verwertungsrechte:

  • Auf­führungsrecht
  • Senderecht oder Recht der Zurverfügungstellung
  • Vervielfäl­ti­gungsrecht
  • Ver­bre­itungsrecht

Auf­führungsrecht, Senderecht und Recht der Zurver­fü­gung­stel­lung wer­den von der AKM wahrgenom­men, das mech­a­nis­che Vervielfäl­ti­gungs- und Ver­bre­itungsrecht von der aus­tro mechana.
Wo wir nicht zuständig sind, müssen die Rechte vom Ver­lag bzw. dem oder der Urhe­berIn selb­st wahrgenom­men wer­den. Etwa beim Noten­druck (graphis­che Vervielfäl­ti­gung), bei szenis­ch­er Auf­führung musik­drama­tis­ch­er Werke („großes Recht“), bei der Verbindung eines Musik­w­erkes mit einem Filmw­erk bzw. audio­vi­sueller Pro­duk­tion („Sync-Right“) oder bei der Bearbeitung/dem Arrange­ment eines Werkes.

Ja! Das weit ver­bre­it­ete Gerücht, einige Tak­te bzw. eine bes­timmte Sekun­de­nan­zahl eines geschützten frem­den Musik­w­erkes frei ver­wen­den zu dür­fen, entspricht nicht der rechtlichen Sit­u­a­tion: Werke im Sinne des Urhe­ber­rechts­ge­set­zes – Lit­er­atur, Tonkun­st, bildende Kün­ste und Filmkun­st – genießen sowohl als Ganzes als auch in ihren Teilen urhe­ber­rechtlichen Schutz.

Ja. Das eine ist Ihre Tätigkeit des Musizierens, für die Sie eine Gage erhal­ten, das andere ist die öffentliche Auf­führung Ihrer Kom­po­si­tio­nen, für die Ihnen als Urhe­berIn gemäß Urhe­ber­recht Tantiemen zustehen.

Ja, denn in diesem Fall schlüpfen Sie in die Rolle des Ver­anstal­tenden. Als Ver­anstal­terIn müssen Sie die Ver­anstal­tung bei uns anmelden, eine Auf­führungs­be­wil­li­gung erwer­ben und das entsprechende Auf­führungsent­gelt zahlen. Auch dann, wenn Sie nur eigene Werke aufführen.

Werk anmelden

Werke kön­nen bei der Tantiemen­verteilung erst berück­sichtigt wer­den, wenn sie angemeldet sind. Es reicht nicht aus, dass ein Werk in einem Musikpro­gramm, auf ein­er Sendeliste oder ein­er CD auf­scheint. Ohne Werkan­mel­dung erhal­ten Sie keine Tantiemen.

Nein. Die Werkan­mel­dung hat nichts damit zu tun, wann der Werkschutz entste­ht. Das Urhe­ber­rechts­ge­setz knüpft den Schutz eines Werkes an seine Schaf­fung und nicht an einen For­malakt, wie eine Werkan­mel­dung oder Ähnliches.

Nein, das hat Auswirkun­gen auf Ihre Tantiemenabrech­nung. Bitte melden Sie Ihre Werke laufend und möglichst rasch nach ihrer Schaf­fung an. Wenn Sie Ihre Werke nicht rechtzeit­ig (siehe Anmelde­fris­ten) anmelden, kön­nen wir sie erst für die fol­gende Abrech­nungspe­ri­ode berücksichtigen.

Bei Manuskriptwerken – also bei unver­legten Werken – kann logis­cher­weise nur der/die Urhe­berIn selb­st das Werk anmelden. Sind mehrere Urhe­berIn­nen an einem Werk beteiligt, sollte die Anmel­dung durch jede(n) einzel­nen Beteiligte(n) erfol­gen. Passieren bei der Anmel­dung unter­schiedliche Angaben (z. B. zu den beteiligten Kom­pon­istIn­nen oder Tex­tau­torIn­nen), kon­tak­tieren wir Sie. Bei ver­legten Werken genügt grund­sät­zlich die Anmel­dung des Ver­lages – eine zusät­zliche Anmel­dung durch den bzw. die Urhe­berIn­nen ist aber den­noch sinnvoll.

Melden Sie Ihr Werk bitte über das Ser­vi­ce­por­tal an. Zusät­zlich kön­nen Sie dabei ein Audiofile oder die Noten Ihres Werkes hochladen oder nachträglich in der Werk­daten­bank ergänzen. Die aus­tro mechana erhält die von ihr lizen­zierten Ton­träger von den jew­eili­gen Tonträgerproduzenten/Labels, die zur Über­mit­tlung verpflichtet sind.

Nein. Jede/r Urhe­berIn meldet ihre/seine Werke immer nur bei der Ver­w­er­tungs­ge­sellschaft an, bei der sie/er Mit­glied ist. Das gilt auch, wenn ein Werk von mehreren Urhe­berIn­nen geschaf­fen wurde und diese unter­schiedlichen Ver­w­er­tungs­ge­sellschaften ange­hören. Durch inter­na­tionale Koop­er­a­tio­nen sind die Doku­men­ta­tio­nen der Werke weltweit auch allen Schwest­erge­sellschaften zugänglich.

Mit­glieder der AKM/austro mechana müssen Urhe­berIn­nen­pseu­do­nyme und Urhe­berIn­nen­grup­pen-Pseu­do­nyme unbe­d­ingt melden. Dann kön­nen einige oder alle Werke unter Pseu­do­nym angemeldet wer­den. Das Urhe­berIn­nen­pseu­do­nym kann natür­lich (muss aber nicht!) mit dem Kün­st­lerIn­nen-/In­ter­pretInnen­na­men bzw. das Urhe­berIn­nen­grup­pen-Pseu­do­nym mit dem Musik­grup­pen­na­men ident sein. Sie find­en die entsprechen­den For­mu­la­re im Ser­vi­ce­por­tal unter Werke melden. Achtung: Beim Urhe­berIn­nen­grup­pen-Pseu­do­nym kön­nen die Beteiligten nachträglich nicht geän­dert werden.

Der Inter­na­tion­al Stan­dard Musi­cal Works Code (ISWC) ist eine ein­deutig Kennze­ich­nung für musikalis­che Werke und wird nach erfol­gter Anmel­dung eines Werks über die AKM vergeben.

Ein auss­chließlich von KI gener­iertes Werk (Text und Kom­po­si­tion) ist urhe­ber­rechtlich nicht schutzfähig. Wenn jedoch eine men­schliche Mitwirkung erfol­gt, ist das Werk schutzfähig und verwertbar.

Beispiel: Sie haben den Text selb­st geschrieben, aber die Kom­po­si­tion ist KI-gener­iert. Bei der Werkan­mel­dung muss dies dementsprechend angegeben wer­den. Bei der Abrech­nung erhal­ten Sie den auf den Text anfal­l­en­den Anteil der Tantiemen (Urhe­ber­schaft). Der Anteil, der der KI zugerech­net wird, ent­fällt auf die all­ge­meine Abrech­nung und wird dem/der Urheber:in nicht ausbezahlt.

Wenn Sie ein teil­weise KI-kreiertes Werk anmelden wollen und Zweifel haben, wie, melden Sie sich bitte vorher bei uns.

Programm melden

Für die Tantiemenabrech­nung an die Kom­pon­istIn­nen, Musik­tex­tau­torIn­nen und Musikver­legerIn­nen. Die Musikpro­gramme bilden die Grund­lage für die Abrech­nung der einge­hobe­nen Auf­führungsent­gelte an die Urhe­berIn­nen und Ver­legerIn­nen. 

Wenn Musik LIVE aufge­führt wird, d.h. Musik­grup­pen / Allei­n­un­ter­hal­terIn­nen mit­tels Musikin­stru­menten mit oder ohne Gesang oder nur gesan­glich Musik dar­bi­eten. Neben Konz­erten bet­rifft dies auch das Musizieren bei Zelt­festen, Früh­schop­pen, Bällen, Vere­insver­anstal­tun­gen, beim Heuri­gen, in Lokalen u.a.m. 

Keine Pro­gram­mausstel­lung ist erforder­lich, wenn es gedruck­te Musikpro­gramme zur Ver­anstal­tung gibt. Bei Pro­gram­mab­we­ichun­gen, darunter fall­en ins­beson­dere Zugaben, teilen Sie uns diese bitte form­frei schriftlich mit; am besten leg­en Sie diese Mit­teilung dem gedruck­ten Pro­gramm bei. 

Auf den Musikpro­gram­men sind nur live darge­botene Musik­w­erke (siehe dazu oben) zu notieren. Somit sind für Ver­anstal­tun­gen, bei denen Musik auss­chließlich „mech­a­nisch“ wiedergegeben wird, keine Musikpro­gramme auszustellen. 

Die Musikpro­gramme sind von den Musikausüben­den, d.h. von den Grup­pen­mit­gliedern, Orch­ester-bzw. Ensem­blelei­t­erIn­nen, Kapellmeis­terIn­nen, Allei­n­un­ter­hal­terIn­nen, auszustellen. Für Urhe­berIn­nen, die ihre Werke auch selb­st inter­pretieren („Selb­st­spielerIn­nen“) liegt es im eige­nen Inter­esse bei Auftrit­ten Musikpro­gramme auszufüllen. Reine Musikausübende mögen bitte bedenken, dass es die Urhe­berIn­nen sind, die es ihnen ermöglichen, mit der Musik Geld zu ver­di­enen. 

Unter gewis­sen Voraus­set­zun­gen bzw. in Rück­sprache mit der AKM-Fach­abteilung wer­den Pro­gramm- Mel­dun­gen auch von Drit­ten, wie z.B. Ver­la­gen, Labels, Man­age­ments, akzep­tiert. 

Die AKM ist von den Ver­anstal­terIn­nen von Live-Auf­führun­gen über die auftre­tenden Musikgruppen/AlleinunterhalterInnen zu informieren. 

Ja, tra­gen Sie bitte alle live gespiel­ten Werke auf dem Pro­gramm-For­mu­lar ein, also z.B. auch Frem­dreper­toire, auswendig gespielte Werke oder bere­its freie Werke. 

Beacht­en Sie bitte auch, dass die Angabe des Titels ein­er Oper, Operette, eines Ton­films oder eines Sam­mel­heftes nicht genügt. Es muss vielmehr ange­führt wer­den, welche einzel­nen Num­mern, deren Titel anzuführen sind, gespielt wur­den. 

Da die AKM auf­grund ein­er Vere­in­barung mit der LIME (Lit­er­arische Ver­w­er­tungs­ge­sellschaft) auch die Ein­hebung der Tantiemen für den öffentlichen Vor­trag lit­er­arisch­er Werke (Lesun­gen) vorn­immt, sind gegebe­nen­falls auch diese Sprach­w­erke auf den Pro­gram­men zu notieren (Aus­nahme: wenn auss­chließlich aus eige­nen Werken vorge­le­sen wird). 

Weil die Musikpro­gramme die Grund­lage für die Abrech­nung der einge­hobe­nen Auf­führungsent­gelte an die Urhe­berIn­nen und Ver­lage bilden. Die AKM ist bestrebt, jeden einge­hobe­nen Cent/Euro exakt einem Musikpro­gramm zuzuord­nen und entsprechend den auf diesem Pro­gramm angegebe­nen Werken abzurech­nen. Nur wahrheits­gemäß aus­ge­füllte Pro­gramme kön­nen eine gerechte Tantiemenabrech­nung gewährleis­ten. 

Der Pro­gram­mausstel­lende haftet für die Richtigkeit der von ihm gemacht­en Angaben, welche Werke gespielt wur­den. 

Ver­wen­den Sie zur Über­mit­tlung der Pro­gramm-Mel­dun­gen unser Ser­vi­ce­por­tal. Falls Sie noch keine Zugangs­dat­en haben, kön­nen Sie diese hier anfordern. Bitte beacht­en Sie, dass es nicht zuläs­sig ist, die Zugangs­dat­en an Dritte, wie z.B. Ver­lage, Labels, weit­erzugeben. 

Sie wer­den von der Pro­gramm­prü­fungskom­mis­sion (PPK) auf ihre Richtigkeit und Voll­ständigkeit geprüft und anschließend- wenn allfäl­lige Zweifel aus­geräumt sind- wer­den die betr­e­f­fend­en Werke der Abrech­nung zuge­führt. 

Programm melden Ausland

Die Mel­dung von Ver­anstal­tun­gen im Aus­land muss vom Ver­anstal­ter bei den jew­eili­gen Schwest­erge­sellschaften im Aus­land ein­gere­icht wer­den, inkl. der Setlist der gespiel­ten Werke. Grund­lage für die Abrech­nung ist diese Ver­anstal­tungsmeldung. Deshalb ist es empfehlenswert, mit dem Ver­anstal­ter die Setlist (=Pro­gramm-Mel­dung) abzu­gle­ichen und eine Kopie dieser Ver­anstal­tungsmeldung anzufordern.

Die Pro­gramm-Mel­dung im Ser­vice-Por­tal www.akm-aume.at stellt eine Ser­viceleis­tung für unsere Mit­glieder dar und erset­zt nicht die Ver­anstal­ter­mel­dung vom Ver­anstal­ter. Falls es zwis­chen der Pro­gramm-Mel­dung über das Ser­vice-Por­tal und der Ver­anstal­tungsmeldung vom Ver­anstal­ter Diskrepanzen gibt, erfol­gt die Abrech­nung anhand der Ver­anstal­tungsmeldung des Ver­anstal­ters.
Die Pro­gramm-Mel­dung im Ser­vice-Por­tal dient dazu,

  1. unsere Schwest­erge­sellschaften darüber zu informieren, dass eine Ver­anstal­tung stattge­fun­den hat. Für den Fall, dass der Ver­anstal­ter es ver­ab­säumt, die Ver­anstal­tung zu melden, kann die Schwest­erge­sellschaft mit dem Ver­anstal­ter in Kon­takt treten, um eine Abrech­nung zu ermöglichen.
  2. falls keine Gelder aus dem Aus­land für die Ver­anstal­tung ein­tr­e­f­fen, kann die Pro­gramm-Mel­dung für eine etwaige Rekla­ma­tion als Grund­lage dienen, wenn sie rechtzeit­ig inner­halb der Fris­ten (siehe weit­er unten) abgegeben wurde. 

Eine Mel­dung für Ital­ien über das Ser­vice-Por­tal ist nicht möglich, da SIAE nur Pro­gramm-Mel­dun­gen über ihre Web­seite akzep­tiert. Es muss mit dem Ver­anstal­ter koor­diniert und über das Web­por­tal der SIAE gemeldet wer­den: https://www.siae.it/it/utilizzatori/bordero/

Pro­gramm-Mel­dun­gen soll­ten nur für öffentliche Ver­anstal­tun­gen ein­gere­icht wer­den, da für pri­vate Ver­anstal­tun­gen keine Tantiemen aus­gezahlt wer­den können.

Es kön­nen für Aus­landsver­anstal­tun­gen nur musikalis­che Dar­bi­etun­gen von der AKM abgerech­net wer­den. Die Ein­hebung der Tantiemen für Vorträge lit­er­arisch­er Werke (Lesun­gen) oder Mod­er­a­tio­nen muss gegebe­nen­falls über die Gesellschaft „Lit­er­ar Mechana“ (https://www.literar.at/) erfol­gen.

Auch wenn bei mehreren Ver­anstal­tun­gen im Aus­land das­selbe Pro­gramm gespielt wurde, muss je Ver­anstal­tung eine Pro­gramm-Mel­dung abgegeben wer­den. Es kön­nen pro Pro­gramm-Mel­dung für das Aus­land nicht mehrere Ver­anstal­tun­gen einge­tra­gen wer­den. Es gibt jedoch im Ser­vice-Por­tal die Möglichkeit, eine Setlist anzule­gen, die Sie bei Ihrer Pro­gramm-Mel­dung übernehmen können.

Das For­mu­lar ist voll­ständig auszufüllen, damit Werke dem richti­gen Kom­pon­is­ten zuge­ord­net wer­den bzw. die richtige Ver­sion des gespiel­ten Werkes abgerech­net wird (z.B. mit oder ohne Beteili­gung eines Arrangeurs). Bitte tra­gen Sie auch Frem­dreper­toire, das beim Live-Auftritt gespielt wurde, in die Pro­gramm-Liste ein. Ihre Musik-Kol­le­gen freuen sich über eine Abgel­tung Ihrer geschützten Werke.
Stellen Sie vor der Pro­gramm-Mel­dung auch sich­er, dass Ihre Werke bei uns angemeldet wur­den. Dies beschle­u­nigt die Bearbeitung.

Nein, da wir aus tech­nis­chen Grün­den nur die Online-Pro­gramm-Mel­dung und keine gedruck­ten Pro­grammhefte an unsere Schwest­erge­sellschaften weit­er­leit­en können.

Nein, da eine Pro­gramm-Mel­dung im Voraus von unseren Schwest­erge­sellschaften nicht akzep­tiert wird.

Pro­gramm-Mel­dun­gen von Auftrit­ten im Aus­land wer­den an die zuständi­gen aus­ländis­chen Schwest­erge­sellschaften zur Prü­fung weit­ergeleit­et. Je früher Infor­ma­tio­nen über stattge­fun­dene Ver­anstal­tun­gen via unser Ser­vice-Por­tal bei unseren Schwest­erge­sellschaften ein­tr­e­f­fen, desto eher kann mit ein­er Auszahlung der Tantiemen gerech­net wer­den. Deshalb ist es empfehlenswert, dass man Pro­gramm-Mel­dun­gen so rasch als möglich nach den Ver­anstal­tun­gen abgibt.

Generell gilt für Live-Auf­führun­gen im Aus­land 3 Jahre vom Ver­anstal­tungs­jahr aus­ge­hend bis spätestens Ende Novem­ber des aktuellen Jahres.
Bitte beacht­en Sie die fol­gen­den Ausnahmen:

  • USA: Ver­anstal­tun­gen vom 01.01. bis 31.12. des Vor­jahres kön­nen auf­grund der US-Abrech­nungsregeln bis max. 01.04. des aktuellen Jahres gemeldet werden.
  • UK-PRS: Das Ver­anstal­tungs­da­tum darf auf­grund der UK-Abrech­nungsregeln max. 10 Monate vor dem aktuellen Datum liegen.
  • Spanien-SGAE: Auf­grund der Vor­gaben der spanis­chen Schwest­erge­sellschaft darf das Ver­anstal­tungs­da­tum max. 10 Monate vor dem aktuellen Datum liegen.
  • Ital­ien-SIAE: Eine Mel­dung über das Ser­vice-Por­tal ist nicht möglich, da SIAE nur Pro­gramm-Mel­dun­gen über ihre eigene Web­seite akzep­tiert. Es muss mit dem Ver­anstal­ter koor­diniert und über das Web­por­tal der SIAE gemeldet wer­den: https://www.siae.it/it/utilizzatori/bordero/

Abrechnung

Das sind die Vergü­tun­gen, die Urhe­berIn­nen für die Nutzun­gen ihrer Werke erhal­ten. Im Wahrnehmungs­bere­ich der AKM – das sind öffentliche Auf­führun­gen und Sendun­gen – erhal­ten die AKM-Mit­glieder ihre Tantiemen von der AKM. Im Wahrnehmungs­bere­ich der aus­tro mechana – z. B. bei Ton­trägerverkäufen oder Phono-Abrech­nung – erhal­ten die aus­tro mechana-Mit­glieder ihre Tantiemen von der aus­tro mechana.

Die Verteilung erfol­gt nach soge­nan­nten Abrech­nungsregeln, die vom Vor­stand der AKM bzw. von der Mit­glieder­hauptver­samm­lung der aus­tro mechana beschlossen wer­den und laufend angepasst wer­den. – bei­des Organe, die sich auss­chließlich aus Kom­pon­istIn­nen, Musik­tex­tau­torIn­nen und Musikver­la­gen zusammensetzen.

Vor der Verteilung wird lediglich der ent­standene Betrieb­saufwand abge­zo­gen. AKM und aus­tro mechana verbleibt aus den Ein­nah­men kein Gewinn!

Ja. Die Gage, die Sie als Musik­erIn und Inter­pretIn bei Ver­anstal­tun­gen erhal­ten, hat nichts mit Ihren Tantiemen zu tun, die Ihnen als Urhe­berIn zuste­hen. Das Musikpro­gramm ist die Grund­lage für die Abrech­nung der einge­hobe­nen Aufführungsentgelte.

Nein, nur wenn Sie selb­st der oder die Ver­anstal­tende sind, müssen Sie die Ver­anstal­tung anmelden: Dann zahlen Sie auch das Auf­führungsent­gelt an die AKM. Von der Ver­anstal­tungsan­mel­dung unter­schei­det sich die Pro­gramm-Mel­dung: Wenn Sie live auftreten, schick­en Sie uns bitte ein Musikpro­gramm mit den gespiel­ten Werken (allen, nicht nur die eigenen).

Wir haben mit aus­ländis­chen Schwest­erge­sellschaften in allen Erdteilen Gegen­seit­igkeitsverträge, auf deren Basis auch dort die Lizen­zent­gelte für unsere Mit­glieder einge­hoben und die anfal­l­en­den Tantiemen an uns abgerech­net wer­den. Die erhal­te­nen Beträge rech­nen wir dann an Sie ab (Aus­landsabrech­nun­gen).

Öffentliche Aufführung

Ver­ant­wortlich für den Erwerb der Auf­führungslizenz und die Bezahlung ist immer der Ver­anstal­ter bzw. die Ver­anstal­terin – also, wer die Ver­anstal­tung abhält und den Behör­den bzw. der Öffentlichkeit gegenüber als Ver­anstal­terIn auftritt – sowie auch alle BetreiberIn­nen von Lokalen/Unternehmen, in denen Gäste und KundIn­nen mit Musik erfreut werden.

Die Frage stellt sich in der Prax­is meist gar nicht. Bei Unter­hal­tungs- und Tanzver­anstal­tun­gen wird prak­tisch nur geschützte Musik aufge­führt. Auch Chöre und Blas­musikkapellen ver­wen­den haupt­säch­lich geschützte Musik. Ist unter den aufge­führten Werken auch nur eines geschützt, ist eine Auf­führungslizenz von der AKM zu erwerben.

Ja. Der finanzielle Erfolg entschei­det nicht darüber, ob eine Bezahlung an die AKM zu leis­ten ist oder nicht. Als Ver­anstal­terIn soll­ten Sie die AKM-Auf­führungslizenz so selb­stver­ständlich als Aus­gabe in Ihre Kalku­la­tion aufnehmen wie z.B. Aus­gaben für Wer­bung, Tech­nik, Gagen und behördliche Abgaben. Auch die Urhe­berIn­nen der Musik ver­di­enen eine Bezahlung.

Grund­sät­zlich ja. Die Ent­geltpflicht ent­fällt nur dann, wenn mit der Ver­anstal­tung wed­er ein unmit­tel­bar­er noch ein mit­tel­bar­er Erwerb­szweck ver­fol­gt wird und wenn alle Mitwirk­enden keine Bezahlung (auch nicht in Form ein­er Aufen­thaltsvergü­tung oder eines Reisekosten­zuschuss­es usw.) erhal­ten. Ein Erwerb­szweck ist z.B. schon durch den Verkauf von Getränken und/oder Speisen gegeben; auch mit „Wer­bev­er­anstal­tun­gen“ wird ein Erwerb­szweck ver­fol­gt. Bitte melden Sie die Ver­anstal­tung auf alle Fälle an. Wir prüfen dann, ob die Aus­nah­mebes­tim­mung angewen­det wer­den kann.

Wenn der Ertrag auss­chließlich wohltäti­gen Zweck­en zufließt und wenn alle Mitwirk­enden auf eine Bezahlung (auch in Form ein­er Aufen­thaltsvergü­tung oder eines Reisekosten­zuschuss­es usw.) verzicht­en, ist nichts an die AKM zu zahlen. Dann gilt die geset­zliche Aus­nah­mebes­tim­mung. Bitte melden Sie die Ver­anstal­tung trotz­dem auf alle Fälle an.

Wenn Sie die Anmel­dung voll­ständig aus­ge­füllt haben und wir keine Rück­fra­gen haben, erhal­ten Sie von uns die Auf­führungs­be­wil­li­gung und die Rechnung.

Dann wird es für Sie teur­er, denn wir sind in solchen Fällen laut Urhe­ber­rechts­ge­setz berechtigt, den dop­pel­ten Autonomen Tarif vorzuschreiben und allfäl­lige Kon­troll­spe­sen in Rech­nung zu stellen.

Nein, der Lizen­zver­trag deckt nur die Musik­dar­bi­etun­gen ab, für die er abgeschlossen wurde. Melden Sie uns daher bitte Änderun­gen des Musikein­satzes, wie z. B. zusät­zlichen Musikein­satz in anderen Räum­lichkeit­en Ihres Betriebes, auf Ihrer Web­site oder wenn Sie eine andere Musikquelle ver­wen­den. Wen­den Sie sich dafür bitte an den zuständi­gen Außen­di­en­st­mi­tar­bei­t­en­den, die Kon­tak­t­dat­en find­en Sie auf Ihrer Rechnung.

Ja, das macht bei geschützter Musik grund­sät­zlich keinen Unter­schied und gilt auch, wenn es sich bei der Musik um soge­nan­nten „O‑Ton“ bei ein­er Ver­anstal­tung handelt.

Online-Musiknutzung

Ja. Wenn Sie Musik gekauft haben, dür­fen sie diese nur im pri­vat­en Rah­men nutzen. Bei ein­er Online-Nutzung ste­hen den Urhe­berIn­nen für die Ver­wen­dung ihrer Musik im Inter­net Tantiemen zu, die mit dem Kauf des Ton­trägers bzw. des Musik­files nicht abge­golten sind. Auch wenn Sie die Musik „nur“ bloß zum Anhören oder kosten­los zum Down­load oder Strea­men anbi­eten, ist das eine Online-Nutzung, für die Sie eine Werknutzungs­be­wil­li­gung brauchen – das gilt auch für das Anbi­eten klein­er Auss­chnitte aus Songs.

Ja. Denn mit dem Hon­o­rar an das Ton­stu­dio ent­lohnen Sie nur das Ton­stu­dio für die Pro­duk­tion der Auf­nahme. Die den Urhe­berIn­nen für die Ver­wen­dung der Musik auf der Web­site zuste­hen­den Tantiemen sind damit nicht abgegolten.

Sie kön­nen als Mit­glied von aus­tro mechana und AKM Ihre eige­nen Werke in voller Länge auf Ihrer eige­nen Web­site zum unent­geltlichen Stream­ing oder Down­load anbi­eten, ohne an aus­tro mechana und AKM Lizen­zge­bühren bezahlen zu müssen, sofern keine Rechte Drit­ter (z.B. Musikver­lag) berührt wer­den. Soll­ten Sie Ihre Auf­nah­men bei einem Plat­ten­la­bel veröf­fentlicht haben, benöti­gen Sie zusät­zlich die Zus­tim­mung des Labels.

Titel aus Ihrem Label eige­nen Reper­toire kön­nen Sie als Gratis-Hör­proben bis max. 45 Sekun­den Länge zu Stream­ing-Zweck­en auf Ihrer Web­site präsen­tieren, ohne dafür Lizen­zge­bühren entricht­en zu müssen. Wenn Sie län­gere Hör­proben anbi­eten wollen, kon­tak­tieren Sie uns bitte.

Nein. Der Lizen­zver­trag deckt nur die Musik­dar­bi­etun­gen ab, für die der Ver­trag abgeschlossen wurde. Web­sites mit Musik zählen nicht dazu, diese Online-Nutzung müssen Sie sep­a­rat anmelden.

Ein solch­es Video stellt eine Mul­ti­me­dia-Pro­duk­tion dar, da es zu ein­er Verbindung von Musik mit anderen Werken wie zum Beispiel Fil­men oder Fotos kommt. Um urhe­ber­rechtlich geschützte musikalis­che Werke in Mul­ti­me­dia-Pro­duk­tio­nen ver­wen­den zu kön­nen, brauchen Sie vorher die entsprechen­den Nutzungs­be­wil­li­gun­gen und müssen die Lizen­zge­bühren bezahlen.
Neben den Nutzungs­be­wil­li­gun­gen von AKM und aus­tro mechana für die Online-Zurver­fü­gung­stel­lung oder Sendung und die Vervielfäl­ti­gung ist bei der Her­stel­lung von Mul­ti­me­dia-Pro­duk­tio­nen auch das sog. urhe­ber­rechtliche Her­stel­lungsrecht (d.h. die Zus­tim­mung von Urhe­berIn bzw. Musikver­lag) einzu­holen. Dieses Recht wird von nicht von uns vergeben! Bitte holen Sie sich die Zus­tim­mung, ein musikalis­ches Werk in dieser Form zu nutzen, direkt bei den Rechtein­hab­erIn­nen: also bei den Urhe­berIn­nen bzw. den Musikver­la­gen. Diese leg­en auch die Höhe des Ent­gelts für eine der­ar­tige Nutzung des Werkes fest.
Zusät­zlich zum urhe­ber­rechtlichen Her­stel­lungsrecht und den urhe­ber­rechtlichen Nutzungsrecht­en für Vervielfäl­ti­gung, Zurver­fü­gung­stel­lung oder Sendung sind in der Regel auch leis­tungss­chutzrechtliche Nutzungsrechte und Her­stel­lungsrecht zu klären. Hier­für zuständig sind die Ton­träger­her­steller (Plat­ten­la­bels) und die LSG (Ver­w­er­tungs­ge­sellschaft für Leis­tungss­chutzrechte, www.lsg.at)
Son­der­fall Social Media: Bei großen Social Media-Kanälen wie YouTube, Face­book, Insta­gram und Tik­Tok haben auch wir, wie die meis­ten inter­na­tionalen Ver­w­er­tungs­ge­sellschaften, entsprechende Rah­men­vere­in­barun­gen mit diesen Plat­tfor­men. Für Nutzung auss­chließlich auf solchen Social Media Kanälen ist daher in der Regel keine geson­derte Werknutzungs­be­wil­li­gung von AKM und aus­tro mechana nötig. Die urhe­ber­rechtlichen und leis­tungss­chutzrechtlichen Her­stel­lungsrechte müssen aber auch in solchen Fällen gek­lärt wer­den.
Für die Online-Nutzung von Videos mit Musik­in­hal­ten kön­nen dem­nach ver­schiedene Rechte berührt sein:
1. Recht der Vervielfäl­ti­gung, Zurver­fü­gung­stel­lung, und/oder Sendung
2. Syn­chro­ni­sa­tions- bzw. Her­stel­lungsrecht
3. Leis­tungss­chutzrecht (Nutzungsrecht, Herstellungsrecht)

Grund­sät­zlich sind AKM und aus­tro mechana bestrebt, Lizen­zvere­in­barun­gen auch mit großen Live-Stream­ing-Plat­tfor­men abzuschließen. Für die Sendung von Live-Streams über Twitch und ver­gle­ich­bare Plat­tfor­men benöti­gen Sie daher in der Regel keine geson­derte Lizenz von AKM und aus­tro mechana.

Beacht­en Sie jedoch, dass bei der Nutzung von Orig­i­nal-Tonauf­nah­men nicht nur die von AKM und aus­tro mechana wahrgenomme­nen Rechte berührt sind, son­dern auch die Leis­tungss­chutzrechte der Ton­träger­pro­duzen­ten (Plat­ten­la­bels), die zusät­zlich direkt mit diesen zu klären sind.

Auch kön­nen beim Live-Stream­ing die urhe­ber­rechtlichen und leis­tungss­chutzrechtlichen Her­stel­lungsrechte berührt sein, da es zu ein­er Verbindung von Bild-/Video­ma­te­r­i­al mit Musikwerken/Tonaufnahmen kommt. Diese Rechte wer­den von nicht von uns vergeben! Bitte holen Sie sich die Zus­tim­mung, ein musikalis­ches Werk in dieser Form zu nutzen, direkt bei den Rechtein­hab­erIn­nen: also bei den Urhe­berIn­nen bzw. den Musikver­la­gen sowie den Ton­träger­her­stellern (Plat­ten­la­bels). Diese leg­en auch die Höhe des Ent­gelts für eine der­ar­tige Nutzung des Werkes bzw. der Tonauf­nahme fest.

Bei solchen Dien­sten, bei denen die indi­vidu­ellen Live-Streams nicht all­ge­mein zugänglich sind wie bei YouTube, Twitch u.ä. Plat­tfor­men, haben AKM und aus­tro mechana keine ver­gle­ich­baren Rah­men­vere­in­barun­gen wie bei großen Social-Media-Plat­tfor­men. Für eine solche Nutzung sind daher Werknutzungs­be­wil­li­gun­gen von AKM und aus­tro mechana zu unseren Tar­ifen für Live-Stream­ing notwendig. Eben­so sind die Leis­tungss­chutzrechte mit den Leis­tungss­chutzberechtigten (Plat­ten­la­bels, LSG) zu klären.

 

Tonträger-Produktion

Auf Wun­sch der Bezugs­berechtigten erteilen wir die Werknutzungs­be­wil­li­gung auch ohne Ein­hebung von Lizen­zge­bühren. Dazu müssen bes­timmte Voraus­set­zun­gen erfüllt sein:

  • Die Pro­duzentIn­nen sind zugle­ich Urhe­berIn­nen der betrof­fe­nen Werke.
  • Die Urhe­berIn­nen der betrof­fe­nen Werke sind entwed­er AKM-Mit­glieder oder haben ihre Rechte noch an keine andere Ver­w­er­tungs­ge­sellschaft im In- oder Aus­land abgetreten.
  • Die Urhe­berIn­nen der betrof­fe­nen Werke sind die alleini­gen Inhab­er der Urhe­ber­rechte: Es wer­den keine Rechte Drit­ter genutzt, etwa von (Mit-)UrheberInnen oder Verlagen.
  • Die Audio-Pro­duk­tion wird von den ProduzentInnen/UrheberInnen auf eigenes Risiko und zum auss­chließlich eige­nen Nutzen hergestellt – als soge­nan­nte „Kün­stler­pro­duk­tion“.
  • Die Audio-Pro­duk­tion wird auf einem eige­nen oder ohne Label (neu­tral) veröffentlicht.

Für die Abwick­lung ein­er solchen Pro­duk­tion­s­meldung ist eine ein­ma­lige Admin­is­tra­tions­ge­bühr fäl­lig. Die Höhe richtet sich nach der Gesam­tau­flage der jew­eili­gen Produktion.

Ein Inkas­so-Verzicht wirkt sich nur auf die jew­eilige Pro­duk­tion aus. Tantiemen-Ansprüche für andere Nutzun­gen, etwa Konz­erte oder Radio-/TV-Ausstrahlun­gen, sind davon nicht betroffen.

Bitte berück­sichti­gen Sie, dass er auch die Berech­nungs­ba­sis für Ihre Pauscha­l­abrech­nun­gen und etwaige Alter­szuschüsse reduziert.

Grund­sät­zlich ist jede Ver­bre­itung vergü­tungspflichtig. Bei ein­er kosten­losen Weit­er­gabe wer­den die gel­tenden Min­destl­izen­zen pro Ton­träger-Kat­e­gorie als Berech­nungs­ba­sis herange­zo­gen – eben­so bei ein­er Benefiz-Produktion.

Schick­en Sie uns die Pro­duk­tion­s­meldung unbe­d­ingt vor der Her­stel­lung der Ton­träger. Wir stellen fest, ob bzw. in welchem Aus­maß die von uns wahrgenomme­nen Rechte betrof­fen sind und ob bzw. in welch­er Höhe Sie eine Lizen­zge­bühr entricht­en müssen. Sobald Sie die Lizen­zge­bühr bezahlt haben, erteilen wir Ihnen die Werknutzungsbewilligung.

Anschließend über­mit­teln wir der jew­eili­gen Fab­rik (dem Press­werk) die soge­nan­nte Her­stel­lungs­genehmi­gung für die entsprechende Auflage – im Gegen­zug erhal­ten wir monatliche Kon­trollmel­dun­gen über alle Fertigungen.

Wenn es Ihnen nicht gelingt, die Urhe­berIn­nen eines Werkes im Inter­net zu eruieren, senden Sie uns bitte ein Mail mit allen ver­füg­baren Dat­en (Titel, Orig­i­nal­in­ter­pretIn, Daten­quelle etc.). Bitte beacht­en Sie, dass der Titel eines Werks alleine zumeist nicht aus­re­icht, um das Werk ein­deutig zu iden­ti­fizieren. Es hat daher wenig Sinn, uns eine Liste mit Werk­ti­tel ohne zusät­zliche Angaben zu senden.

Achtung: Der Geset­zge­ber schreibt vor, dass die Urhe­berIn­nen eines Werkes auf dem End­pro­dukt ange­führt wer­den müssen. Bitte acht­en Sie daher darauf, dass auf dem Inlay oder im Book­let nicht nur die Titel der einzel­nen Werke, son­dern auch die Namen aller Urhe­berIn­nen (Kom­pon­istIn­nen, Tex­terIn­nen, Musikver­lage) abge­druckt sind.

Eine Mul­ti­me­dia-Pro­duk­tion ist die Verbindung von Musik mit anderen Werken wie zum Beispiel Fil­men oder Fotos auf einem Daten­träger – etwa als DVD oder Blu­Ray. Um urhe­ber­rechtlich geschützte musikalis­che Werke in Mul­ti­me­dia-Pro­duk­tio­nen ver­wen­den zu kön­nen, brauchen Sie vorher die entsprechen­den Nutzungs­be­wil­li­gun­gen und müssen die Lizen­zge­bühren bezahlen.

Sie kön­nen ver­schiedene Rechte erwerben:

  1. Recht der Vervielfäl­ti­gung und Verbreitung
  2. Syn­chro­ni­sa­tions- bzw. Herstellungsrecht
  3. Recht der öffentlichen Aufführung
  4. Leis­tungss­chutzrecht
  5. Son­der­fälle

 

Ja, das macht bei geschützter Musik grund­sät­zlich keinen Unter­schied und gilt auch, wenn es sich bei der Musik um soge­nan­nten „O‑Ton“ bei ein­er Ver­anstal­tung handelt.

Ja, weil unsere Lizen­zge­bühren immer von der Höhe der Stück­zahl abhängig sind.

Ja, weil unsere ver­schiede­nen Tar­ife an den jew­eili­gen Ein­satzz­weck der Kopi­en anknüpfen. Liegt der nicht vor, kön­nen wir auch keine Werknutzungs­be­wil­li­gung erteilen.

Radio- und TV-Sender

Es ist das Recht, ein Werk mit einem anderen Werk zu verbinden: zum Beispiel wird ein musikalis­ches Werk als Film­musik mit einem Filmw­erk ver­bun­den und diese Werkverbindung auf einem Bild­ton­träger erst­mals festgehalten.

Dieses Recht wird nicht von uns vergeben! Bitte holen Sie sich die Zus­tim­mung, ein musikalis­ches Werk in dieser Form zu nutzen, direkt bei den Rechtein­hab­erIn­nen: also bei den Urhe­berIn­nen bzw. den Musikver­la­gen. Sie leg­en auch die Höhe des Ent­gelts für eine der­ar­tige Nutzung des Werkes fest. Möglicher­weise ist auch eine in der Ver­gan­gen­heit bere­its erteilte Zus­tim­mung nachträglich zu erweit­ern, da beispiel­sweise ein Fir­men­video als DVD oder CD-ROM aus­gew­ertet wird.

Bei Archiv­musik und Auf­tragsmusik sind die Her­stel­lungsrechte im Tarif mitenthalten.

Bei Archiv­musik han­delt es sich um Musik, die speziell für die Ver­to­nung von Indus­triefilmen, Fernseh- und Kinofil­men, Werbespots etc. pro­duziert wird. Die Archiv­musikver­lage sind Ihnen bei der Auswahl der passenden Musik behil­flich. Wenn Sie ein Archiv­musik­stück ver­wen­den möcht­en, schließen Sie einen Lizen­zver­trag mit dem Archiv­musikver­lag ab, der das Her­stel­lungs- und Leis­tungss­chutzrecht umfasst. Die Rechte der Vervielfäl­ti­gung und Ver­bre­itung erwer­ben Sie von der aus­tro mechana zusätzlich.

Unter Auf­tragsmusik ver­ste­ht man Musik, die speziell für eine bes­timmte Pro­duk­tion geschaf­fen wurde. Diese umfasst die Kom­po­si­tion selb­st (Auf­tragskom­po­si­tion), zumeist aber auch Auf­nahme der Kom­po­si­tion, wenn der/die Kom­pon­istIn auch als Pro­duzentIn tätig ist (also z.B. die Pro­duk­tion dem/der Auf­tragge­berIn auf CD‑R oder DAT zur Ver­fü­gung stellt).

Es han­delt sich um die Rechte der ausüben­den Kün­st­lerIn­nen (Inter­pretInnen), Ver­anstal­terIn­nen, Licht­bild­her­stel­lerIn­nen, von Rund­funkun­ternehmen und der Ton­träger­her­stel­lerIn­nen an ihren Leis­tun­gen bzw. Pro­duk­tio­nen: Sie genießen im Wesentlichen den gle­ichen Schutz wie die Urhe­berIn­nen. Die Dauer der Leis­tungss­chutzrechte der einzel­nen Grup­pen ist unterschiedlich.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen hin­sichtlich der ausüben­den Kün­st­lerIn­nen (Inter­pretInnen) und der Ton­träger­her­steller erhal­ten Sie bei der Ver­w­er­tungs­ge­sellschaft LSG.

Das sind wir

Damit die Musikschaf­fend­en von ihrer Arbeit leben kön­nen. Denn Musik ist nicht ein­fach da. Sie wurde kom­poniert und geschrieben und ist geistiges Eigen­tum der Urhe­berIn­nen. Für die Nutzung ihrer Werke ste­ht ihnen laut Urhe­ber­recht eine faire Bezahlung zu. Wir von AKM und aus­tro mechana heben diese Tantiemen treuhändig ein und geben sie an die Musikschaf­fend­en weiter.

Alle, die Konz­erte, Bälle, Zelt­feste, Früh­schop­pen, Vere­ins­feiern, Fir­men­feiern oder The­at­er­auf­führun­gen mit Musik ver­anstal­ten. Betriebe, die ihre Gäste mit Musik erfreuen (Gas­tronomie, Hotel­lerie, Han­del, etc.), Kinos, Radio- und Fernse­hanstal­ten, Ton- und Bild­ton­träger­her­steller, Betreiber von Web­sites, Webra­dios, Musik­down­load­shops usw.

Uns bleibt selb­st kein Gewinn. Die gesamten Ein­nah­men wer­den nach fes­ten Regeln an die AutorIn­nen, Kom­pon­istIn­nen und Ver­lage verteilt. Wir ziehen vor der Verteilung nur unseren ent­stande­nen Betrieb­saufwand ab.

Ja, und zwar ab ihrem Entste­hen bis 70 Jahre nach dem Tod aller am Werk beteiligten Urhe­berIn­nen – unab­hängig davon, ob diese Urhe­berIn­nen „bekan­nt“ sind oder nicht. Selb­st nach Ablauf dieser 70-jähri­gen Schutzfrist kön­nen Musik und Texte noch durch Bear­beitun­gen geschützt sein, weil auch Bear­beitun­gen urhe­ber­rechtlichen Schutz genießen.

Wen­den Sie sich bitte an die jew­eili­gen Musikver­lage, deren Werke Sie abdruck­en oder ins Netz stellen wollen. Dort kön­nen Sie die graphis­chen Vervielfäl­ti­gungs- und Ver­bre­itungsrechte an musikalis­chen Werken erwerben.

Nutzen Sie die Werk­suche, die wir im Ser­vi­ce­por­tal kosten­frei zur Ver­fü­gung stellen. Nach Eingabe einiger Dat­en ste­ht Ihnen eine Liste des bei der AKM reg­istri­erten Reper­toires an Musik­stück­en zur Verfügung.